Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00540
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger
Urteilvom16.Dezember2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter eines 2000 geborenen Sohnes sowie einer 2008 geborenen Tochter, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2016 nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 6/14/3). Am 1. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 und eine Lähmung des linken Arms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 6/14) und tätigte wirtschaftliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 13. September 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. September 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Zudem reichte sie unter anderem Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 3/9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zusprache einer IV-Rente und gab das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-7). Am 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere – teilweise bereits aktenkundige – Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 16/1-7), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheitlichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Daraufhin sei die Rentenprüfung veranlasst worden. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Körperlich leichte bis mittelschwere Haushaltstätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Diese Arbeiten könnten auch zeitlich frei eingeteilt und mit Pausen durchgeführt werden. Hantierungen mit dem linken Arm oder mit beiden Armen oberhalb der Brusthöhe seien zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden IV-fremde, etwa finanzielle Belastungen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich mit den Corona-Virus infiziert und am linken Arm operiert werden müssen. Jetzt, zwei Jahre später, könne sie ihre linke Hand noch immer nur zu 20-30 % benutzen. Alsdann leide sie seit dem Jugendalter oft an Schwindelgefühlen. Sie sei bei vielen Ärzten gewesen. Hilfreich sei einzig die Einnahme von Betaserc 24 mg. Vielleicht habe sie eine chronische Krankheit. Im Oktober 2016 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie möchte arbeiten, um die Familienkosten zu decken. Aber wegen ihrer Gesundheit und ihres fortgeschrittenen Alters könne sie keine Anstellung in Z.___ finden. Daher bitte sie um Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, ihr Mann sei 78 Jahre alt und ihre Kinder hätten vor Kurzem ihre Berufsausbildung begonnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr derzeit nicht möglich, den Alltag sowie die gesamte Hausarbeit zu bewältigen. Eine Bewerbung um eine Stelle – selbst für wenige Stunden – sei momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar (Urk. 9).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da keine gravierenden Einschränkungen bestünden, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden (Urk. 5).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt am Spital B.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 27. September 2022 eine (1) Supraspinatussehnenruptur links, (2) eine instabile lange Bizepssehne links und (3) ein subacromiales Impingement links fest (Urk. 6/2/3). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vorgestellt. Sie sei bereits im Arzthaus gewesen, wo sich MR-Tomographisch eine Rotatorenmanschettenläsion ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Beschwerden und fühle sich im Alltag sowie in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt. Sie sei Rechtshänderin, als Hausfrau tätig und nehme bei Bedarf Schmerzmittel sein. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und des jungen Alters der Beschwerdeführerin empfehle er (Dr. A.___) ein operatives Vorgehen (Urk. 6/2/3 f.).
3.2 Am 4. Oktober 2022 führte Dr. A.___ im Spital B.___ eine Schulterarthroskopie links mit Refixation der Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression und Acromioplastik durch (Operationsbericht, Urk. 6/2/1). Sieben Wochen postoperativ berichtete er über einen regulären Verlauf und verordnete eine Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 21. November 2022, Urk. 6/19 f.). Im weiteren Verlauf persistierten deutliche Bewegungseinschränkungen, insbesondere in der Aussenrotation, was als Frozen shoulder interpretiert wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 16. Januar 2023, Urk. 6/22). Die MRT-Untersuchung vom 10. März 2023 brachte unter anderem eine transmurale Re-ruptur der Supraspinatussehne links, ohne typische Zeichen einer Capsulitis adhaesiva zur Darstellung (Urk. 6/25). Die daraufhin erfolgten therapeutischen Infiltrationen subacromial zeitigten keine langfristigen Erfolge (Urk. 6/27, Urk. 6/33, Urk. 6/44/2).
3.3 Im Bericht vom 20. März 2024 diagnostizierte Dr. A.___ eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die letzte Konsultation sei am 15. November 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe einen unveränderten Zustand und Ruheschmerzen der Intensität VAS 3 resp. VAS 7-8 bei Belastung beklagt. Da die Physiotherapie zu keiner Besserung, sondern zu einer Schmerzzunahme geführt habe, wolle sie diese sistieren. Klinisch zeigten sich eine unauffällige Sensibilität und Durchblutung und – näher umschriebene – Bewegungseinschränkungen. Angaben zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien nicht möglich, ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Eine Re-Operation habe sie abgelehnt (Bericht vom 20. März 2023, vgl. Urk. 6/70; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 15. November 2023, Urk. 6/61).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztliche Dienst (RAD), hielt mit interner Stellungnahme vom 28. Mai 2024 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supraspinatussehne unter postoperativer Frozen shoulder links bei Zustand nach Schulter-Arthroskopie links am 4. Oktober 2022 mit Refixation der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Dekompression und Acromioplastik bei Supraspinatussehnenruptur, instabiler LBS und subacromialem Impingement fest. Da sich der aktuellste Bericht datierend vom 20. März 2024 auf die Konsultation am 15. November 2023 beziehe, sei der wirklich aktuelle Zustand nicht bekannt. Dr. A.___ habe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies sei versicherungsmedizinisch nur im Hinblick auf körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit dem Erfordernis, beide Arme und damit zwangsläufig auch den adominanten linken Arm oberhalb der Brusthöhe einzusetzen, plausibel. Solche Tätigkeiten seien auch über den 15. Januar 2024 hinaus nicht zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des Hantierens mit dem adominanten linken Arm – oder eben beider Arme - oberhalb der Brusthöhe bestehe seit dem 15. November 2023 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist, aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt (Urk. 6/80/4f.).
3.5 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ kam die zuständige Sachbearbeiterin am 30. Mai 2024 zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt gemäss Belastbarkeitsprofil weiterführen. Die Mithilfe im Haushalt sei dem Ehemann, der bereits AHV-Rentner sei, oder den beiden Kindern zumutbar. Ebenso sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit mindestens halbtags zu arbeiten. Da sie nie gearbeitet habe, sei dies vorliegend indessen nicht relevant. Ausserdem begründeten psychosoziale Faktoren, wie finanzielle Sorgen, keinen Rentenanspruch (Urk. 7/80/5).
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz nie erwerbstätig war, richtet sich die Invaliditätsgradbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. hievor, E. 1.3; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz. 3115).
4.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage litt die Beschwerdeführerin an chronischen Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supraspinatussehne und postoperativer Frozen Shoulder. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/48 ff.), was Dr. C.___ jedenfalls für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe – auch über den 15. Januar 2024 hinaus - als plausibel betrachtete. Alsdann ging letzterer davon aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 15. November 2023 für eine – näher beschriebene – Verweistätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig war, was zwar in quantitativer Hinsicht Fragen aufwirft. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offengelassen werden. Kam Dr. C.___ doch zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist, aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt ist (Urk. 6/80/4f.). Ergänzend bleibt auf die Schadenminderungspflicht der Hausgenossen, insbesondere des im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 24 Jahre alten Sohnes resp. der 16 Jahre alten Tochter hinzuweisen. Damit lässt sich vorliegend kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln und kann auch offengelassen werden, ob das Wartejahr vorliegend erfüllt ist.
4.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Dafürhalten der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl. hievor E. 3.5) - der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität besteht (Art. 8 Abs. 1bis IVG), den vorliegenden Akten diesbezüglich jedenfalls keine entsprechenden Abklärungen zu entnehmen sind und die Abweisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Eingliederung nicht präjudiziert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28, N 18).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht Zusatzleitungen und ihr Vermögen liegt unterhalb des massgeblichen Freibetrags (vgl. Urk. 11/2, Urk. 16/6). Damit sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, ist ihrem Gesuch zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September und 13. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger