Child allowance eligibility under EU coordination rules

KA.2006.00010Sozialversicherungsgericht28.08.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against the family allowances fund’s refusal of child allowances for A.___'s daughter from 1 January 2005. The court held that the EU coordination rules applied, but the file did not sufficiently clarify whether A.___ also exercised gainful employment in Italy or another state, which was necessary to determine the applicable legislation and the entitlement. Because the facts were incomplete, the court allowed the complaint, annulled the refusal decision, and remanded the matter to the fund for further investigation and a new decision. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 13 ff. VO 1408/71; § 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht; child allowances and determination of applicable legislation: Where a person falls within the personal and material scope of Regulation 1408/71, the conflict-of-law question must be resolved under Title II on the basis of the actual employment situation, including any gainful activity in the State of residence or in a third State. If the record does not sufficiently establish whether and where such additional activity exists, the case may be remitted for supplementary fact-finding. A remittal is especially appropriate where the lower authority itself requests it and the opposing party does not object. The court need not finally decide the entitlement until the applicable legislation has been clarified (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

KA.2006.00010

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 29. August 2006

in Sachen

E.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, mit Verfügung vom 24. März 2006 den Anspruch von A.___ auf Kinderzulagen für deren Tochter B.___, geboren 4. November 1995, ab dem 1. Januar 2005 verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in

die bei der Beschwerdegegnerin am 26. April 2006 beziehungsweise hierorts am 16. Mai 2006 erhobene Beschwerde, mit welcher die E.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung von Kinderzulagen zugunsten von A.___ beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 3D),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Familienausgleichskasse vom 28. Juni 2006 (Urk. 6) sowie deren Eingabe vom 13. Juli 2006, mit welcher sie daraufhin die Rückweisung der Beschwerdesache beantragt hat (Urk. 10),

die Replik des Beschwerdeführers vom 17. August 2006, mit welcher er im Wesentlichen an seinen Vorbringen festhält (Urk. 13),

sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass

streitig und zu prüfen ist, ob A.___ ab dem 1. Januar 2005 gestützt auf das Zürcherische Gesetz über Kinderzulagen (KZG) Anspruch auf Kinderzulagen hat,

sich aufgrund der Akten ergibt, dass A.___ schweizerische Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz in Italien hat und für die in Zürich ansässige Beschwerdeführerin tätig ist,

in weiterer Erwägung, dass

nach § 1 Abs. 1 KZG das Gesetz Anwendung findet auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben,

nach dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 1a KZG für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des KZG liegen, auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung gelten,

A.___ als schweizerische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt (Art. 2 Abs. 1) und nach deren Art. 4 Abs. 1 lit. h auch Familienleistungen (damit auch Kinderzulagen) vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst werden, weshalb die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung gelangen,

die nach dieser Verordnung vorab zu prüfende kollisionsrechtliche Frage, den Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates - ausnahmsweise welcher Mitgliedstaaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) - eine Person unterliegt, nach dem aus den Artikeln 13 bis 17a bestehenden Titel II ("Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu bestimmen ist,

nach diesen Bestimmungen einerseits danach zu unterscheiden ist, ob die betroffene Person abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei die kollisionsrechtlichen Anknüpfungsbegriffe "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten auszulegen sind (vgl. EuGHE Rs. C-340/94 (de Jaeck), in Slg. 1997 I-0461, vgl. auch Nr. 1039 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV),

hinsichtlich der Frage, den Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates eine Person unterliegt beziehungsweise welche Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 massgebend sind, andererseits ebenfalls ins Gewicht fällt, ob die betroffene Person in einem oder gegebenenfalls in mehreren der Mitgliedstaaten, namentlich auch in ihrem Wohnsitzstaat (selbständig und/oder unselbständig) erwerbstätig ist,

im vorliegenden Fall die Akten keine klaren Angaben darüber enthalten, ob A.___ neben ihrer Tätigkeit für die in Zürich ansässige Beschwerdeführerin allenfalls auch in ihrem Wohnsitzstaat Italien oder in einem Drittstaat (selbständig oder abhängig bzw. unselbständig) erwerbstätig ist,

A.___ zwar im Anmeldeformular (zum Bezug von Kinderzulagen) die Frage nach weiteren Arbeitgebern sinngemäss verneint hat, aus den getätigten Angaben jedoch nicht hervorgeht, ob diese Angaben auch hinsichtlich allfälliger Arbeitgeber ausserhalb der Schweiz gelten (vgl. Urk. 7/2 S. 4),

das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei sich dieses Vorgehen vorliegend um so mehr rechtfertigt, als auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2006 die Rückweisung beantragt (vgl. Urk. 10) und die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 13),

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuverfügung - wie sie selber geltend macht - insbesondere auch die Frage des Beitragsstatuts (d.h. ob die Tätigkeit von A.___ für die Beschwerdeführerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei), nochmals zu prüfen haben wird, dies mit Blick darauf, dass A.___, entgegen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung, durch die Ausgleichskasse offenbar als Unselbständigerwerbende qualifiziert worden ist (vgl. etwa Urk. 7/7 sowie auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006, Urk. 10),

die Verfügung vom 24. März 2006 demnach aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 24. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  E.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
    
  •  Direktion für Soziales und Sicherheit
    

Schlagwörter

child allowancessocial insurance coordinationapplicable legislationcross-border employmentremandincomplete facts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A.___ had entitlement to child allowances from 2005 under Zurich law and EU coordination rules

Extrahierter Entscheid

The case could not be finally decided because the record did not clarify whether A.___ also worked in Italy or another state and thus which social-security legislation applied.

Extrahierte Begründung

Because A.___ was an Italian-resident Swiss national working for a Zurich employer, the coordination rules under Regulation 1408/71 applied; however, the decisive conflict-of-law facts were insufficiently established.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative decision should be annulled and the matter remanded for further fact-finding

Extrahierter Entscheid

Yes. The decision was annulled and the matter remanded to the family allowances fund for additional investigations and a new decision.

Extrahierte Begründung

The facts were incompletely established, and remittal was appropriate under the cantonal procedural rule; the respondent itself requested remittal and the appellant raised no objection.

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