No family allowances for child living in Croatia

KA.2010.00004Sozialversicherungsgericht29.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal of X___ against the family allowance fund's refusal to grant family allowances for his daughter Y___, who lives in Croatia. The court held that, under FamZG and FamZV, benefits for children abroad are generally excluded unless a treaty or statutory exception applies; none did here. It further held that Swiss citizenship does not by itself entitle a parent to export child allowances abroad. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7 Abs. 1 und 2 FamZV: Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder werden grundsätzlich nicht ausgerichtet; ein Anspruch besteht nur bei ausdrücklicher völkerrechtlicher Verpflichtung der Schweiz oder bei gesetzlicher Ausnahme. Die schweizerische Staatsangehörigkeit des anspruchstellenden Elternteils hebt die Exportbeschränkung nicht auf. Entscheidend ist der Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Kindes im Ausland und das Fehlen einer anwendbaren staatsvertraglichen Grundlage (E. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

KA.2010.00004

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 30. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK40)

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 22. März 2010 verneinte die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für die 2009 geborene, in Kroatien lebende Tochter Y.___ (Urk. 7/2). Dagegen erhob X.___ am 22. April 2010 sinngemäss Einsprache (Urk. 7/3), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2010 abwies (Urk. 2).

2. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2010 stellte X.___ den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprechung von Familienzulagen für die Tochter Y.___ (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2010 zugestellt (Urk. 8).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, wegen fehlender Deutschkenntnisse bleibe seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter Y.___ einstweilen in Kroatien. Er bezahle jedoch monatlich Fr. 200.-- für den Unterhalt des Kindes. Daher sei er der Meinung, dass er als Schweizer Bürger Anrecht auf Familienzulagen ("Kinderzulagen") für sein Kind habe, und zwar unabhängig davon, wo sich dieses aufhalte (vgl. Urk. 1, vgl. so schon im Wesentlichen die Begründung der Einsprache, Urk. 7/3).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2010, welche sich in Händen des Beschwerdeführers befindet (vgl. Urk. 8), die Gründe, die zur Ablehnung des Leistungsbegehrens führen, zutreffend dargelegt. Namentlich hat sie in ihrer Vernehmlassung die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG] sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV]) zutreffend angeführt. Ebenfalls hat sie den allgemeinen Grundsatz korrekt dargelegt, wonach Leistungen für im Ausland lebende Kinder - vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZV - nur ausgerichtet werden, soweit die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist; dabei hat sie im konkreten Fall ebenso zutreffend erkannt, dass dies - trotz bestehenden Staatvertrages - in Bezug auf Kroatien für Familienzulagen nach dem FamZG nicht zutrifft. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Dies gilt um so mehr, als auch der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, wonach der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, daran nichts zu ändern vermag. So trifft es entgegen seiner Auffassung nicht zu, dass Schweizer Bürger ungeachtet des Aufenthaltsortes des Kindes Anspruch auf Kinderzulagen haben, gelten die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen doch gleichsam auch für Schweizer Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen auch Kapitel 3 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009).

3.3 Alles in allem kann es beim Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK40)
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

family allowancesexport of benefitschild abroadsocial insuranceCroatiaSwiss nationalityinternational coordinationentitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether family allowances are payable for a child residing in Croatia under FamZG/FamZV.

Extrahierter Entscheid

Family allowances are not payable in this case because the child lives abroad and no applicable treaty obligation extends FamZG benefits to Croatia.

Extrahierte Begründung

Under Art. 4(3) FamZG and Art. 7(1) FamZV, benefits for children abroad are generally excluded unless an exception in Art. 7(2) FamZV or a relevant treaty applies. The court found no such entitlement for Croatia.

Kernrechtsfrage

Whether Swiss citizenship alone entitles a parent to export family allowances to a child abroad.

Extrahierter Entscheid

Swiss citizenship does not create an entitlement to family allowances abroad regardless of the child's place of residence.

Extrahierte Begründung

The export restrictions apply equally to Swiss nationals; nationality does not override the statutory limits on benefits for children living abroad.

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