Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00298
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht
Urteilvom10.Dezember2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ war seit dem 7. Februar 2007 als Maschinenführer bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum tätig (Urk. 9/8). Am 4. August 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Störung (Persönlichkeitsstörung, Trauma und depressive Symptome) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Einwände (Urk. 9/28). Vom 12. bis 28. Juli 2022 begab er sich in eine stationäre Behandlung im Z.___ (Urk. 9/37 und Urk. 9/39). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Aufgrund einer anonymen Meldung vom 18. November 2022 (Urk. 9/65) holte die IV-Stelle Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Urk. 9/42), des Staatssekretariats für Migration (Urk. 9/63) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 9/64) ein. Nachdem sie dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt hatte (Urk. 9/66-68), holte sie eine Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 9/70/5). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 11. Mai 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/71). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2024 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IVStelle zurückwies (Urk. 9/87, Verfahren IV.2023.00308).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ein und veranlasste eine Begutachtung (Psychiatrie/Neuropsychologie). Das Gutachten wurde am 2. Januar 2025 erstattet (Urk. 9/115-116). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2025 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/120). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters ein (Urk. 9/128). Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungnahme ihres RAD ein (Urk. 9/130) und verneinte mit Verfügung vom 20. März 2025 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/131 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen und danach erneut über das Leistungsbegehren zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 11-14), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung 4. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15). Die in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte (Urk. 16-19) werden der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.
1.1 Die Grundsätze für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts sowie die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG) wurden im Urteil IV.2023.00308 vom 19. Februar 2024 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.1 mit Hinweis).
Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, sondern notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 154 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose ausgewiesen sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer sei weiterhin im 100%-Pensum zumutbar (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Stellungnahme von Dr. med. A.___ sowie lic. phil. B.___ sei zu entnehmen, dass das Gutachten weder vollständig noch schlüssig und an einigen Stellen ambivalent sei. Der Gutachter habe weder die Diagnosen noch den Behandlungsverlauf im medizinischen Sinne ernsthaft untersucht und Schlüsse daraus gezogen. Vielmehr sei zu erkennen, dass er die von der SVA zugestellten Polizeiberichte und Informationen vorher gelesen und ihn (den Beschwerdeführer) mit einer voreingenommenen Haltung befragt habe. Das Gutachten sei nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der Umstand, dass die Gutachter ihre Expertise in Kenntnis der polizeilichen Einvernahme-Protokolle und deren Würdigung durch den regionalen ärztlichen Dienst erstellt hätten, lasse nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit schliessen. Ebenso wenig sprächen die durch die Gutachter festgestellten Inkohärenzen/Widersprüche für eine Parteilichkeit oder Befangenheit. Sei es doch genuine Aufgabe des Gutachters, Diskrepanzen zwischen den Angaben in den Akten, den Selbstauskünften und/oder dem beobachtbaren Verhalten der versicherten Person zu beschreiben, einzuordnen, zu berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu interpretieren. Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten erfülle die Beweiskriterien (Urk. 8).
3.
3.1 lic. phil C.___, eidg. anerkannter Neuropsychologe, führte in seinem neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. Dezember 2024 betreffend die Untersuchung vom 10. Dezember 2024 aus, das Ergebnis von drei gut standardisierten Performanzvalidierungsverfahren habe bei allen drei Tests gewichtige Auffälligkeiten zutage gefördert. Die durchwegs auffälligen Resultate in expliziten Performanzvalidierungstests aber auch bei mehreren eingebetteten Faktoren sprächen für eine unzureichende Leistungsbereitschaft während der neuropsychologischen Begutachtung. In mehreren Fällen hätten die Leistungen in einem Bereich gelegen, in dem von einem Totalausfall der Gedächtnisleistung ausgegangen werden müsste. Solche hoch auffälligen Resultate der Perfor-manzvalidierung liessen sich weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch eine allfällige Medikamenten-nebenwirkung hinreichend erklären. Insbesondere seien die kognitiven Perfor-manzvaliderungstests so konzipiert, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz erfolgreich gelöst werden könnten (Urk. 9/116/13). Darüber hinaus hätten sich Inkonsistenzen bezüglich der Angaben in der Anamnese und bei der Verhaltensbeobachtung gezeigt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven psychischen und somatischen Symptomen hätten sich Hinweise auf eine deutliche Betonung der Beschwerden ergeben. Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden habe deutlich über dem kritischen Grenzwert gelegen. Zusammenfassend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation kognitiver Beschwerden und einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen (Urk. 9/116/14).
Das aktuelle kognitive Leistungsprofil zeige formal, d.h. ohne Berücksichtigung der Beschwerdevalidierung und allein aufgrund des kognitiven Testprofils beurteilt, eine insgesamt mindestens mittelgradige bis schwere kognitive Störung mit Einschränkungen von attentionalen, mnestischen, exekutiven visuell-räumlichen Teilfunktionen und Rechenfähigkeiten. Auch hätten sich deutliche affektive Auffälligkeiten (Angst und Depression) und eine ausgeprägte Fatigue gezeigt, wofür die eingenommenen Medikamente mitverantwortlich sein könnten. Die allgemeine Intelligenz im Sinne des schlussfolgernden Denkens sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen (im Bereich einer leichten Intelligenzminderung). In einem orientierenden Verfahren zur Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz (kristalline Intelligenz) sei allerdings nur ein leicht unterdurchschnittliches Ergebnis erreicht worden. Grundsätzlich seien psychische Störungen, wie sie in der Anamnese des Exploranden dokumentiert seien, geeignet, bestimmte kognitive Einschränkungen zu begründen, jedoch nicht in dem vom Versicherten gezeigten Ausmass. Auch Verständigungs- und Verständnisprobleme als Ursache für die kognitiven Einschränkungen könnten, mit Ausnahme möglicherweise des Theory of Mind-Tests, ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer an die deutsche Sprache gewöhnt sei, es wiederholtes Nachfragen, ob die Teilin-struktionen verstanden worden seien, gegeben habe und teilweise nonverbales und türkischsprachiges Material verwendet worden sei.
Bei einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen Beschwerden als auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen in Frage gestellt. Das im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelte kognitive Profil besitze somit kaum Aussagekraft. Ob überhaupt eine kognitive Störung vorliege, könne nicht erschlossen werden. Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation seien auch keine Aussagen zur Ätiologie einer allfällig möglichen kognitiven Störung möglich (Urk. 9/116/15).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Januar 2025 betreffend die Untersuchung vom 13. Dezember 2024 fest, die vom Beschwerdeführer im neuropsychologischen Teilgutachten geschilderte Symptomatik sei objektiv unglaubwürdig, was durch die entsprechenden (wissenschaftlich gut abgesicherten) Beschwerdevalidierungstests belegt worden sei. Dies passe auch vollumfänglich zu den Eindrücken während der psychiatrischen Begutachtung. Darüberhinausgehend ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine neuropsychologische Störung. Auch in der psychiatrischen Begutachtung hätten die vom Beschwerdeführer gezeigten kognitiven Einschränkungen ausgesprochen wenig glaubhaft gewirkt. So habe er an seinen Fingern abgezählt, als er gefragt worden sei, welcher Tag heute sei. Im Affekt habe sich aus der Mimik eine Bedrücktheit ergeben und der Beschwerdeführer habe deutlich reduzierte Vitalgefühle beschrieben. Allerdings habe die mimische Bedrücktheit in der Verhaltensbeobachtung sehr demonstrativ gewirkt.
Der Beschwerdeführer habe subjektives psychotisches Erleben insofern beschrieben, dass er sich von anderen Menschen verfolgt fühle und sich deshalb zu Hause verbarrikadiere. Er habe auch den Eindruck, dass Menschen vor seiner Wohnung herumliefen. Diese Menschen stammten teilweise von der Krankentaggeld-versicherung, teilweise auch vom russischen Geheimdienst und teilweise handle es sich auch um ehemalige Arbeitnehmer der Firma, bei welcher er beschäftigt gewesen sei. In der Explorationssituation selbst hätten sich jedoch keine typischen Anzeichen für ein psychotisches akutes Erleben beobachten lassen. So sei der Beschwerdeführer an keiner Stelle abgelenkt gewesen und habe einen regen Blickkontakt mit dem Explorierenden gehalten. Auch habe er nicht gehetzt gewirkt. Üblicherweise lägen bei psychotischem Erleben Ablenkungsphänomene vor, weil die Patienten dann nicht dem Gespräch selbst lauschten, sondern den von ihnen wahrgenommenen Stimmen. Der formale Gedankengang sei klar und kohärent gewesen, jedoch auf diverse Belastungsfaktoren eingeengt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Kindheit von seinem Vater häufig geschlagen worden sei, dass er vom türkischen Militär gefoltert worden sei und mitbekommen habe, wie ein Freund von ihm, mit dem er im Auto unterwegs gewesen sei, erschossen worden sei. Er habe angegeben, dass er von diesen Ereignissen immer noch gequält werde. Er träume davon und fühle sich beständig bedroht. Formal habe er somit traumaauslösende Situationen und Intrusionen, Hyperarousal und Albträume aufgrund dieser traumaauslösenden Situationen beschrieben. Allerdings sei kein einziges der von ihm geschilderten traumaauslösenden Faktoren durch objektive Dokumente belegt. Auch habe die Beschwerdevalidierung im neuropsychologischen Gutachten deutliche Hinweise für eine unplausible Beschwerdeschilderung erbracht. Die angebliche Trauma-symptomatik sei somit nicht hinreichend valide.
Im Aktenmaterial würden Persönlichkeitsakzentuierungen bzw. -störungen im Sinne emotionaler Instabilität oder einer paranoiden Persönlichkeitsstruktur behauptet, doch diese seien in keinem einzigen Bericht anhand etablierter Kriterien des DSM-5 oder ICD-10 nachgewiesen (Urk. 9/115/43 ff.). Es werde eine paranoide Schizophrenie geltend gemacht. Die paranoide Schizophrenie habe jedoch einen Häufigkeitsgipfel um das 25. Altersjahr. Paranoide Schizophrenien, die nach dem 30. Lebensjahr aufträten, existierten praktisch nicht. Beim Beschwerdeführer seien die psychischen Erstsymptome jedoch im Alter von 45 Jahren aufgetreten. Es werde behauptet, dass es psychiatrische Vordiagnosen gegeben habe, aber diese seien an keiner Stelle durch objektive Dokumente belegt. Es sei hochgradig unplausibel, dass der Beschwerdeführer und auch der medizinische Behandler massive Antriebsstörungen geltend machten, wenn der Beschwerdeführer andererseits in der Lage gewesen sei, einem Bekannten von ihm (der ihm angeblich Geld geschuldet habe) zu drohen. Eine solche Handlung deute auf ein sehr hohes Antriebsniveau hin und sei schlecht mit dem angeblich misstrauischen zurückgezogenen Lebensstil zu erklären, sondern spreche eher für eine sehr nach aussen orientierte furchtlose Grundhaltung. In der subjektiven Schilderung des Exploranden und in den Berichten der ambulant psychiatrischen/-psychologischen Behandler werde Mobbing am Arbeitsplatz als primäre Ursache der Problematik ausgemacht. In den Chatverläufen der Staatsanwaltschaft seien die Probleme am Arbeitsplatz aber bloss die sekundäre Folge der Tatsache, dass ihm ein Bekannter Geld geschuldet habe. Darüber hinaus finde sich im Chatverlauf an keiner Stelle ein plausibler Hinweis auf psychotisches Erleben. Der Beschwerdeführer spreche zwar an einer Stelle davon, dass das Geschehen «wie eine Verschwörung» gewesen sei. Aber schon das Komparativum «wie» mache sehr deutlich, dass er die Erlebnisse eben nicht wirklich als Verschwörung erlebt habe. Darüber hinaus wäre für eine psychotische Symptomatik eine bizarre, verworrene und in sich formal kaum schlüssige Darstellung der Ereignisse zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber in den Vernehmungsprotokollen und den Chats letztlich eine völlig unpsychotische Sicht auf das Geschehen gegeben. Er habe sich durch schlichte finanzielle Gegebenheiten dazu berechtigt gesehen, einen anderen Menschen zu bedrohen. Der Beschwerdeführer habe mit hoher Wahrscheinlichkeit Benzodiazepine und Opiate eingenommen und dies während der Exploration verschwiegen. Die entsprechenden Drogenscreenings seien positiv gewesen. Dies reihe sich in die inkohärente Beschwerdeschilderung ein. Die posttraumatische Belastungsstörung sei dadurch nicht ausgewiesen, dass die angeblich Trauma auslösenden Ereignisse nicht mit hinreichender Objektivität belegt seien. In der Verhaltensbeobachtung habe sich kein plausibles Verhalten ersehen lassen, das auf Flashbacks oder dissoziatives Erleben hingedeutet hätte. Der Beschwerdeführer sei an keiner Stelle abgelenkt gewesen. Er habe zwar am Anfang gestottert, aber dieses Stottern habe sich im weiteren Gesprächsverlauf völlig sistiert. Das Aktivitätsniveau sei deutlich höher als angegeben. Er verlasse mindestens einmal täglich das Haus, um sich ein Essen zu holen. Eine absolute Inkohärenz sei, dass er zunächst angegeben habe, seit Jahren nicht mehr Auto zu fahren. Als er dann damit konfrontiert worden sei, dass er laut behördlichen Angaben im Januar 2024 ein Auto in Verkehr gebracht habe, habe er dies plötzlich zugegeben. Eine weitere absolute Inkohärenz sei, dass er über Jahre hinweg einen völlig unauffälligen psychiatrischen Werdegang gehabt habe. Kein einziges medizinisches Dokument belege psychische Probleme vor 2020. Psychotische Symptome, schwere Persönlichkeitsstörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen hätten sich unabdingbar bereits früher zeigen müssen (Urk. 9/115/49 ff.).
Zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vermerkte der Gutachter, dass die ursprüngliche Symptomatik völlig in den Hintergrund getreten sei. Ursprünglich sei dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer vor allem durch das Gefühl, von seinen ehemaligen Arbeitskollegen gemobbt worden zu sein, belastet gewesen sei. Daraus sei in den aktuellen Berichten ein diffuses allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen geworden, ohne dass klar sei, worauf die Symptomausweitung zurückzuführen sein solle. Eine Exazerbation psychotischer Symptomatik durch blosse Stressbelastungen am Arbeitsplatz erscheine hochgradig unplausibel. Dr. A.___ habe in seinem Bericht vom 16. September 2021 die posttraumatische Belastungsstörung und die schizoaffektive Störung nicht nach den ICD-10 oder DSM-Kriterien hergeleitet. Eine grosse Inkohärenz stelle dar, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. Juli 2021 trotz fast wortgleicher Befunde statt einer schizoaffektiven Störung eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, ohne diese anhand etablierter Kriterien zu beschreiben. Nachvollziehbar sei ausschliesslich die Anpassungsstörung im Sinne einer Stressreaktion auf vermehrten beruflichen Stress.
Zum Bericht des Z.___ vom 28. Juli 2022 sei zu sagen, dass der Bericht an keiner Stelle mit diagnostischen Kriterien das schizophrene Residuum, die Depression, die posttraumatische Belastungsstörung oder die emotionale Instabilität begründe. Aus dem Bericht des Z.___ vom 25. August 2022 ergäben sich in diagnostischer Hinsicht keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung nach den DSM-5 oder ICD-10-Kriterien. Die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung könne lediglich durch die Selbstverletzungen nahegelegt werden. Allerdings sei Selbstverletzung für sich genommen kein ausreichendes Kriterium für das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung. Im Hinblick auf die Selbstverletzungen werde nur auf die eigenanamnestischen Angaben abgestellt. Selbstverletzungen seien nicht beobachtet worden. Bei der paranoiden Schizophrenie werde nicht auf die Inkohärenz hingewiesen, dass der Beschwerdeführer fast 15 Jahre in völlig unauffälliger Weise ein 100%-Pensum in einem anspruchsvollen Beruf als Maschinenführer habe leisten können. Eine paranoide Schizophrenie wäre hiermit nicht vereinbar gewesen. In der Verhaltensbeobachtung würden keine objektiven Hinweise auf eine Psychose geliefert. Die angebliche Befundverbesserung werde nur aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geschlossen (Urk. 9/115/53 ff.).
In der Gesamtwürdigung gelangte der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der massiven Inkohärenzen keine validen Diagnosen stellen liessen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 9/115/60 f.).
3.3 RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2025 fest, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die vorbestehenden Berichte hätten dem Gutachter vorgelegen und seien gewürdigt worden. Die Anamnese sei erhoben worden und auf die Klagen des Beschwerdeführers sei eingegangen worden. Die in der Untersuchung erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt worden. Die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar (Urk. 9/119/6).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, hielten in ihrer Stellungnahme vom 6. (mutmasslich) Februar 2025 zum psychiatrischen Gutachten fest, dieses sei weder vollständig noch schlüssig und an einigen Stellen ambivalent. Gesamthaft sei festzustellen, dass der Gutachter weder die Diagnosen noch den Behandlungsverlauf im medizinischen Sinne ernsthaft untersucht und objektive Schlüsse daraus gezogen habe. Es sei deutlich zu erkennen, dass der Gutachter die von der SVA zugestellten Polizeiberichte und Informationen vorher gelesen und den Beschwerdeführer mit seiner voreingenommenen Haltung befragt habe. Es sei nicht darum gegangen, das Leiden zu verstehen, sondern Widersprüche festzulegen. Es sei zu erkennen, dass die Anamnese völlig unvollständig sei. Der Grund für die Inkohärenz des Beschwerdeführers liege in seinen kognitiven Einschränkungen, zum Teil an ungünstigen Nebenwirkungen der Medikamente sowie an den Diagnosen. Dr. A.___ und lic. phil. B.___ hielten an den gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, eines schizophrenen Residuums und einer chronischen paranoiden Schizophrenie fest und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/128).
3.5 RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 19. März 2025 aus, das psychiatrische Gutachten sei unter Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens erstellt worden. Es handle sich um eine detaillierte, schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung. Der Behandler beurteile denselben medizinischen Sachverhalt anders. Es würden keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht (Urk. 9/130).
3.6 In dem nach Verfügungserlass datierenden (provisorischen) Austrittsbericht der F.___ vom 3. Juli 2025 bzw. 15. Juli 2025 betreffend die Hospitalisation vom 10. Juni bis 9. Juli 2025 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
a.e. chronifiziert
Klinik: Imperatives Stimmenhören mit Suizidaufforderungen; Verfolgungswahn; formal gedanklich verlangsamt affektiv verflacht
Therapie: Olanzapin; Risperidon
emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
vordiagnostiziert Z.___ Bericht 2022
vordiagnostiziert Bericht 2022 Z.___
Es wurde ausgeführt, der erste Eintritt in domo sei freiwillig erfolgt als Zuweisung durch das Spital G.___ bei Selbstgefährdung und bei Exazerbation der psychotischen Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Neffen im G.___ vorgestellt, nachdem er sich durch oberflächliches Schneiden selbstverletzt habe. Imperative Stimmen hätten ihm das befohlen. Seit zwei Tagen habe er wieder vermehrt Stimmen gehört. Der Beschwerdeführer habe sich im stationären Setting von suizidalen Handlungsabsichten distanziert und sei diesbezüglich absprachefähig gewesen (Urk. 14 und Urk. 19/2).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2025 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. (vgl. vorne E. 1.2). Insbesondere setzt es sich mit den abweichenden Diagnosen aus den Vorakten auseinander und nimmt dazu schlüssig Stellung. Der Gutachter zeigt die Inkonsistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bzw. seinem teilweise demonstrativ gezeigten Verhalten und den objektiven Befunden auf und würdigt diese in nachvollziehbarer Weise. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet.
4.2 Der psychiatrische Gutachter stützte seine Beurteilung in erster Linie auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung sowie auf die vorhandenen Akten.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten beruft (Urk. 1 S. 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach-medizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342; Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis; 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweisen). Dass der Gutachter von den behandelnden Ärzten und Therapeuten festgestellte wichtige Aspekte nicht erkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist im Rahmen einer Begutachtung nicht erforderlich, dass die Gutachter zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 8.2.1).
Der psychiatrische Gutachter hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausführlich dokumentiert und setzte sich hinreichend mit den vorhandenen psychiatrischen Berichten auseinander. Er zeigte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben in der Anamnese und bei der Verhaltensbeobachtung sowie Diskrepanzen in Bezug auf die Berichte des behandelnden Psychiaters auf. Er wies darauf hin, dass die Herleitung der vom Behandler genannten Diagnosen in keinem einzigen Bericht anhand etablierter Kriterien des DSM-5 oder ICD-10 erfolgt sei. Auch in Bezug auf die Berichte des Z.___ hielt er fest, dass an keiner Stelle mit diagnostischen Kriterien das schizophrene Residuum, die Depression, die posttraumatische Belastungsstörung oder die emotionale Instabilität begründet worden seien.
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurde dargelegt, dass sich solche hoch auffälligen Resultate der Performanzvalidierung weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch eine allfällige Medikamentennebenwirkung hinreichend erklären liessen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation kognitiver Beschwerden und einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen. Dies passe auch vollumfänglich zu den Eindrücken während der psychiatrischen Begutachtung, wo die vom Beschwerdeführer gezeigten kognitiven Einschränkungen ausgesprochen wenig glaubhaft gewirkt hätten. In der Explorationssituation hätten sich ausserdem keine typischen Anzeichen für ein psychotisches akutes Erleben beobachten lassen. Es habe sich auch kein plausibles Verhalten beobachten lassen, das auf Flashbacks oder dissoziatives Erleben hingedeutet hätte. Der Gutachter wies des Weiteren darauf hin, dass kein einziges medizinisches Dokument psychische Probleme vor 2020 belege. Psychotische Symptome, schwere Persönlichkeitsstörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen hätten sich jedoch unabdingbar bereits früher zeigen müssen. Der Beschwerdeführer habe fast 15 Jahre in völlig unauffälliger Weise ein 100%-Pensum in einem anspruchsvollen Beruf als Maschinenführer leisten können. Eine paranoide Schizophrenie wäre damit nicht vereinbar gewesen.
Angesichts der im Rahmen der neuropsychologischen Exploration mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellten Aggravation kognitiver Beschwerden und einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht abstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.2). Der Gutachter zeigte insgesamt schlüssig auf, dass vor dem Hintergrund massiver Inkohärenzen keine psychiatrische Diagnose gestellt werden kann. Demgegenüber stützten sich der behandelnde Psychologe B.___ und Psychiater Dr. A.___ - auf deren Aussagen sich der Beschwerdeführer hauptsächlich beruft - praktisch ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Daraus ergeben sich jedoch keine relevanten Aspekte, welche die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise ernsthaft in Zweifel ziehen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 6.3). So wies auch RADPsychiater Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 19. März 2025 darauf hin, dass mit dem Bericht von lic. phil B.___ und Dr. A.___ keine neuen unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht würden (vgl. vorne E. 3.5).
Soweit der behandelnde Psychotherapeut das psychiatrische Gutachten dahingehend kritisiert, es sei dem Gutachter darum gegangen, Widersprüche festzulegen (Urk. 9/128 S. 1 und S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass es gerade Aufgabe des Gutachters ist, allfällige Inkohärenzen und Widersprüche festzustellen und diese zu würdigen. Die Kenntnis der Strafakten begründet keine Voreingenommenheit des Gutachters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Der Gutachter hat eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, wozu selbstredend auch der Einbezug der Strafakten gehört. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine anscheinsweise Befangenheit des psychiatrischen Gutachters im konkreten Einzelfall hindeuten würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den nach Verfügungserlass datierenden Bericht der F.___ vom 3. bzw. 15. Juli 2025 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 10. Juni bis 9. Juli 2025 ein. Soweit dieser Bericht Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zulässt, ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus den Berichten des Z.___ von 2022 übernommen wurden. Ausserdem wurde auf eine bereits bekannte paranoide Schizophrenie verwiesen. Der Eintritt in die Klinik sei freiwillig erfolgt, nachdem sich der Beschwerdeführer durch oberflächliches Schneiden selbst verletzt habe (vgl. vorne E. 3.6). Da der Bericht weder eine Herleitung der Diagnosen noch eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten enthält, ist er nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen. Wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unberücksichtigt geblieben worden wären, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 17/1-2), bei welchen es sich ohnehin nicht um fachärztliche Beurteilungen handelt.
4.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
4.5 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 19/1-2
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht