Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00706
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schilling
Urteilvom5.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1996, meldete sich erstmals am 26. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychosomatische Beeinträchtigung in Form von Panikattacken und Angstzuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und gewährte ihr ab dem 14. April 2020 IV-Berufsberatung. Am 7. August 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auf (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die Versicherte wiederholt nicht die geforderte Bereitschaft gezeigt habe, konstruktiv mit der Invalidenversicherung zusammenzuarbeiten und ihre Schwierigkeiten aktiv anzugehen (Urk. 9/36).
Am 25. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und Hochsensibilität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/43). Nach verschiedenen Abklärungen auferlegte ihr die IV-Stelle am 6. Juni 2023 eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Durchführung einer mehrmonatigen teilstationären Behandlung auf einer störungsspezifischen Station zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/60). Mit E-Mail vom 11. August 2023 teilte die Versicherte mit, dass ein teilstationärer Aufenthalt in einer Klinik für sie nicht möglich sei (Urk. 9/67), woraufhin die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. August 2023 [Urk. 9/69]) mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Anspruch auf IVLeistungen verneinte (Urk. 9/70). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/72/3 f.) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2023.00554 mit Urteil vom 13. September 2024 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklängen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (Urk. 9/81).
1.2 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und gab insbesondere eine psychiatrische sowie neuropsychologische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Z.___ in Auftrag (Urk. 9/104, 111). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die IVStelle sodann das Gesuch der Versicherten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (vgl. Urk. 9/106) mangels Notwendigkeit ab (Urk. 9/122 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess im IV-Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Urk. 7) ergänzte sie, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfüge. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren damit, dass sich im vorliegenden Fall aktuell weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellten. Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 13. September 2024 die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen und das weitere Vorgehen damit klar definiert und vorgegeben. Deshalb sei die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit nicht erfüllt und es bestehe momentan kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie aufgrund ihrer krankheitsbedingten dysfunktionalen Bewältigungsstrategien Gefahr laufe, dass ihr Leistungsgesuch ohne materielle Prüfung abgewiesen werde, weil sie auf die Aufforderungen und Fristansetzungen der Beschwerdegegnerin nicht angemessen und fristgerecht reagieren könne. Zudem seien nur dank der Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin die entscheidwesentlichen Fragen an den Gutachter gestellt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Gemeinde A.___ (B.___) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/2) und verfügt über keine Rechtsschutzversicherung (Urk. 7), welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decken würde. Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Sodann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 9/104, 111).
3.2 Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt ist. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2).
3.3 Rechtsprechungsgemäss begründet nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (beispielsweise Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.4 Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 13. September 2024 (Urk. 9/81) zur weiteren medizinischen Abklärung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei hat es – namentlich im Hinblick auf die in der Vergangenheit bereits auferlegte und von der Beschwerdeführerin nicht befolgte Schadenminderungspflicht – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen habe, ob aus fachärztlicher Sicht medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden und inwiefern diese zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin war bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch die heute nach wie vor gleiche Rechtsbeiständin vertreten. Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess hat nunmehr in Wahrnehmung der praxisgemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichtsurteils Zusatzfragen zum Standard-Fragenkatalog der IV-Stelle an den Gutachter gestellt (Urk. 9/109). Aufgrund des bereits im Jahr 2019 erstmals anhängig gemachten Gesuchs der Beschwerdeführerin um IVLeistungen und der sowohl in den vergangenen als auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin, sowie insbesondere der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen (vgl. Sachverhalt E. 1.1 sowie Urk. 9/83, 84, 85, 88, 95, 116, 117, 119, 120), erscheint es besonders wichtig, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände – auch gegen die vorgesehenen Fragen – vorzubringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche die Versicherte selbst nicht aufweist und welche ihr nur durch die Beiordnung einer Rechtsvertreterin verschafft werden kann. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2024 ohne anwaltliche Interessenwahrung ihre Partizipationsrechte nicht ausreichend wahrnehmen kann. Diesen konkreten Verhältnissen ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9; Urteile des Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 und 6.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
Damit sprechen die Umstände insgesamt für die Erforderlichkeit der Vertretung. Es kann nicht mehr von einem einfachen durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden. Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen kann der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen sollen. Aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint es ausserdem als angezeigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch diejenige Rechtsbeiständin vertreten wird, welche sie bereits im bisherigen Verfahren vertreten hat.
3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Situation vorliegt, welche ausnahmsweise den Beizug einer Anwältin für die Dauer des Vorbescheidverfahrens erforderlich macht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2025 ist damit aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Vorbescheidverfahren) in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerSchilling