Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KK.2024.00021
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteilvom9.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth
Zeltweg 7, 8032 Zürich
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
1. X.___, geboren 1988, war ab 14. Juli 2014 als Fleischfachmann in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 14/2). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er über die Kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG der Arbeitgeberin bei der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend Swica) gegen die Folgen eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls versichert (Urk. 14/75, Urk. 14/76). Am 19. Mai 1922 meldete die Arbeitgeberin der Swica eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund einer seit 4. April 2022 andauernden Krankheit (Urk. 14/2). Die Swica tätigte am 31. Mai 2022 eine telefonische Erstabklärung mit dem Versicherten (Urk. 14/6). Nach Ablauf einer 60-tägigen Wartefrist erbrachte die Swica ab 3. Juni bis 31. August 2022 Taggelder à Fr. 137.95 (Urk. 2/7). Aufgrund eines per E-Mail vom 7. Juni 2022 eingegangenen Hinweises der Arbeitgeberin betreffend einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Versicherten als Betreiber eines Partyservices (Urk. 14/13) erteilte die Swica der Z.___ GmbH am 6. Juli 2022 einen Observationsauftrag (Urk. 14/19). Als Überwachungsgrund nannte die Swica den Verdacht, der Versicherte arbeite trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % weiterhin in seinem eigenen Partyservice (S. 3). Der Observationsbericht datiert vom 30. September 2022 (Urk. 14/67). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 per 31. Januar 2023 (Urk. 2/6). Am 1. November 2022 (Urk. 14/72) teilte die Swica dem Versicherten mit, es bestehe aufgrund der getätigten Abklärungen zumindest der Verdacht auf Versicherungsmissbrauch. Der Versicherte werde aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung ausgeschlossen und ein Übertritt in die Einzelkrankentaggeldversicherung sei ihm verwehrt. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung entfalle entsprechend ab 1. September 2022 und grundsätzlich müssten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 8'139.05 zurückgefordert werden (S. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. März 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte am hiesigen Gericht eine mit Begründung versehene Klage gegen die Swica und reichte Beilagen (Urk. 2/2-20) ein. Er stellte das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 das Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 16'967.85, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2023, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (S. 2). Am 2. April 2024 (Urk. 6) reichte der Kläger weitere Beilagen ein (Urk. 7/1-2). Am 4. Juli 2024 erstattete die Beklagte eine schriftliche Klageantwort (Urk. 13), wobei sie die vollständige Abweisung der Klage beantragte. Weiter reichte sie dem Gericht das Falldossier (Urk. 14/1–80) ein. Am 4. November 2024 führte das Gericht eine Instruktionsverhandlung durch (Urk. 15, Urk. 18). Eine vergleichsweise Beilegung der Streitsache konnte nicht erzielt werden. Die Parteien gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu Protokoll (Urk. 18). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erstattete der Kläger seine Replik (Urk. 23) und am 27. Juni 2025 reichte die Beklagte ihre Duplik (Urk. 29) ein. Eine Kopie der Duplik (Urk. 29) wurde dem Kläger zugestellt (Urk. 30)
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.2 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2.2 Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) handelt es sich um eine sogenannte «soziale» Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.1), die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die soziale Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (BGE 125 III 231 E. 4a mit Hinweisen). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel eingereicht hat, herleiten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Allerdings ist es dem Gericht unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime nicht verwehrt, seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze, die das Bundesgericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur sozialen Untersuchungsmaxime herausgearbeitet hatte, behalten auch unter Anwendung der ZPO Gültigkeit (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 mit Hinweisen) und kommen auch bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Kläger machte in seiner Klagebegründung (Urk. 1) geltend, er habe im April 2022 in A.___ einen plötzlichen und sehr starken Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule bis in das linke Bein und den linken Fuss verspürt und er sei ab dem 2. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 4). Gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse habe die Beklagte nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen bis und mit 31. August 2022 Krankentaggelder à Fr. 137.95 entrichtet (S. 5). Ein Arbeitsversuch zu 50 % Ende September 2022 habe abgebrochen werden müssen, da die Arbeit als Fleischfachmann / Metzger nicht dem seitens der Ärzte umschriebenem Tätigkeitsprofil entspreche (S. 7). Nach einer von Juli bis September 2022 durchgeführten Observation im Auftrag der Beklagten sei letztere zum Schluss gelangt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Partyservice weitergeführt habe, während er zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Sie habe ihn aus diesem Grund aus der Kollektivversicherung ausgeschlossen und einen Anspruch auf Taggelder ab dem 1. September 2022 abgelehnt. Weiter habe sie die bisher erbrachten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 8'139.05 zurückgefordert (S. 6 f.). Vom 8. bis 21. November 2022 sei er für ein multimodales Therapieprogramm an der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ stationär behandelt worden. Es sei im Rahmen des stationären Aufenthalts zu einer Verbesserung der Schmerzproblematik gekommen. Psychisch sei er stabil gewesen, die Kriterien für eine psychische Störung seien nicht erfüllt gewesen (S. 7 f.). Hernach sei er wiederum bis und mit 31. Januar 2023, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 8). Die ehemalige Tätigkeit des Klägers in einer Metzgerei sei körperlich sehr anstrengend gewesen. Es hätten Fleischstücke von 30 bis 40 kg ausgepackt und in einem Kühlraum zerschnitten werden müssen, dies im Stehen und sehr oft vornübergebeugt (S. 9). Er sei jedoch aufgrund der strukturellen Veränderungen an der LWS auf einen Arbeitsplatz ohne schwere Arbeit in dauerhafter unnatürlicher Haltung und ohne langes unbewegtes Stehen und Sitzen angewiesen (S. 6, 10). Den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass er strukturelle Befunde an der Wirbelsäule aufweise, welche dazu führten, dass er im Zeitpunkt der Observation in seiner körperlich sehr anstrengenden Tätigkeit als Mitarbeiter in der Metzgerei nicht arbeitsfähig gewesen sei (S. 11 f.). Die Arbeitgeberin Y.___ habe über seine Nebentätigkeit Bescheid gewusst und dagegen nichts einzuwenden gehabt, da er immer seine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Er habe 2018 und 2019 das Weihnachtsessen der Arbeitgeberin über seinen Catering Service ausrichten dürfen. Seine Nebentätigkeit stehe entsprechend in keinem relevanten Verhältnis zu den Leistungen aus Krankentaggeldversicherung. Die im Rahmen seiner Nebentätigkeit am 29. August 2022 geführte Besprechung von 14 Minuten, die im Observationsbericht dokumentiert sei, erlaube nicht, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Observationszeitpunkt zu beurteilen (S. 11).
3.2 Die Beklagte machte in der Klageantwort (Urk. 13) geltend, es habe sich während der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % herausgestellt, dass der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt habe, ohne der Beklagten eine entsprechende Meldung zu machen (S. 1). Er sei damit seiner Meldepflicht nicht nachgekommen (S. 4). In der Folge habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. November 2022 darüber informiert, dass er aufgrund des begangenen Rechtsmissbrauchs aus dem Kollektivvertrag ausgeschlossen und die bereits bezogenen Taggelder zurückzuzahlen hätte (S. 2).
3.3 Der Kläger hielt dem in seiner Replik (Urk. 23) entgegen, es habe keine Meldepflicht betreffend die Nebentätigkeit gegenüber der Beklagten bestanden. Seine Nebentätigkeit habe die Leistungspflicht der Beklagten nicht tangiert (S. 4). Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Nebentätigkeit ausgeweitet hätte, um ein höheres Einkommen zu erwirtschaften. Im Weiteren werde eine solche Annahme bestritten (S. 4 f.). Der Observationsbericht sei keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus dem Bericht könne weiter nicht geschlossen werden, der Kläger habe gegenüber der Beklagten unwahre Angaben gemacht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (S. 5). Er habe der Beklagten anlässlich der telefonischen Besprechung vom 31. Mai 2022 mitgeteilt, er habe seine Vorgesetzten gefragt, ob es keine leichtere Arbeit gebe. Im Bericht vom 29. August 2022 werde zudem erwähnt, dass er seinen Job liebe, er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation an einer Umorientierung interessiert sei. Ein Arbeitsversuch im angestammten Betrieb sei im September 2022 gescheitert, da ihm keine angepasste Tätigkeit habe zugewiesen werden können (S. 7). Im Dezember 2022 habe sich gezeigt, dass er in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig sei. Um eine Tätigkeit in einem anderen Bereich zu suchen, wäre ihm gemäss den Übergangsbestimmungen eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuräumen gewesen. Da das Krankentaggeld nur bis 31. Januar 2023 eingeklagt sei, komme die Schadenminderungspflicht nicht zum Tragen (S. 9).
3.4 In ihrer Duplik verwies die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_534/2024 vom 29. April 2025. Die Aufnahme einer Arbeit, ohne den Versicherer vorgängig zu informieren, erfülle den Tatbestand von Art. 40 VVG. Ob der Vorgesetzte des Klägers um dessen Nebentätigkeit gewusst habe oder nicht, spiele keine Rolle. Die Argumentation des Klägers, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte über die Tätigkeit zu informieren, weil diese nicht bei ihr versichert gewesen sei, lasse sie, die Beklagte, sprachlos. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedeute eine volle Arbeitsunfähigkeit, was bedeute, dass keine andere Tätigkeit ausgeübt werden könne. Zudem gehe es auch um die Schadenminderungspflicht seitens des Klägers. Wenn dieser das Gefühl gehabt habe, er sei doch arbeitsfähig oder zumindest teilweise, hätte er dies der Beklagten mitteilen müssen. Der Kläger habe aber über den wahren Sachverhalt geschwiegen (S. 2 f.).
4. Es liegt das Schreiben der Beklagten vom 1. November 2022 (Urk. 14/65) bei den Akten, mit welchem sie den Kläger aus dem Kollektivversicherungsvertrag seiner Arbeitgeberin ausschloss und die daraus bereits erbrachten Krankentaggeldzahlungen von Fr. 8'139.05 zurückforderte. Es stellt sich die Frage, ob die betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruchs durch den Kläger im Sinne von Art. 40 VVG bewiesen ist und die Beklagte berechtigt war, den Kläger aus dem Kollektivversicherungsvertrag auszuschliessen.
4.1
4.1.1 Art. 40 VVG besagt, dass der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden ist, wenn dieser oder ihr Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihr nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte unrichtige Mitteilungen macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, beispielsweise solche, welche die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Dabei ist nicht jede Verfälschung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv geeignet ist, den Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; mithin müsste der Versicherer dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.1 [in BGE 148 III 134 nicht publ. E.]; BSK VVG-Manz/Grolimund, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 40 N 20-26). Verlangt wird allerdings kein Täuschungserfolg, es genügt ein Verhalten, welches objektiv die Irreführung des Versicherers verursachen kann. Missbilligt wird folglich bereits der erfolglose betrügerische Versuch, wobei der Umstand, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt im Augenblick des Täuschungsversuchs bereits kannte oder bei der Prüfung des Anspruchs hätte erkennen müssen, nichts an der Taxierung des erwähnten Verhaltens als betrügerisch und gesetzlich missbilligter Akt ändert (vgl. BSK VVG-Manz/Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 27).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht. Der Anspruchsberechtigte muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei die Täuschungsabsicht auch dann schon gegeben ist, wenn der Anspruchsberechtigte um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2 [in BGE 148 III 134 nicht publ. E.]; BSK VVG-Manz/Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 29). Hingegen setzt Art. 40 VVG keine Arglist voraus, auch ist bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Täuschungserfolg ohne Belang; mithin kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchsberechtigte den Versicherer tatsächlich in die Irre zu führen vermochte oder ob dieser dadurch einen finanziellen Schaden erlitt. Das Handeln oder Schweigen in Täuschungsabsicht genügt (vgl. BSK VVG-Manz /Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 30).
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Versicherer nach Art. 40 VVG ihm gegenüber nicht an den Vertrag gebunden. Entsprechend hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern und gegenüber dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (BSK VVG-Manz/Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 82). Hat der Versicherer die Leistung bereits erbracht, steht ihm ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) zu (BSK VVG-Manz/ Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3).
Da es sich beim Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zu verweigern, um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsberechtigten handelt, hat der Versicherer den (Haupt-)Beweis zu leisten, wobei er hinsichtlich der Täuschungsabsicht von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises profitieren kann, den Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fakten, mithin den Beweis der objektiven Voraussetzung demgegenüber mit dem strikten Beweismass zu erbringen hat (BSK VVG-Manz/Grolimund, a.a.O., Art. 40 N 100; BGE 148 III 134 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.6).
4.1.2 Von den Parteien wurden die zur Anwendung gelangenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG zu den Akten gereicht (Urk. 2/20 S. 6, Urk. 14/76 S. 6). In Art. 7 Ziff. 2 dieser Bedingungen wird der Begriff «Arbeitsunfähigkeit» definiert. Entsprechend der Definition in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird darunter eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden. Abweichend von Art. 6 ATSG sieht die Bestimmung weiter vor, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.
4.2
4.2.1 Die Beklagte reichte den Observationsbericht vom 30. September 2022 zu den Akten (Urk. 14/67). Dem Observationsbericht ist zu entnehmen, dass der Beklagte an fünf Tagen überwacht wurde (S. 12). Am 24. August 2022 rief der Ermittler den Kläger an und fragte ihn, ob er Zeit hätte, im Verlaufe des Septembers 2022 das Catering für einen Vereinsanlass zu übernehmen. Die beiden Männer vereinbarten für den 29. August 2022 um 19 Uhr einen Besprechungstermin in der Raststätte C.___ (S. 22). Das Treffen zwischen dem Ermittler und dem Kläger kam zustande. Der Ermittler hielt fest, dass der Kläger einen zügigen aufrechten Gang gehabt habe und freundlich auf ihn zugegangen sei. Er habe sich mit fliessender Bewegung auf einen Stuhl gesetzt und einen professionellen, selbstsicheren Eindruck gemacht. Er habe ruhig und in lockerer Haltung auf dem Stuhl gesessen und zwei Smartphones bedient. Am Ende der 14-minütigen Besprechung sei er in einer fliessenden Bewegung aufgestanden, habe den Rücken nicht durchgestreckt und keine Schwierigkeiten beim Losgehen gezeigt. Er sei dann auf der Fahrerseite eines Autos eingestiegen und losgefahren (S. 17). Am 30. August 2022 sandte der Kläger dem Ermittler per E-Mail eine Offerte für den fiktiven Party-Anlass (S. 23).
4.2.2 Anlässlich der telefonischen Erstabklärung durch die Beklagte vom 31. Mai 2022 (Urk. 14/6) gab der Kläger an, er leide unter Rückenschmerzen infolge Diskushernie. Privat habe er keine Einschränkungen. Den Haushalt mache seine Frau und Hobbies habe er keine. Er könnte das linke Bein kaum bewegen. Er habe einen guten Kontakt zu seinem Vorgesetzten. Er habe auch schon mit ihm darüber geredet, ob es eine leichtere Tätigkeit für ihn geben würde. Am Arbeitsplatz bestünden keine Probleme. Bei seiner Arbeit als Metzger müsse er viel heben.
4.2.3 Die Parteien reichten einen von der Beklagten eingeholten Versicherungsbericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 29. August 2022 (Urk. 2/11, Urk. 14/52) zu den Akten. Der Bericht nennt als Diagnose ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom durch Bandscheibenvorfälle mit Wurzelkompression und Spinalkanalstenose. Es habe bisher eine Konsultation am D.___ stattgefunden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und prognostisch ab 19. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Der Patient sei auf dem Weg zur Besserung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei nicht leicht zu prognostizieren. Der Kläger sei beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, beim Arbeiten in Kalträumen, bei langem Stehen und Sitzen und bei eintönigen Bewegungen eingeschränkt. Es sei kein arbeitsplatzbasiertes Assessment durchgeführt worden. Der Kläger brauche einen Arbeitsplatz ohne Heben und Tragen schwerer Gegenstände, ohne schwere Arbeit in dauerhaft unnatürlicher Haltung (z. B. vornübergebeugt) und ohne langes unbewegtes Stehen oder Sitzen. Er möge seinen Job, sei aber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation an einer beruflichen Umorientierung interessiert.
4.3 Die Observationsunterlagen belegen, dass der Kläger seine Nebentätigkeit, die Tätigkeit im eigenen Partyservice (vgl. Urk. 14/14), während der Krankschreibung fortsetzte (E. 4.2.1). Dies wird seitens des Klägers dann auch nicht bestritten (E. 3.1, E. 3.3).
Die Darstellung des Klägers, seine ehemalige Tätigkeit in einer Metzgerei sei körperlich sehr anstrengend gewesen, es hätten Fleischstücke von 30 bis 40 kg ausgepackt und in einem Kühlraum zerschnitten werden müssen, dies im Stehen und sehr oft vornübergebeugt (E. 3.1), blieb seitens der Beklagten unbestritten. Der Kläger macht weiter geltend, er sei aufgrund der strukturellen Veränderungen an der LWS auf einen Arbeitsplatz ohne schwere Arbeit in dauerhaft unnatürlicher Haltung und ohne langes unbewegtes Stehen und Sitzen angewiesen. Auch dies wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Im Bericht des D.___ vom 29. August 2022 (E. 4.2.3) - zeitnah zur Observation – wird diese Darstellung denn auch bestätigt. Die im Rahmen der Observation gemachten und im Observationsbericht (E. 4.2.1) niedergelegten Beobachtungen beschreiben keine problemlos ausgeführten Bewegungsabläufe, welche das Profil einer angepassten Tätigkeit gesprengt hätten. Insbesondere dauerte das im Sitzen geführte Gespräch nur 14 Minuten, was offensichtlich nicht unter «langes, unbewegtes Sitzen» fällt. Dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte, nicht aber auf eine angepasste Tätigkeit bezog, räumte der Kläger bereits anlässlich der telefonischen Erstabklärung der Beklagten vom 31. Mai 2022 (E. 4.2.2) ein. Er erklärte, er habe bereits mit seinem Chef über die Zuweisung einer leichteren Arbeit gesprochen. Wenn die Beklagte geltend macht, eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedeute eine «volle Arbeitsunfähigkeit», die sich nicht nur auf die angestammte, sondern auf jegliche Tätigkeit beziehe, so kann ihr nicht gefolgt werden: Sowohl ihre AVB (E. 4.1.2) wie auch die Definition im ATSG, worauf die AVB verweisen, widerspricht dieser Annahme. Die Arbeitsunfähigkeit ist immer bezogen auf eine bestimmte Tätigkeit, zunächst auf die angestammte Tätigkeit, festzulegen.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Kläger vom telefonischen Erstkontakt mit der Beklagten an einräumte, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht für jegliche Tätigkeit galt, sondern in Bezug auf das Belastungsprofil der versicherten Tätigkeit als Fleischfachmann attestiert worden war, welche er seit 14. Juli 2014 in einem Pensum von 100 % ausgeübt hatte (Urk. 14/2). Der Kläger machte soweit keine falschen Angaben im Sinne von Art. 40 VVG (E. 4.1.1).
Es stellt sich weiter die Frage, ob im Umstand, dass der Kläger die Ausübung seiner Nebentätigkeit gegenüber der Beklagten nicht von sich aus offenlegte, ein Verschweigen wichtiger Tatsachen zu sehen ist. Hierzu ist Folgendes zu bedenken: Die Beklagte macht nicht geltend, der Kläger habe die Aktivitäten seines seit Jahren geführten Partyservices während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgebaut, was allenfalls Auswirkungen auf den Erwerbsausfall und damit die Leistungspflicht der Beklagten gehabt hätte (E. 3.2, E. 3.4). Es finden sich in den von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 2/2-20, Urk. 14/1-80) denn auch keine Hinweise darauf, dass dem so gewesen wäre. Auch macht die Beklagte nicht geltend, der Kläger habe sich im Rahmen der Nebentätigkeit Belastungen zugemutet, die gemäss ärztlicher Umschreibung beim Beschwerdebild des Klägers verpönt gewesen wären (E. 3.2, E.3.4), was berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geweckt hätte. Auch hierzu finden sich in den von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 2/2-20, Urk. 14/1-80) keine Hinweise. Die Weiterführung einer angepassten Nebentätigkeit im der Arbeitsunfähigkeit als Fleischfachmann vorausgehenden Umfang war nicht geeignet, die Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen. Soweit die Beklagte die Urteile des Bundesgerichtes 4A_534/2024 vom 29. April 2025 und 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 ins Feld führt und daraus ableitet, jegliche Arbeitsaufnahme erfülle den Tatbestand einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs, so ist dem nicht zu folgen. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_534/2024 vom 29. April 2025 war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, die während geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne das Wissen der Versicherung zumindest punktuell ihre angestammte Tätigkeit im Tankstellenshop wieder aufgenommen hatte. Dem Urteil 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Versicherter seine versicherte Tätigkeit als Taxifahrer wieder aufgenommen hatte, ohne dies der Versicherung zu melden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall des Klägers ist im Unterschied zu den vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalten keine Diskrepanz zwischen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit behauptet und ausgewiesen. Die Nebentätigkeit war für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beklagten nicht relevant, solange sie nicht in einem grösseren Umfang ausgeübt wurde, als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Fleischfachmann. Das Verschweigen der Nebentätigkeit durch den Kläger erfüllte damit den objektiven Sachverhalt von Art. 40 VVG nicht (E. 4.1.1).
Da der objektive Sachverhalt der betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG nicht nachgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung in subjektiver Hinsicht.
5. Die Taggelder für den Kläger wurden seitens der Beklagten bis 31. August 2023 entrichtet und per 1. September 2023 eingestellt (Urk. 14/40, Urk. 14/63, Urk. 14/56). Der Kläger fordert von der Beklagten noch Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeitdauer von 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 (Urk. 1 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob ein Taggeldanspruch des Klägers für die geforderte Dauer unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Schadenminderungspflicht ausgewiesen ist.
5.1
5.1.1 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden zugeordnet, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen enthalten (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 9).
Arztzeugnisse beweisen grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert wird jedoch erschüttert, wenn zum Beispiel der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat, bei telefonischen Diagnosen sowie bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 13). Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen.
5.1.2 Nach Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob der versicherten Person mit entsprechenden nachfolgenden Anpassungen ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Arbeitserfahrung und ihres Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_472/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2, 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4.3).
5.1.3 Von den Parteien wurden die zur Anwendung gelangenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG zu den Akten gereicht (Urk. 2/20 S. 6, Urk. 14/76 S. 6). Wie bereits dargetan (E. 4.1.2) wird in Art. 7 Ziff. 2 dieser Bedingungen der Begriff «Arbeitsunfähigkeit» entsprechend der Definition in Art. 6 ATSG umschrieben. Abweichend von Art. 6 ATSG sieht die Bestimmung weiter vor, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Weiter werden in Art. 23 der AVB die Schadenminderungspflichten umschrieben:
«Art. 23 Schadenminderungspflicht
1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
2. Sofern eine in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähige versicherte Person nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, ist sie gehalten, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
3. Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, so erfolgt die Taggeldabrechnung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der versicherten Person.
(…)»
5.2
5.2.1 Der Kläger reichte einen Bericht des D.___ vom 19. August 2022 betreffend eine Sprechstunde vom 19. August 2022 (Urk. 2/10) zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer angab, seinen Beruf als Metzgereimitarbeiter trotz Besserung weiterhin nicht ausführen zu können. Die körperliche Belastung und der Wechsel zwischen Warm- und Kalträumen würden zu starken Schmerzen führen.
5.2.2 Betreffend dem von der Beklagten eingeholten Versicherungsbericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 29. August 2022 (Urk. 2/11, Urk. 14/52) sei auf E. 4.2.3 verwiesen.
5.2.3 Der Kläger reichte weiter den Austrittsbericht des D.___ vom 25. November 2022 betreffend die stationäre Behandlung vom 8. bis 21. November 2022 (Urk. 2/14) zu den Akten. Die Ärzte berichteten, der Kläger sei ihnen zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen zugewiesen worden. In der Bildgebung von April 2022 hätten Diskusprotusionen (LWK4/LWK5 und LWK3/LWK4) mit Verengung des Spinalkanals auf derselben Ebene nachgewiesen werden können. Zudem imponiere eine Spinalkanalstenose und Kompression von L5 links sowie LWK5/SWK1 mit Kontakt S1. Aktuell zeige sich kein klinisches Korrelat, die Symptomatik bis Sommer 2022 passe aber gut. Für eine psychische Störung seien die Kriterien nicht erfüllt (S. 1). Der Kläger sei Mitarbeiter bei Y.___, sei aber seit April 2022 krankgeschrieben. Er würde gerne zu 50 % einen Limousinenservice beginnen und ein Catering. Zudem habe er noch einen A.___ Club in E.___ übernommen mit Livekonzerten am Wochenende (S. 3).
5.2.4 Die Ärzte des D.___ stellten am 20. November 2022 (Urk. 2/15) und am 15. Dezember 2022 (Urk. 2/15) Zeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % betreffend die Zeitdauer vom Spitaleintritt am 8. November 2022 bis am 8. Januar 2023 aus. Weiter reichte der Kläger ein Zeugnis seiner Hausärztin Dr. med. F.___ vom 23. Januar 2023 betreffend eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 31. Januar 2023 zu den Akten.
5.3
5.3.1 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen (E. 5.2.1 – E. 5.2.4) sowie mangels substantiierter Bestreitung seitens der Beklagten (E. 3.2, E. 3.4) ist für den eingeklagten Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Fleischereifachmann bei Y.___ ausgewiesen. Weiter ist aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass der Kläger im eingeklagten Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. Eine angepasste Tätigkeit ist gemäss den Ärzten des D.___ (E. 4.2.3, E. 5.2.2) im Falle des Klägers eine Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Gegenstände, ohne schwere Arbeit in dauerhaft unnatürlicher Haltung (z.B. vornübergebeugt) und ohne langes unbewegtes Stehen oder Sitzen.
5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass spätestens ab der Sprechstunde im D.___ vom 19. August 2022 (E. 5.2.1) klar war, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Fleischereifachmann bei Y.___ anhaltend arbeitsunfähig sein würde. Der Versicherungsbericht vom 29. August 2022 (E. 4.2.1, E. 5.2.2) hielt nämlich fest, es habe erst eine einzige Konsultation stattgefunden, womit es sich um die Sprechstunde vom 19. August 2022 (5.2.1) gehandelt haben muss und sich der Bericht auf diese Sprechstunde bezog. In diesem Bericht wird das Profil einer angepassten Tätigkeit umschrieben und festgehalten, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen an einer beruflichen Umorientierung interessiert. Ab dem 19. August 2022 war damit klar, dass die berufliche Zukunft für den Kläger nicht in seiner langjährigen Tätigkeit als Fleischereifachmann bei Y.___ liegen würde. Ab diesem Zeitpunkt lief daher mit Blick auf die gesetzlichen Schadenminderungsobliegenheiten (E. 5.1.2) und mit der reglementarisch in Art. 23 Ziff. 2 vorgesehenen Übergangsfrist von drei Monaten (E. 5.1.3) die Verpflichtung zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit. Da der Kläger offenbar bereits während der Krankschreibung im Nebenerwerb angepasst arbeitete (E. 4.3), war ihm die Ausdehnung einer angepassten Erwerbstätigkeit auf den Haupterwerb innerhalb von drei Monaten ohne weiteres zumutbar. Aus dem Austrittsbericht des D.___ vom 25. November 2022 (E. 5.2.3) geht dann auch hervor, dass im November 2022 die Umorientierung bereits in vollem Gange war. Der Kläger gab an, noch einen A.___ Club in E.___ mit Livekonzerten am Wochenende übernommen zu haben und dass er gerne einen Limousinenservice starten würde. Bei einem Lauf ab 19. August 2022 endete die dreimonatige Übergangsfrist am 19. November 2022. Da der stationäre Aufenthalt des Klägers am D.___ bis 25. November 2022 andauerte und die stationäre Behandlung selbstredend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in angepasster Tätigkeit ausweist, verlängert sich die Pflicht der Beklagten, Krankentaggelder auszurichten, bis zum Spitalaustritt.
5.3.3 Für September 2022 werden keine Taggelder geltend gemacht (Urk. 1 S. 2), da mutmasslich kein Verdienstausfall vorgelegen hat. Von 1. Oktober bis und mit 25. November 2022 werden 56 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschuldet. Unbestrittenermassen beläuft sich ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 137.95 (Urk. 1 S. 12, Urk. 2/7). Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 7'725.20 zu bezahlen.
5.4
5.4.1 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechtsgrundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen. Der Eintritt des Verzugs setzt nach Art. 102 Abs. 1 OR eine Mahnung voraus. Die Zustellung einer Rechnung gilt dann als Mahnung, wenn darin unmissverständlich ausgedrückt wird, dass die Zahlung nach Ablauf einer bestimmten Frist erwartet wird (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, Bd II, N 2706).Eine Mahnung ist überflüssig, wenn der Versicherer nach Klärung der Anspruchsbegründung seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt (Nef, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 41 Rz 15 f. und 20).
5.4.2 Nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 1. November 2022 definitiv ablehnte, ist die Forderung des Klägers auf Verzugszins zu 5 % ab 1. Februar 2023 berechtigt.
6. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder für den Zeitraum von 1. Oktober bis und mit 25. November 2022 nachzubezahlen, insgesamt Fr. 7'725.20, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Februar 2023. Im weiteren Umfang ist die Klage abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
7.2 Der Kläger obsiegt knapp hälftig, was es unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien gemäss Ziffer 7.1 als angemessen erscheinen lässt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'700. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Krankentaggelder für die Zeit von 1. Oktober bis und mit 25. November 2022 von insgesamt Fr. 7'725.20 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Februar 2023. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwältin Christine Fleisch
SWICA Krankenversicherung AG
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächTiefenbacher