Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00725
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Klemmt
Beschlussvom9.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Stadt Z.___, Berufsbeistandschaft
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) erhob Y.___ als Beiständin von X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2025 betreffend abgelehnte Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl (Urk. 2). Dabei reichte sie weder eine Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung noch eine Vertretungsvollmacht der verbeiständeten Person ein.
1.2 Deshalb setzte das Sozialversicherungsgericht der Beiständin mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Versicherten für die vorliegende Prozessführung eingeschränkt sei, und bejahendenfalls die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung einzureichen, verneinendenfalls das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung schriftlich nachzuweisen. Dies verband das Gericht mit der Androhung, bei Säumnis davon auszugehen, dass die Beiständin einer Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde oder einer schriftlichen Vertretungsvollmacht von X.___ zur Prozessführung bedürfe und eine solche nicht vorliege, und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 3).
1.3 Die per Einschreiben versandte Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde von der Beiständin und vom Versicherten am 4. November 2025 in Empfang genommen (vgl. Urk. 4-5). Die 20tägige Frist hat am 5. November 2023 zu laufen begonnen (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und ist am Montag 24. November 2024 abgelaufen. Die erst am 25. November 2025 bei der Post aufgegebene (vgl. Briefumschlag zu Urk. 6-7, Urk. 8) Vollmacht des Versicherten (Urk. 7; vgl. auch Urk. 6) wurde somit verspätet eingereicht.
2.
2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bedarf die Beiständin zur Prozessführung namens der verbeiständeten Person der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, falls die Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist.
Falls keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorliegt, ist das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung mittels einer von dieser unterzeichneten Vertretungsvollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 15 GSVGer, § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
2.2 Da die Beiständin den Entscheid vom 11. September 2025 über ihre Ernennung ab 1. September 2025 (Urk. 6) samt Vollmacht des Beschwerdeführers zu seiner Vertretung im vorliegenden Verfahren (Urk. 7) nicht innert der angesetzten Frist eingereicht und auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y.___
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Klemmt