Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00555
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteilvom11.Dezember2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. W.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war seit April 2010 in einem Pensum von 100 % als Officemitarbeiter bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 10/2 Ziff. 3), als am 29. Februar 2012 unter Hinweis auf eine Fasciitis plantaris sowie ein chronisches Wirbelsäulenleiden die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 10/2 Ziff. 2). Am 28. März 2012 meldete er sich bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 10/14-15, Urk. 10/38) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/19-20, Urk. 10/37, Urk. 10/39, Urk. 10/49), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/40) und veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/46, Urk. 10/50, Urk. 10/51). Am 30. August 2012 hielt die IV-Stelle fest, eine Arbeitsvermittlung sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/30), und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/55) mit Verfügung vom 27. September 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/60).
1.2 Ab 2014 war der Beschwerdeführer als Kurier und Montagearbeiter tätig (Urk. 10/73/1). Am 17. August 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Einschränkungen in den Armen und Händen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/74 Ziff. 6.1) und reichte am 1. September 2020 auch eine Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln ein (orthopädische Serienschuhe, Urk. 10/80 Ziff. 1). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/93, Urk. 10/111, Urk. 10/118, Urk. 10/128) und tätigte sowohl medizinische (Urk. 10/97, Urk. 10/104, Urk. 10/133, Urk. 10/135, Urk. 10/138) als auch erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/98-99, Urk. 10/103, Urk. 10/141). In der Folge erteilte die IV-Stelle am 7. Oktober 2020 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/101) und schloss am 17. November 2020 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/143, Urk. 10/147, Urk. 10/167, Urk. 10/197), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte (Urk. 10/154, Urk. 10/156-158, Urk. 10/160, Urk. 10/166, Urk. 10/186) eingingen und eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde (Gutachten vom 24. Juni 2024, Urk. 10/190), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2024 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/201 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2024 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer eventuell befristeten ganzen Rente ab Februar 2021, subeventualiter die Wiederholung der polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4, nachgereicht in Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2024 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4)*. *
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers und führte aus, es bestehe aus medizinischer Sicht keine Diagnose, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei wie auch andere Arbeiten in der freien Wirtschaft uneingeschränkt zumutbar (S. 1). Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation könne auf das Z.___-Gutachten vom 24. Juni 2024 abgestellt werden, wobei leichte Einschränkungen mit Minderleistungen in Teilbereichen des Gedächtnisses festgestellt worden seien, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur führten. In der bisherigen Tätigkeit habe das Einkommen im Jahre 2019 Fr. 50'902.- betragen und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, ein Einkommen in gleicher Höhe zu erzielen (S. 2).
2.2 Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2021, eventuell sei diese zu befristen. Subeventualiter beantragte er eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid einzig auf das polydisziplinäre Z.___Gutachten vom 24. Juni 2024 abgestellt, welches jedoch aufgrund von näher ausgeführten Gründen die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle (Urk. 1 S. 9 ff. Rz. 4-8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtsgenüglichen materiellen Anspruchsprüfung im September 2013 (Urk. 10/60; vgl. vorstehend E. 1.3) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auf das Z.___-Gutachten vom 24. Juni 2024 abgestellt werden kann.
3.
3.1 Im Rahmen der ersten Rentenbeurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das folgende rheumatologisch-psychiatrische Gutachten.
Am 17. beziehungsweise 30. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet.
In ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/46) nannte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.1), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 35 Ziff. 7.2):
Nikotin-Abusus
Cannabis-Konsum
Übergewicht (BMI 29.6 kg/m2)
Vitamin-D-Mangel
Fersenschmerzen rechts mehr als links bei Spreizfuss beidseits und Status nach verkürzter Gastrocnemius-Muskulatur beidseits
intermittierendes Lumbovertebralsyndrom
kongenitale Markschwamm-Nieren beidseits ohne Verkalkungen
In der klinischen Untersuchung seien das deutliche Übergewicht und die Spreizfüsse die wesentlichsten Befunde. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich unter Ablenkung. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich, radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer nehme spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege ein, was eine relevante lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Er berichte über Schmerzen beim Druck auf die Ferse rechts, jedoch nicht links. Die palpatorische Beurteilung des Spanungszustandes der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Übergewicht deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfreulich grosse Muskelmasse von 53 %, welche den Normalwert von 40 % weit übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenkes vom Februar 2013 zeige eine Stressreaktion des Tuber calcanei plantarseits ohne Fasciitis. Dieser Befund sei nicht gravierend und möglicherweise durch die multiplen Infiltrationen bedingt (S. 36 Ziff. 8). Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG sei adaptiert und könne dem Beschwerdeführer zu 100 % zugemutet werden (S. 38 Ziff. 9.1). Es habe nie eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 38 Ziff. 9.2) und der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten, die Männer seines Alters üblicherweise machen könnten, zu 100 % arbeitsfähig (S. 38 Ziff. 9.4).
Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 10/50) hielt Dr. B.___ fest, es könnten weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne festgestellt werden (S. 6 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Fersenschmerzen, die dazu führten, dass er sich psychisch nicht immer in einer guten Grundstimmung befinde. Er beschreibe eine «mentale Müdigkeit», hadere mit einem nun inhaltlos gewordenen Alltag und erlebe eine gewisse Müdigkeit und Antriebsminderung. Der Beschwerdeführer könne aber Gefühle der Freude erleben, schlafe gut und stehe - obwohl es ihm empfohlen worden sei - nirgends in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Wenn man allein die subjektiven Angaben würdige, könne der Eindruck einer regelrechten depressiven Störung entstehen. Die objektiven Kriterien dafür seien jedoch klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige nur in einzelnen, sehr wenigen Parametern äusserst diskret pathologisch ausgelenkte Befunde. Die bestehende gewisse Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Untersuchungsbefunden rühre hauptsächlich daher, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines nun inhaltslos gewordenen Alltags mehr Zeit und Raum zur Verfügung habe, um über seine schwierige psychosoziale Situation nachzudenken. So sei es auch nachvollziehbar, wenn seine Grundstimmung bedrückt sei im Sinne einer subdepressiven, nicht aber einer regelrechten depressiven Störung (S. 7). Die gesamte Situation scheine psychosozial überlagert zu sein. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau hätten keine Arbeitsstelle, sie stünden mit zwei kleinen Kindern vor einer ungewissen psychosozialen Zukunft. Dies sei mit ein Grund, weshalb er zwischendurch auch eine gewisse Bedrücktheit erlebe. Diese psychosozialen Faktoren seien aber allesamt invaliditätsfremd, insbesondere, da sie auch nicht zu einer unterdessen autonomisierten psychiatrischen Hauptdiagnose geführt hätten. Aufgrund dieser Beurteilung könnten beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen attestiert werden (S. 9 f.). Sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit bestehe demnach eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 6 und 7).
Dementsprechend hielten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 13. Juni 2013 fest, es könnten weder psychiatrische noch rheumatologische Diagnosen gestellt werden und der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch habe aus bidisziplinärer Sicht nie eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 10/51).
3.2 Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2013 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ging davon aus, dass eine über längere Zeit dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 10/60 S. 1).
4.
4.1 Im Nachgang der Neuanmeldung vom 17. August 2020 (Urk. 10/74) wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht.
4.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/111/13-18 S. 4 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Februar 2017 in Behandlung (S. 2 Ziff. 2). Es liege eine relevante Antriebsstörung im Sinn einer depressiven Hemmung vor. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich, schwerfällig, gehemmt, verarmt und gesperrt. Inhaltlich sei das Denken negativistisch, nihilistisch, phobisch und misstrauisch und durch Insuffizienzgefühle, Hilflosigkeit, Resignation, Zukunftsperspektivlosigkeit und unterschiedliche Schmerzen geprägt (S. 1). Hinweise auf Halluzinationen, Verfolgungs-, Bedeutungs- und Beeinträchtigungswahn oder Ich-Störungen bestünden keine. Während der Untersuchung wirke er apathisch, unkonzentriert, müde, erschöpft und niedergeschlagen. Öfter könne er nicht auf die gestellten Fragen eingehen. Alt- wie auch Neugedächtnis sowie die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit einfacher und komplexer Sinninhalte seien leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Auch die Erlebnis- und Bewertungsebenen seien beeinträchtigt. Im Lebensalltag stelle sich eine vermehrte Reizbarkeit heraus, bei welcher der Beschwerdeführer zu explosiven Gefühlsausbrüchen neige. Die Intelligenzleistungen entsprächen dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers. Es handle sich bei ihm um eine sehr schlichte Primärpersönlichkeit. Frei flottierende oder situativ beziehungsweise interpersonell ausgelöste Ängste habe der Beschwerdeführer nicht geschildert (S. 1 f.). Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen lägen nicht vor. Die Ernährungsgewohnheiten seien unregelmässig, der Appetit werde als wenig beschrieben. In der Exploration hätten keine bewusstseinsnahe simulative oder aggravative Tendenzen festgestellt werden können. Weder Kritikfähigkeit noch Urteilskraft seien beeinträchtigt, die Geschäftsfähigkeit sei nicht aufgehoben. Es bestünden Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Zukunftsperspektivlosigkeit, Versagensgefühle, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken, eine Störung der Vitalität sowie unterschiedliche Schmerzen, die teilweise körperlich, teilweise psychisch bedingt seien (S. 2). Der Beschwerdeführer berichte, er fühle sich in kleinsten Konfliktsituationen schnell beleidigt, angegriffen und nicht erwünscht. Aufgrund von Schlaf- und Konzentrationsstörungen habe er häufig Mühe mit ihm erteilten Aufgaben, da er oft nicht verstehe, was zu tun sei (S. 3 unten). Er werde medikamentös mit Escitalopram 20 mg und Quetiapin 25 mg behandelt und besuche ein- bis zweimal monatlich eine Psychotherapie (S. 4 Ziff. 4). Aufgrund der genannten Störungen seien die Fähigkeiten zur Kompetenz- und Wissensanwendung sowie zur Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vollständig beeinträchtigt. Die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zu Proaktivität und Spontanaktivitäten seien erheblich eingeschränkt, diejenigen zur Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie zur Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dieser Störungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuführen, es liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (S. 5 Ziff. 5). Die Prognose sei schlecht und werde durch die Chronifizierung der Störungen, ein geringes Mass an Allgemeinwissen, Introspektionsfähigkeit, Resilienz, Ressourcen und Motivation sowie vielfältige widrige Umstände negativ beeinflusst. Bei diesen Faktoren sei es sehr schwer, eine Besserung zu erreichen (S. 5 Ziff. 6). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei derzeit nicht möglich, auch nicht teilweise (S. 5 Ziff. 7). Vor der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer in einem Hotel in der Türkei gearbeitet. Danach sei er in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen, seit Ende Januar 2020 sei er arbeitsunfähig (S. 3 Mitte).
4.3 Im D.___ wurde am 11. sowie 12. März 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 10/118) vermochten med. pract. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie PD Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 2 Ziff. 1):
Sulcus-ulnaris-Syndrom links
Zervikalgien linksbetont, am ehesten muskuläre Genese
Gonalgie
Sprunggelenkschmerzen beidseits, anamnestisch Fersensporn links
anamnestisch Asthma bronchialis
arterielle Hypertonie
Arrhythmie
anamnestisch Fibromyalgie-Syndrom
Als Fremddiagnosen nannten med. pract. E.___ sowie Dr. F.___ sodann die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 Ziff. 1). Subjektiv habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Nackenbereich, linksseitige Ellenbogenschmerzen, Taubheitsgefühle im Bereich der Finger III bis V links, Gelenkschmerzen, dies vor allem im Bereich des Knies und der oberen Sprunggelenke beidseits mit Zunahme der Schmerzsymptomatik bei Belastung und/oder Bewegung beschrieben. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien objektiv ein druckschmerzhafter Epicondylus ulnaris links sowie eine Sensibilitätsminderung des linken Beins aussenseitig eruiert worden. Es sei eine schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz des linken Arms, Nacken, Lendenbereich rechts sowie beiden Füssen festgestellt worden. Zusammengefasst bestehe ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzverhalten bei (am ehesten) Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit einer chronischen Schmerzstörung ohne relevanten Befund (S. 2 f. Ziff. 2). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz im Bereich des linken Armes, akzentuiert im Ellbogen, Handgelenk und dem 3. bis 5. Finger («Einschlafen»), im Nacken links sowie im rechten Knie und beiden Füssen (links mehr als rechts) sowie im unteren Rücken rechts. Im Vordergrund stehe ein Schmerz- und Schonverhalten, dadurch habe der Beschwerdeführer in relevanten Tests nicht bis an das sichere funktionelle Limit herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig, die demonstrierte Belastbarkeit minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 3 Ziff. 3.1). Die Zumutbarkeit sowohl der angestammten als auch anderer beruflichen Tätigkeiten könne nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund des Schmerz- und Schonverhalten nicht beurteilt werden und müsse aus ärztlich-medizinischer Sicht erfolgen (S. 3 Ziff. 3.2-3). Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei als leicht bis mittelschwer und nur manchmal bis schwer zu taxieren. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie medizinisch-theoretisch bei fehlendem Befund sei die angestammte Tätigkeit funktionell gesehen ganztags zumutbar bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 6.1). Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht und unabhängig vom Verhalten bei der EFL sei dem Beschwerdeführer eine wechselpositionierende und wechselbelastende, mindestens mittelschwere berufliche Tätigkeit ganztags zumutbar, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 6.2).
4.4 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 30. April 2021 im Rahmen eines versicherungsmedizinischen funktions- und ressourcenorientierten Assessments psychiatrisch-psychopathologisch sowie verhaltensneurologisch-leistungspsychologisch untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Juni 2021 (Urk. 10/128/2-17) hielten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, fest, es bestünden leichte bis mittelschwere neurokognitive Funktionsdefizite als residuelle Folgen der affektpathologischen Störung und medikamentösen Faktoren. Zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer mittelschweren affektbetonten Zeichnung beziehungsweise F3-Episode funktionsbeeinträchtigt. Die Schmerzproblematik sei im Sinne einer F45.4-Störung zu operationalisieren (S. 11 Ziff. V). Der Beschwerdeführer leide seit zirka zehn Jahren unter einer Schmerzsymptomatik, die initial leicht ausgeprägt gewesen sei, im Verlauf aber kontinuierlich an Intensität zugenommen habe. Im Verlauf habe er sich wegen der starken Schmerzen auch psychisch nicht gut gefühlt, sodass die fachpsychiatrische Behandlung intensiviert worden sei. Derzeit werde vor allem aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Mitte). Im Vordergrund der berufs- und arbeitslimitierenden Defizite beklage der Beschwerdeführer in der freien Schilderung Schmerzen, es gebe keine Region am Körper, die nicht schmerze. Durch Bewegung und Belastung komme es zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik. Tagsüber bestehe zudem eine Müdigkeit. Kognitive Einschränkungen, insbesondere eine verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Gedächtnisprobleme, stünden nicht im Vordergrund. Psychisch fühle er sich vor allem wegen der Schmerzen nicht gut (S. 3 f.). Aktuell werde er medikamentös behandelt, wobei er keine Antidepressiva einnehme, und besuche einmal monatlich eine Psychotherapie (S. 4 oben). Im Rahmen der Befunderhebung wirke der Beschwerdeführer müde und erschöpft. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit sei mittelschwer vermindert. Im Übrigen seien die klinisch-objektiven Befunde unauffällig (S. 6 f. Ziff. III). Bezüglich der neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Testbefunde hätten sich leichte Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, Gedächtnis und kognitiven Frontalhirnfunktionen ergeben, wobei sich hier zusätzlich erhebliche Strukturierungsschwierigkeiten gezeigt hätten (S. 7 Ziff. 4). Aus psychopathologisch-verhaltensneurologischer Sicht lasse sich insgesamt eine affektbetonte mittelschwere depressive Zeichnung feststellen. Die berufsbezogene neuropsychologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils eine leichte verbale anterograde-anamnestische Störung sowie ein dysattentionales Syndrom als residuelle Folge der affektpathologischen Störung sowie medikamentöser Faktoren. Zu bemerken sei zudem, dass die aktuelle Untersuchung unter sehr strukturierten und störarmen Bedingungen erfolgt sei. Unter weniger vorgegebener Arbeitsstruktur sowie in Stress- und Belastungssituationen sei aktuell aufgrund verminderter kognitiver Ressourcen von einer Aggravation der genannten Befunde und von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Leistungsabnahme mit relevanter Auswirkung auf die Fehlerkontrolle und die Effizienz der beruflichen Tätigkeit auszugehen (S. 9 unten). Aktuell lasse sich in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrer unter Berücksichtigung der limitierten Belastbarkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen. Insgesamt liessen sich leichte bis mittelschwere neurokognitive Einschränkungen der im angestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die Befunde qualifizierten objektiv-kriterienorientiert anhand der ICFModalitäten für relevante Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionspotenzials, korrelierend zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der angestammten beruflichen Tätigkeit als Kurierfahrer geforderten intellektuellen Anspruchsniveaus mittleren Grades sei von leichten bis mittelschweren Einschränkungen auszugehen (S. 10 oben). Die kontextgebundene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestehe demnach leistungspsychologisch eine leichte Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv leistungseinschränkenden Befunden. Die normativ-kriterien-/ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer sowie für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der funktions- und ressourcenorientierten Perspektive ergebe aktuell medizinisch-theoretisch/abstrakt eine (30)-50%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials, welche als passager/verbesserungsfähig zu beurteilen sei (S. 10 unten). Prognostisch sei unter Berücksichtigung klinisch empirischer Erfahrungswerte von einer Erholung im Verlauf und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten acht bis zehn Wochen auszugehen (S. 11 Ziff. V). Nach der angeplanten stationären Rehabilitation sei eine Reevaluation vorzusehen (S. 11 Ziff. V). Aus leistungspsychologischer Sicht bestehe keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv leistungseinschränkenden Befunden (S. 11 Ziff. VII).
4.5 In ihrem Bericht vom 22. Februar 2022 nannte die Hausärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/135/6-13 Ziff. 2.5):
chronische Fersenschmerzen rechts bei Verdacht auf Plantarfasziitis
depressive Störung
leichte bis mittelschwere neurokognitive Einschränkung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ im Wesentlichen folgende (Ziff. 2.6):
chronisches mulitlokuläres Schmerzsyndrom, am ehesten Fibromyalgiesyndrom
chronisches Panvertebralsyndrom
chronische Epicondylitis humeri ulnaris links
chronische Knieschmerzen beidseits
brennendes Gefühl des linken Fusses unklarer Genese
chronische Parästhesien vom linken Arm/Hand
chronische gastrointestinale Beschwerden
Asthma bronchiale
Aus rheumatologischer Sicht sowie medizinisch-theoretisch sei die Prognose günstig. Beim Beschwerdeführer bestünden aber Kontextfaktoren wie Migrationshintergrund, depressive Störung und finanzielle Probleme, welche die Prognose negativ beeinflussten (Ziff. 2.7). Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne ihm aus rheumatologischer Sicht initial bis zwei Stunden täglich zugemutet werden (Ziff. 4.2).
4.6 Nach einem Aufenthalt vom 17. März bis 7. April 2022 in der Klinik J.___, nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 6. April 2022 neben den bekannten Diagnosen eine Leukopenie sowie ein Post-Covid-Syndrom (Urk. 10/138 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer fühle sich sehr erschöpft und energielos und gebe eine Schlafproblematik nach erhöhter Aktivität aufgrund von verstärkten Schmerzen an. Er klage über Schmerzen beidseits über den Sprunggelenken, den Knien, Fingergrundgelenken sowie dem Rücken. Zudem bestünden rezidivierende Kopfschmerzen sowie gastrointestinale Beschwerden. Die belastende Situation aufgrund der aktuellen Arbeitsunfähigkeit verstärke die depressiven Verstimmungen (S. 3 oben). Die Beschwerden würden im Sinne eines chronischen Panvertebralsyndroms bewertet. Es sei eine multimodale Behandlung auf der interdisziplinären Schmerztherapieabteilung erfolgt, wobei der Beschwerdeführer einen guten Einstieg gefunden und motiviert daran gearbeitet habe, Lösungsansätze, Entspannungsverfahren und Copingstrategien zu entwickeln. Während des Aufenthalts seien die Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, welche die Teilnahme an den Therapien erschwert hätten (S. 5).
4.7 Dr. I.___ hielt am 5. Dezember 2022 bei unveränderten Diagnosen sowie Befunden (Urk. 10/154 Ziff. 1.2 und 1.3) fest, in der bisherigen Tätigkeit als Kurierfahrer bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Eine angepasste Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer während zwei Stunden täglich zugemutet werden (Ziff. 2.2).
4.8 In seinem Bericht vom 15. April 2023 (Urk. 10/166) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)
Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.1)
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 45.4)
Die medikamentöse wie auch psychotherapeutische Behandlung beschrieb er als unverändert (Ziff. 1.1-2 und 2.8, vgl. E. 4.4). Bei im Übrigen weitgehend unveränderten Aussagen hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuüben (Ziff. 3.4). Er habe keine Ressourcen, welche für eine Eingliederung hilfreich sein könnten (Ziff. 3.5). Es sei ihm weder die bisherige noch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar, die Prognose sei schlecht (Ziff. 4).
4.9
4.9.1 Am 14. und16. Mai sowie am 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch, dermatologisch sowie psychiatrisch) durch die Ärzte des Z.___ begutachtet. In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2024 (Urk. 10/190) diagnostizierten diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis (nonverbal), Wahrnehmung, räumliche Verarbeitung und exekutiven Funktionen, bei einem nonverbalen IQ von 82 im unterdurchschnittlichen Bereich, diskrepant zum bisherigen Berufsleben, sowie multifaktorieller Ätiologie bei den nachgenannten Diagnosen und psychosozialer Belastungssituation (S. 10 Ziff. 4.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 10 f. lit. c):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom
intermittierend somatisch nicht abgrenzbare Polyarthralgien/polymyalgiforme Beschwerden
chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom
Verdacht auf Minimalvariante einer Psoriasis vulgaris
Verdacht auf seborrhoisches Ekzem, DD rezidivierendes atopisches Ekzem bei atopischer Diathese
Verdacht auf Notalgia parästhetica
Tinea pedis
Asthma bronchiale
Anlässlich der Begutachtung habe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden gezeigt, wobei keine psychiatrische Komorbidität bestehe, welche diese Diskrepanz zu erklären vermöge. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Autofahrens seien inkonsistent und die von ihm angegebene verminderte Konzentrationsleistung habe sich während der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die Symptomvalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung sei jedoch unauffällig ausgefallen (S. 10 Ziff. 4.2). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden könnten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht auf eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückgeführt werden. In der neuropsychologischen Untersuchung zeige sich formal eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis (nonverbal), Wahrnehmung, räumliche Verarbeitung und exekutive Funktionen, zudem zeige sich ein unterdurchschnittliches (nonverbales) intellektuelles Potenzial, was sich aber nicht mit den biografisch-anamnestischen Informationen decke, obwohl die Testbefunde als valide angesehen werden könnten. Bei validen Testbefunden bleibe die Ätiologie der erhobenen neuropsychologischen Limitierungen nicht sicher zuordenbar, könne als multifaktoriell bei verschiedenen geklagten Beschwerden und psychosozialer Belastungssituation eingestuft werden (S. 10 Ziff. 4.3 lit. a). Es bestehe eine breit gefächerte, aber funktionell sehr geringfügige Befundlage aus somatischer Sicht, sodass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit assoziiert sei. Auch psychiatrisch bestehe derzeit keine aktive wesentliche Diagnose mit funktioneller Auswirkung bei remittierter depressiver Störung und diagnostisch nicht zu erfassender somatoformer Störung bei auch nicht vorhandenen alltäglichen Einschränkungen, trotz verschiedener geklagter pseudosomatischer Symptome. Es bleibe die formal anzunehmende leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig aus neuropsychologischer Sicht. Diese sei ätiologisch als unspezifisch beziehungsweise multifaktoriell einzustufen, wirke sich aber in der angestammten Tätigkeit nur gering und in besser adaptierten Tätigkeiten gar nicht aus (S. 11 f. Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne dem Beschwerdeführer während acht Stunden pro Tag zugemutet werden, wobei eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei reduziertem Rendement respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestehe. Diese könne nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im August 2020 angenommen werden. Eine intermittierend möglicherweise aufgetretene depressive Störung im Jahre 2021 könne retrospektiv nicht als dauerhaft höhergradig zugeordnet werden im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung (S. 12 Ziff. 4.6.1-4). In einer kognitiv nicht beanspruchenden Tätigkeit mit geregelten Abläufen, bei welcher das Pensum ungestört abgearbeitet werden könne, sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 12 Ziff. 4.7.1-5). Seit dem Jahre 2013 habe sich der Gesundheitszustand nicht beziehungsweise nur geringfügig verändert, indem seit dem Jahre 2021/2021 neu bestehende leichte neuropsychologische Einbussen dokumentiert würden (S. 13 Ziff. 4.9 lit. a-c).
4.9.2 In seinem internistischen Teilgutachten (Urk. 10/190/31-38) führte Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, insgesamt wirke der Beschwerdeführer eher deprimiert in sonst ordentlichem Allgemeinzustand. Während der Exploration fänden sich keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder vermehrte Vergesslichkeit (S. 34 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer beklage insbesondere brennende Schmerzen am gesamten Körper, etwa zwei- bis dreimal pro Woche zusätzlich auftretende halbseitige Kopfschmerzen, einmal links, einmal rechts, eine allgemeine Kraftlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und eine oft vorhandene Traurigkeit sowie Schwäche in Armen und Beinen. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen. Aus allgemeininternistischer Sicht stelle sich die Frage, ob ein Long-Covid-Syndrom vorliegen könne. Die Schmerzsymptomatik sei bereits seit dem Jahre 2012 vorhanden und habe sich nach den Covid-Infektionen verstärkt. In der IV-Anmeldung im August 2020 habe er vor allem eingeschränkte Nerven und Muskelfunktionen an beiden Armen, eine Kraftlosigkeit und Taubheitsgefühl in Fingern und Händen beidseits angegeben, welche nicht auf ein Post-Covid-Syndrom zurückgeführt werden könnten. Vielmehr sei aus psychiatrischer Sicht im Januar 2021 eine schwergradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren postuliert worden. Die EFL-Abklärung im März 2021 habe passend hierzu eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft ergeben. Sowohl für die depressive Stimmung wie auch für die Schmerzsymptomatik seien somit andere Diagnosen als ein Long-Covid-Syndrom verantwortlich. Aus internistischer Sicht liege ein Asthma bronchiale bei fortgesetztem Nikotinkonsum vor, wobei eine Lungenfunktionsprüfung normale Befunde ergeben habe. Diese Diagnose verunmögliche jedoch körperlich anstrengende Tätigkeiten oder solche mit Nässe, Feuchtigkeit oder Staub-exposition. Weitere internistische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (S. 35).
4.9.3 Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus (Urk. 10/190/39-50), der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration könne für die Dauer der Untersuchung bis auf eine kurze Störung aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer könne dem Gesprächsverlauf folgen und seine Aufmerksamkeit adäquat zwischen Dolmetscherin und Referentin teilen. Formalgedanklich sei er klar und kohärent, es gebe keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Verlangsamung. Es bestünden keine Hinweise auf psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, Befürchtungen im engeren Sinn, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. Die beschriebenen «Attacken, Zusammenbrüche» würden Ähnlichkeiten mit Panikattacken aufweisen, dies insofern, als dass sie plötzlich aufträten und offenbar mit gewissen somatischen Beschwerden wie Taubheitsgefühle oder Schwäche einhergingen. Affektiv sei der Beschwerdeführer euthym, die Schwingungsfähigkeit sei unauffällig. Er lächle situationsadäquat mehrfach während der Untersuchung und sei psychomotorisch ruhig, der Rapport sei herstellbar. Selbstverletzendes Verhalten verneine er, es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 45 f. Ziff. 4.3). Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der Medikamenteneinnahme sowie das Autofahren (S. 40 f. Ziff. 3.2, S. 46 f. Ziff. 6.2.1). Anhand der Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten mit regelmässigem Tagesablauf, Verrichten von Aufgaben im Haushalt, Kochen, Einkaufen, Autofahren, Betreuung der Kinder inklusive Hausaufgabenhilfe sowie Ausflügen am Wochenende seien keine relevanten Einschränkungen festzustellen (S. 47 Ziff. 6.2.2). Der gutachterlichen Einschätzung aus dem Jahre 2013 könne gefolgt werden. Der behandelnde Psychiater habe im Jahre 2021 eine schwere depressive Episode aufgeführt. Diese könne zumindest für den damaligen Zeitpunkt nachvollzogen werden. Im Folgebericht vom April 2023 beschreibe er interessanterweise eine mittelgradige depressive Störung, bei ansonsten absolut identischen Angaben. Die zusätzlichen Diagnosen einer Angststörung mit Panikattacken habe er zudem nicht explizit diskutiert. Seine Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht nachvollzogen werden. Zum Zeitpunkt der versicherungsmedizinischen Untersuchung im Juni 2021 habe offenbar noch eine mittelgradige depressive Symptomatik bestanden, im Vergleich dazu sei eine Verbesserung eingetreten, im aktuellen Untersuchungszeitpunkt habe diese Symptomatik nicht mehr festgestellt werden können. Bei der grundsätzlich guten Prognose einer affektiven Störung sei eine Verbesserung, gerade unter antidepressiver Behandlung, zu erwarten. Vorübergehend könne jedoch die beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bestanden haben (S. 47 Ziff. 6.2.3). Es sei das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung anzunehmen, diesbezüglich seien in der Vergangenheit mindestens mittelschwere Episoden aufgetreten. Aktuell könne jedoch kein depressives Syndrom festgestellt werden. Somit sei, auch mit lediglich antidepressiver Behandlung von 60 mg Cymbalta, von einer Remission der offenbar zuletzt noch bestehenden mittelgradigen Episode auszugehen, wie es auch in einem regulären Krankheitsverlauf zu erwarten sei. Eine eigenständige Angsterkrankung könne nicht festgestellt werden, insbesondere könne die vom behandelnden Psychiater postulierte Angststörung mit Panikattacken nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer berichte von vereinzelt auftretenden Attacken, die wohl Symptome beinhalten würden, welche auch bei einer Panikstörung auftreten könnten. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine Panikstörung würden jedoch nicht erfüllt. Die aktuellen Beschwerden lägen hauptsächlich im psychosozialen Bereich, so mit finanziellen Sorgen, Beziehungsproblemen und sozialem Abstieg (S. 47 f. Ziff. 6.3 lit. a). In den letzten Monaten sei keine Psychotherapie erfolgt, der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin 60 mg Duloxetin eingenommen, wobei der Laborspiegel auf eine unregelmässige Einnahme hinweise (S. 48 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer verfüge über verschiedenste Fähigkeiten und Ressourcen. Er führe den Haushalt, kümmere sich um die Kinder inklusive Hilfe bei den Hausaufgaben, unternehme Ausflüge und Aktivitäten mit den Kindern, sei sozial gut eingebunden, fahre Auto und unternehme Fernreisen. Demgegenüber bestünden verschiedene psychosoziale Belastungen, so Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfeabhängigkeit und finanzielle Probleme (S. 48 f. Ziff. 7.2). Sowohl in der bisherigen als auch jeder anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig, wobei im Jahre 2021 vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % vorgelegen habe (S. 49 Ziff. 8.1 und 8.2).
4.9.4 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 10/190/51-64) fest, die Kooperation bei Anamnese und Status sei insgesamt sehr gut, die Kommunikation ebenfalls ideal. Der detaillierte segmentale Wirbelsäulenstatus ergebe keinerlei Dysfunktionen, es bestehe eine eher überdurchschnittlich gute und völlig normale Bewegungsfähigkeit. Die muskulären Befunde seien in keiner Art und Weise relevant pathologisch, es bestünden nur geringfügige Myogelosen im Nacken-Schultergürtel bei jedoch Schilderung von lokal deutlichen Schmerzen, dies bei minimaler Kompression der Weichteilstrukturen subokzipital und am Trapezius links, periskapulär rechts, entlang der thorakalen lumbalen Muskulatur auf der linken Seite sowie tieflumbal rechts. Im Weiteren falle eine diffuse Druckempfindlichkeit bei minimalem Palpationsdruck auf verschiedene ossäre Strukturen an der HWS, BWS sowie gesamten LWS auf, ebenso eine Druckempfindlichkeit bei minimalem Palpationsdruck der Weichteile zirkulär am Oberarm rechts, Unterarm rechts, am Beckengürtel, am Ober- und Unterschenkel auf der rechten Seite. Der detaillierte Gelenkstatus der oberen Extremitäten sei unauffällig, es bestünden keinerlei Bewegungseinschränkungen und eine sehr gute Kraftentwicklung der Handmuskulatur. Der Status im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sei völlig adäquat. An den Füssen bestehe eine gewisse Fussfehlstatik bei funktionell völlig normaler Bewegungsfähigkeit. Die imponierende und somatisch nicht nachvollziehbare Druckempfindlichkeit bei minimalem Palpationsdruck sei bei fehlenden Hinweisen für entzündliche Veränderungen und funktionell normaler Bewegungsfähigkeit somit nicht eindeutig zuordenbar. Insgesamt bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven und seit knapp zwölf Jahren beklagten, zum Teil multilokulär imponierenden Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat und den effektiv klinisch objektivierbaren Befunden. Der gesamte Status könne als völlig unauffällig interpretiert werden. In diesem Sinne bestünden aus klinisch-rheumatologischer Sicht keinerlei Diagnosen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt negativ beeinflussen würden (S. 59 f. Ziff. 6.1).
4.9.5 In seinem Teilgutachten (Urk. 10/190/65-71) führte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im ganzen Körper, ein Schwächegefühl sowie Müdigkeit und Erschöpfung. Die aktuelle neurologische Untersuchung falle diesbezüglich völlig regelrecht aus. Hinweise für eine proximale oder periphere Nervenaffektion würden sich nicht ergeben, die angegebenen Gefühlsstörungen seien nicht auf einen organischen Nenner zu bringen. Letztlich seien diese wie auch die Ganzkörperschmerzen Teil einer Somatisierungsstörung, was in das psychiatrische Fachgebiet falle. Unklar blieben auch die mitangegebene Müdigkeit und Erschöpfung nach einer Coronainfektion. Diesbezüglich würden sich allerdings erhebliche Inkonsistenzen ergeben, wenn der Beschwerdeführer von einer Infektion Mitte Januar 2020 spreche, als gerade die ersten solcher Fälle in Europa berichtet worden seien und eine PCR-Testung noch nicht verfügbar gewesen sei. In der Gesamtschau ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung (S. 68 Ziff. 6.1).
4.9.6 M. Sc. O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielt fest (Urk. 10/190/72-81), es bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis (nonverbal), Wahrnehmung, räumliche Verarbeitung und exekutive Funktionen. Ausserdem liege der nonverbale IQ mit einem Wert von 82 im unterdurchschnittlichen Bereich (S. 77 Ziff. 6). Wenn der Beschwerdeführer unter einem selbstbestimmten Arbeitsrhythmus arbeiten könne, weise er ein durchschnittliches Arbeitstempo auf und zeige keine Ermüdungserscheinungen. Müsse er sich äusseren Tempovorgaben anpassen, zeige er unterdurchschnittliche Reaktionszeiten. Bei verbalen und nonverbalen Anforderungen entspreche das Arbeitstempo der Norm. Ermüdungserscheinungen beziehungsweise eine Abnahme der Leistungen seien auch bei einem von aussen vorgegebenen Arbeitsrhythmus nicht objektivierbar (S. 78). In der klinischen Beobachtung habe der Beschwerdeführer während der mehrstündigen Untersuchung eine durchwegs konzentrierte und motivierte Mitarbeit gezeigt. In allen durchgeführten Beschwerden- und Performancevalidierungsverfahren hätten sich keine auffälligen Resultate ergeben, die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven, wahrscheinlichen oder möglichen Simulation von kognitiven Störungen seien nicht erfüllt. Es hätten sich allerdings einzelne Diskrepanzen zwischen dem neuropsychologischen Profil und den Schilderungen des Beschwerdeführers gezeigt, welche aus neuropsychologischer Sicht nicht erklärbar seien, auch nicht durch allfällige ungünstige kognitive Nebenwirkungen der Medikation mit Psychopharmaka. Das bei einem nonverbalen IQ von 82 unterdurchschnittliche intellektuelle Potenzial decke sich nicht mit den biographisch-anamnestischen Informationen bezüglich Ausbildung und früherer Tätigkeit. Der Beschwerdeführer müsse prämorbid über eine mindestens gut durchschnittliche Intelligenz verfügt haben, um seinen schulischen und beruflichen Werdegang erfolgreich gemeistert zu haben. Eine Ursache für eine Verschlechterung des (nonverbalen) intellektuellen Potenzials ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht nicht. Weiter berichte der Beschwerdeführer selbst von einer verminderten Konzentrationsleistung im Alltag, wobei sich eine solche während der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht habe beobachten oder objektivieren lassen. Auch nach einer 90-minütigen Anreise hätten sich in allen uchten Aufmerksamkeitsbereichen gut durchschnittliche Leistungen gezeigt. Das vorliegende neuropsychologische Leistungsprofil weise im Vergleich zu demjenigen aus dem Jahre 2021 eine Verschlechterung in den Bereichen visuelle Wahrnehmung und räumliche Verarbeitung auf, was ohne ein hirnorganisches Korrelat nicht erklärbar sei. Als eine mögliche Ursache für die vom Beschwerdeführer gezeigten neuropsychologischen Minderleistungen könne die psychische und somatische Problematik angesehen werden, die bei ihm wahrscheinlich zu einem aggravierenden Verhalten führe (S. 79 Mitte). Gemäss dem aktuell gezeigten Stärken-Schwächen-Profil sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht bei einem 100%-Pensum formal leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen, zu denen auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur gezählt werden könne, leicht eingeschränkt, in Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen mittelgradig. In einer angepassten Tätigkeit sei bezüglich der neuropsychologischen Voraussetzungen nicht von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die gesamte prozentuale Einschätzung erfolge im Hauptgutachten (S. 79 f. Ziff. 8.1). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit der verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchung vom April 2021 (S. 80 Ziff. 8.2). Das vorliegende neuropsychologische Leistungsprofil decke sich dahingehend mit den Beschreibungen des Leistungsprofils vom April 2021, als dass die aktuell objektivierbaren Minderleistungen weiterhin einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Hirnfunktionsstörung entsprächen. Die Verlagerung der Minderleistungen sei nicht durch neuropsychologische Faktoren erklärbar (S. 80 Ziff. 9).
4.9.7 Dr. med. P.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, beschrieb in ihrem Teilgutachten (Urk. 10/190/82-89) einen nahezu unauffälligen Hautbefund. Lediglich eine minimale Tüpfelung eines Fingernagels, eine Xerosis Cutis und eine Schuppung von Ellenbogen und Knien könnten auf eine Minimalvariante einer Psoriasis hindeuten. Es fänden sich keine Korrelate für die angegebene ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit sowie den rezidivierenden Juckreiz. Lediglich am Rücken zeigten sich fokal Hyperpigmentierungen, die für eine Notalgia parästhetica typisch seien. Insgesamt zeige sich eine Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und aktuellem Hautbefund (S. 86 Ziff. 6.2.1). Aus dermatologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 87 Ziff. 8.1.2). Aufgrund der atopischen Diathese mit Neigung zu trockener Haut und anamnestisch Neigung zu Handekzemen seien Tätigkeiten mit Feuchtkontakten beziehungsweise direktem Kontakt zu Reinigungsmitteln zu vermeiden. Ansonsten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 88 Ziff. 8.2.1 und 8.2.3).
4.10 Am 3. Juli 2024 hielt Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), bezüglich das Z.___-Gutachtens fest, die somatischen Teilgutachten könnten nachvollzogen werden, spezifische Nachfragen würden sich nicht ergeben.
Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte sodann aus, die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten erfüllten die formalen Qualitätskriterien und seien insgesamt nachvollziehbar und in ihren medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Das neuropsychologische Teilgutachten stelle bei unauffälliger Performancevalidierung eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung fest, welche seit August 2020 in einer 15%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Gutachter Diskrepanzen zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektiven Befunden festgestellt und könnten derzeit keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose feststellen. Es werde retrospektiv eine depressive Störung für das Jahr 2021 postuliert, welche remittiert sei. In der Konsensbeurteilung werde explizit ausgeführt, diese transiente depressive Störung habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht auf die Teilgutachten abgestellt werden (Urk. 10/200 S. 6).
4.11 Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädie, RAD, hielt am 6. Juli 2024 fest, auf das Z.___-Gutachten könne abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden. Insgesamt liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Die funktionell sehr geringen Befunde, die in den somatischen Begutachtungen erhoben worden seien, führten zu keiner relevanten Einschränkung des Gesundheitszustandes und zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Hirnfunktionsstörung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % (Urk. 10/200 S. 8).
4.12 Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Akten (Urk. 10/93/7-9, Urk. 10/93/23, Urk. 10/97, Urk. 10/104, Urk. 10/133, Urk. 10/135/14-19, Urk. 10/154/9-10, Urk. 10/156-158, Urk. 10/160, Urk. 10/186) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auf eine detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten vom 24. Juni 2024, auf welches sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Leistungsanspruches stützte, vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich zu genügen. Es erging unter Berücksichtigung der Akten, beruht auf einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese sowie allseitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.2 Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, so konnten die Gutachter weder aus internistischer noch aus rheumatologischer, neurologischer oder dermatologischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der rheumatologische Gutachter Dr. M.___ stellte vielmehr eine sogar überdurchschnittlich gute und völlig normale Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule fest, die muskulären Befunde waren in keiner Art und Weise relevant pathologisch und die Kraftentwicklung der Handmuskulatur sehr gut. Insgesamt beschrieb Dr. M.___ eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat und den objektiven Befunden (E. 4.9.4). Auch die neurologische sowie dermatologische Untersuchung ergab keine relevanten Befunde (E. 4.9.5-6).
Zu dieser Beurteilung passt sodann der Bericht der EFL vom 22. März 2021, gemäss welchem das Schmerz- und Schonverhalten im Vordergrund stand, die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilt und auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen wurde (E. 4.3). Selbst die Hausärztin Dr. I.___ ging aus rheumatologischer Sicht von einer mindestens teilweise bestehenden Restarbeitsfähigkeit aus (E. 4.5 und 4.7).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Diagnose eines Long Covid-Syndroms legte der internistische Gutachter Dr. K.___ überzeugend dar, dass bereits im Jahre 2012 eine Schmerzsymptomatik vorgelegen habe, welche sich nach den Covid-Infektionen verstärkt habe. Die im Rahmen der erneuten Anmeldung im Jahre 2020 genannten Symptome von eingeschränkter Nerven- und Muskelfunktionen sowie Kraftlosigkeit und Taubheit könnten nicht auf ein Long Covid-Syndrom zurückgeführt werden (E. 4.9.2). Dieser Beurteilung steht auch der Bericht der Klinik J.___ vom 6. April 2022 nicht entgegen. Die Ärzte hatten in der Diagnoseliste zwar ein Post-Covid-Syndrom aufgeführt, gingen jedoch in der weiteren Beurteilung nicht weiter darauf ein, empfahlen weder weiterführende Abklärungen noch Therapien und bewerteten die Beschwerden in der Zusammenfassung im Sinne eines chronischen Panvertebralsyndroms (E. 4.6).
5.3 Auch bezüglich der psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Beschwerden kann auf die Gesamtbeurteilung im Z.___-Gutachten abgestellt werden. Dr. L.___ legte ausführlich und überzeugend begründet dar, dass grundsätzlich keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dabei verwies sie auch auf bestehende Widersprüche, insbesondere in Bezug auf Autofahrten, Medikamenteneinnahme sowie das allgemeine Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (E. 4.9.3). Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die von ihm geklagten Schmerzen seien insbesondere von der psychiatrischen Gutachterin ignoriert worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Dr. L.___ listete die vom Beschwerdeführer beschrieben Schmerzen im Rahmen der Befragung auf (Urk. 10/190/42) und bezog diese in ihre Beurteilung mit ein. So diskutierte sie explizit das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, verneinte eine solche jedoch unter Hinweis auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen psychosozialen Beschwerden und dem Wiederauftreten beziehungsweise der Exazerbation der Beschwerden (Urk. 10/190/48 oben).
Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei keine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt worden und die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 80 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem verlangt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), den Fachärzten jedoch nicht vorschreibt, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021vom 23. März 2022 E. 9.2.2 mit Hinweis). Weiter hängt der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Frage, ob seit dem Jahre 2013 eine Veränderung eingetreten sei, werde im Gutachten widersprüchlich beantwortet (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5). Dr. L.___ führte hierzu aus, der behandelnde Psychiater habe im Jahre 2021 eine schwere depressive Episode aufgeführt, was zumindest für den damaligen Zeitpunkt nachvollzogen werden könne. Im Folgebericht vom April 2023 beschreibe er interessanterweise eine mittelgradige depressive Störung, bei ansonsten absolut identischen Angaben. Seine Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht nachvollzogen werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2021 habe offenbar noch eine mittelgradige depressive Symptomatik bestanden, im aktuellen Untersuchungszeitpunkt könne diese Symptomatik nicht mehr festgestellt werden. Bei der grundsätzlich guten Prognose einer affektiven Störung sei eine Verbesserung, gerade unter antidepressiver Behandlung, zu erwarten. Vorübergehend könne jedoch die beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bestanden haben (E. 4.9.3). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 3. Januar 2021 nicht zu überzeugen vermag. Die von ihm genannte Diagnose einer schweren depressiven Episode kann unter verschiedenen Blickwinkeln nicht nachvollzogen werden. Einerseits erscheint diese Diagnose wenig plausibel, nachdem die psychotherapeutische Behandlung gemäss Dr. C.___ lediglich ein- bis zweimal monatlich stattfand (E. 4.2). Der Beschwerdeführer selbst hielt anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ im April 2021 – mithin lediglich drei Monate nach der Berichterstattung durch Dr. C.___ - fest, er besuche einmal monatlich eine Psychotherapie (E. 4.4). Eine solche Behandlungsfrequenz erscheint bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode nicht als ausreichend. Ebenso wenig passt es ins Bild, wenn der Beschwerdeführer Anfang März 2021 und damit gut zwei Monate nach dem Bericht von Dr. C.___, trotz einer diagnostizierten schweren depressiven Episode an einer EFL teilnehmen konnte. In ihrem Bericht vom 22. März 2021 erwähnten die an der EFL beteiligten Ärzte zwar die (Fremd)Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, es ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass sie im Rahmen der Untersuchung entsprechende Krankheitszeichen festgestellt hätten (E. 4.3). Weiter diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. April 2023 bei im Übrigen praktisch identischen Befunden eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode, ohne weiter darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert hätte (E. 4.8). Ebenfalls unklar bleibt, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Behandlungsbeginn im Jahre 2017 verändert hatte und welche Gründe im Jahre 2020 schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erweisen sich damit insgesamt als nicht überzeugend. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___, welche eine Arbeitsunfähigkeit von (30)-50 % festgehalten hatten (E. 4.4), vermag nicht restlos zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit erscheint angesichts der zu grössten Teilen unauffälligen psychiatrischen Befunde (vgl. Urk. 10/128 S. 6 f.) und der weitestgehend lediglich leichtgradigen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. Urk. 10/128 S. 7 Ziff. 4) zumindest fraglich. Der Beschwerdeführer selbst hatte im Rahmen der Untersuchung denn auch festgehalten, er nehme keine Antidepressiva mehr ein und besuche einmal monatlich eine Psychotherapie (E. 4.4). Hinzu kommt, dass Dr. G.___ und Dr. H.___ zunächst eine leichte Diskrepanz zwischen subjektiver Einschätzung und objektiven Befunden beschrieben (Urk. 10/128 S. 10 Mitte), wohingegen sie im Rahmen der Konsistenzprüfung von keiner Diskrepanz mehr ausgingen (Urk. 10/128 S. 11 Ziff. VII).
Soweit die Gutachterin die Berichte von Dr. C.___ sowie von Dr. G.___ und Dr. H.___ anders beurteilt, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Immerhin beurteilten die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller fachmedizinischer Teilgutachten den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend, als dass eine depressive Störung im Jahre 2021 möglicherweise intermittierend aufgetreten sei, eine solche jedoch nicht als dauerhaft höhergradig zugeordnet werden könne im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung. Darauf kann abgestellt werden. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist nämlich , alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Die neuropsychologische Beurteilung durch M. Sc. O.___ sodann vermag in allen Teilen zu überzeugen und deckt sich im Übrigen auch mit der Einschätzung durch Dr. G.___ und Dr. H.___, welche ebenfalls leichte bis mittelschwere neurokognitive Einschränkungen festgestellt hatten (E. 4.4).
5.4 Insgesamt ist damit mit dem Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenverneinenden Verfügung vom 27. September 2013 dahingehend verschlechtert hat, als nun eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung besteht, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Nachdem keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, ist jedoch auf die Durchführung einer Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 418) zu verzichten.
5.5 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit der Anmeldung im August 2020 aufgrund der bestehenden leichten bis mittelgradigen neuropsychologische Hirnfunktionsstörung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und ihm die bisherige Tätigkeit als Chauffeur während acht Stunden täglich zugemutet werden kann bei einer leicht reduzierten Arbeitsfähigkeit von insgesamt 85 %. In einer kognitiv nicht beanspruchenden Tätigkeit mit geregelten Abläufen, bei welcher das Pensum ungestört abgearbeitet werden kann, ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (E. 4.9.1).
6. Anspruch auf eine Rente haben nur Versicherte, welche während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. E. 1.5). In der angestammten Tätigkeit bestand gemäss der Beurteilung im Z.___-Gutachten seit der IV-Anmeldung im August 2020 durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (vgl. E. 5.3), weshalb das Wartejahr nicht erfüllt ist und ein Rentenanspruch ausser Betracht fällt. Gemäss den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich jedoch selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der bei der Beschwerdegegnerin am 21. August 2020 eingegangenen Anmeldung (Urk. 10/74) besteht damit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2021. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2021, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer war vom 18. September 2017 bis Ende Juli 2020 als Chauffeur bei der S.___ GmbH angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 30. Januar 2020 war (Urk. 10/103 Ziff. 2.1). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto, Urk. 10/141) erzielte er dabei im Jahre 2018 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 63'491.-- sowie von Fr. 50'902.-- im Jahre 2019. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist damit von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 57'196.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2019: 2279, Stand 2021: 2281; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; T39) ergibt sich damit für das Jahr 2021 ein durchschnittliches Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 57’246.-- (Fr. 57'196.-- : 2279 x 2281).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem der Beschwerdeführer aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss der Beurteilung im Z.___-Gutachten kann dem Beschwerdeführer jede kognitiv nicht beanspruchende Tätigkeit mit geregelten Abläufen, bei welcher das Pensum ungestört abgearbeitet werden kann, uneingeschränkt zugemutet werden (E. 5.3). Im Jahre 2020 belief sich der Tabellenlohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5'261.-- monatlich (LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 63'132.-- im Jahr (Fr. 5'261.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023, T39) ergibt sich für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 65’328.-- (Fr. 63'132.-- : 40 x 41.7 : 2298 x 2281).
7.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in jeder kognitiv nicht beanspruchenden Tätigkeit mit geregelten Abläufen, bei welcher das Pensum ungestört abgearbeitet werden kann, uneingeschränkt arbeitsfähig (E. 5.3). Weitere Beeinträchtigungen, welche das Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zusätzlich einschränken, liegen nicht vor und ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn jedoch zugunsten des Beschwerdeführers vom Maximalabzug von 25 % ausgegangen würde, führte dies – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht zu einem Rentenanspruch.
7.5 Unter Berücksichtigung des Maximalabzuges von 25 % (vgl. vorstehend E. 7.4) würde das Invalideneinkommen damit rund Fr. 48'996.-- betragen (Fr. 65’328.-- x 0.75; vgl. vorstehend E. 7.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57’246.-- (vorstehend E. 7.2) läge damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'250.-- vor, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 14 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Stadt Zürich Soziale Dienste
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig