Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00406
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan
Urteilvom16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ stammt aus dem Z.___, wo sie dreieinhalb Jahre die Primarschule besuchte und als Teppichknüpferin arbeitete. Sie ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1987, 1989 und 1991) und war seit der Geburt ihres ersten Kindes Hausfrau. 1999 floh sie aus ihrem Heimatland in die A.___. Im Januar 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie nie einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 11/1 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1, Ziff. 5.1-2 und Ziff. 5.6, Urk. 11/160/4 unten; vgl. auch Urk. 11/59).
Am 14. Juli 2008 (vgl. Urk. 11/4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit März 2003 bestehende depressive Symptomatik erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 27. Oktober 2009; Urk. 11/18) und verneinte mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 11/26) einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. August 2011 ab (Prozess Nummer IV.2010.00604, Urk. 11/38). Nachdem das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 30. Januar 2012 aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurückgewiesen hatte (Urk. 11/44), wurde der Versicherten im neuangelegten Verfahren das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 11/52) und mit Urteil vom 16. August 2012 die Beschwerde gegen die abschlägige Rentenverfügung vom 26. Mai 2010 abgewiesen (Prozess Nummer IV.2012.00273, Urk. 11/54).
1.2 Nach einer Neuanmeldung vom 10. Juli 2013 (Urk. 11/58) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der B.___, Universitätsspital C.___ (Gutachten vom 17. September 2014, Urk. 11/76). Am 21. November 2014 nahmen die Gutachter Stellung zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 11/82). Nachdem weitere Ergänzungsfragen unbeantwortet geblieben waren (vgl. Urk. 11/102/1, Urk. 11/104), veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 11/128 S. 4 Mitte) ein weiteres polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ (Gutachten vom 28. November 2016, Urk. 11/122/1-52) und verneinte mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 11/129) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.3 Am 21. Juni 2022 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (Urk. 11/136). Die IV-Stelle holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/160, Urk. 11/162, Urk. 11/164) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der E.___ (nachfolgend: E.___; Gutachten vom 5. Februar 2024, Urk. 11/177). Nach einer Mitteilung vom 12. Juni 2023, wonach berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich seien (Urk. 11/161), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 11/182). Am 19. April 2024 erhob die Versicherte Einwände (Urk. 11/198) und reichte Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte sowie weitere Berichte ein (Urk. 11/192-196). Nach Konsultation ihres RAD (Urk. 11/201 S. 2-3) verfügte die IV-Stelle am 30. Mai 2024 wie vorbeschieden (Urk. 11/202 = Urk. 2).
2.
2.1 Mit am 1. Juli 2024 erhobener (Urk. 1) und am 17. Juli 2024 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 3) verbesserter (Urk. 5) Beschwerde beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2024 und die Zusprechung von (Renten-) Leistungen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
2.2 Nachdem die nicht rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2024 auf ihre schlechte finanzielle Situation hingewiesen hatte (Urk. 5 S. 3 unten) und sich aus den Akten Anhaltspunkte für den Bezug von Sozialhilfe ergaben (vgl. insbesondere Urk. 11/142), bestätigte das Sozialzentrum F.___, G.___, auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. Urk. 14) mit Eingabe vom 27. November 2025 eine aktuelle wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste G.___ (Urk. 16).
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, und aufgrund der im Juni 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab Dezember 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Rentenanspruch (Art. 28b Abs. 2-4 e contrario).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im massgeblichen Vergleichszeitraum (dazu nachstehend E. 1.5), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2). War seit einer ersten Ablehnungsverfügung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.6 Die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich; vgl. Art. 28a IVG) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV).
1.7 Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).
1.8 Bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts in Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsfällen gelten besondere Anforderungen an die Beweistauglichkeit von ärztlichen Einschätzungen. Beweisthema ist dabei nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen Beschwerden. Das Gutachten hat sich daher in hinreichender Weise darüber auszusprechen, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1, E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 100 % als Hausfrau tätig wäre. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie in ihrer Tätigkeit als Hausfrau maximal 30 % eingeschränkt sei (S. 1 unten). Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 30 %. Auf eine Abklärung vor Ort zur Ermittlung der konkreten Einschränkung im Haushaltsbereich sei verzichtet worden, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (S. 2 oben). Die im Vorbescheidverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen brächten keinen neuen medizinischen Sachverhalt hervor. Das Gutachten der E.___ erfülle die praxisgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten zur Bestimmung der Invalidität (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 5), nach ihrer Einreise in die Schweiz Bemühungen im Hinblick auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit unternommen zu haben. Sie habe zwei Jahre Deutschkurse besucht und auch ein Praktikum gemacht. Leider habe sie aufgrund körperlicher Beschwerden und ihrer mentalen Gesundheit nicht weitermachen können. Sie sei seit mittlerweile 21 Jahren in psychiatrischer Behandlung und leide unter Depressionen sowie körperlichen Beschwerden, was seitens der behandelnden Ärzte und Experten bestätigt worden sei und weiterhin bestätigt werde. Die Ärzte hätten festgestellt, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 1). Die Berichte der behandelnden Ärzte würden ignoriert und sie verstehe nicht, wie ein auf einer halbstündigen Untersuchung basierendes Gutachten alle vorhandenen Arztberichte widerlegen können solle. Sie sei körperlich und psychisch krank und könne auch den Haushalt nicht bewältigen. Ihre Tochter und ihr Mann würden 80 % der Haushaltsarbeiten übernehmen (S. 2 oben). Es widerspreche den Fakten und allen ärztlichen Berichten der letzten 21 Jahre, wenn sie (lediglich) als zu 20 % körperlich und zu 10 % psychisch beeinträchtigt beurteilt werde (S. 2 Mitte, vgl. auch S. 3 unten). Verschiedene – im Einzelnen näher dargelegte – Aussagen in den aktenkundigen Gutachten seien überhaupt nicht nachvollziehbar (S. 2 unten, S. 3 oben). Zudem seien nicht bei allen behandelnden Ärzten Berichte eingeholt worden (S. 3 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht erneut verneinte und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob das von ihr eingeholte Gutachten der E.___ in medizinischer Hinsicht eine hinreichende Entscheidgrundlage bildet.
3.
3.1 Bei einer – wie vorliegend erfolgten – Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3 mit Hinwiesen).
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage nach dem Vorliegen einer revisionsrelevanten Veränderung des Sachverhalts geäussert. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren vorab von Amtes wegen zu prüfen.
3.2 Nach Ergehen der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. August 2012 bestätigten abschlägigen Rentenverfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 11/26) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Neuanmeldung im Juli 2013 erneut materiell geprüft. Zur Abklärung der medizinischen Situation holte die IV-Stelle damals insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 28. November 2016 ein und verneinte mit Verfügung vom 4. Mai 2017 einen Rentenanspruch abermals (Urk. 11/129). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Vergleichsgrundlage zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts stattgefunden hat (vgl. vorstehend E. 1.4), bilden demnach die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Mai 2017 auf das Gutachten der D.___ vom 28. November 2016 (Urk. 11/122/1-52) ab. Dieses umfasste die Disziplinen Neurologie (S. 9 ff.), Psychiatrie (S. 28 ff.), Orthopädie (S. 36 ff.) und Allgemeine Innere Medizin (S. 46 ff.). Im Gutachten wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit als Hausfrau verneint (S. 19 unten, S. 22 oben). Sodann wurden folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 22 Mitte):
chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), neurologisch ohne Hinweis auf Radikulopathie
leichtes Schulter-Arm-Syndrom bei einer kleinen Unterflächenläsion der Supraspinatussehne am Ansatz im mittleren Drittel
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance und Übergewicht
beginnendes Lumbalsyndrom
weitgehend abgeklungene Epicondylitis radialis rechts
funktionelle Abdominalbeschwerden
verdeutlichendes Verhalten bis teilweise Aggravation
Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der (aus psychiatrischer Sicht ideal angepassten; vgl. S. 23 oben, S. 35 Mitte) angestammten Tätigkeit als Hausfrau - unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils. Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestierten sie auch für eine leidensadaptierte alternative Tätigkeit (S. 21 unten). Zum Fähigkeitsprofil führten die Gutachter aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dieses gegenwärtig allenfalls für Tätigkeiten unter Stress und Zeitdruck sowie besonderer Verantwortung zu 50 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis 12 kg, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, zu verrichten. Vermieden werden sollten teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg, ausserhalb des Körperlotes, ständigen Zwangshaltungen, Vibrationen, ruckartigen, plötzlichen Bewegungsausschlägen und stärkerem Überstrecken der HWS sowie Tätigkeiten des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe. Weiter sollte die Beschwerdeführerin keiner Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt werden (S. 22 unten, S. 23 oben).
4.2 Gestützt auf das Gutachten der D.___ ging RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 (Urk. 11/128) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als Hausfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit – verstanden als Tätigkeit ohne besonderen Stress und Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung – aus (S. 5 unten, S. 6 oben). Entsprechend begründete die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 11/129).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 21. Juni 2022 (Urk. 11/136) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
5.2 Dr. med. Rafie I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2022 (Urk. 11/135) fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 28. Oktober 2019 in seiner Behandlung. Die Anmeldung zur Abklärung eines Anspruchs auf IV-Leistungen sei aufgrund folgender Diagnosen erfolgt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, chronische posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzen. Ab dem 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022 bestehe eine Leistungsminderung von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Aushilfe.
5.3 Im Bericht vom 24. Januar 2023 über die Konsultation vom 10. Januar 2023 in der Schmerzsprechstunde der Schmerzklinik J.___ (Urk. 11/162/6-7) wurden folgende (Ober-) Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
chronisches therapierefraktäres generalisiertes Schmerzsyndrom
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Es wurde ausgeführt, 2014 sei die Beschwerdeführerin zum ersten Mal vorstellig geworden. Damals sei die Diagnose einer Fibromyalgie postuliert worden, und die Beschwerdeführerin habe eine Infusionstherapie erhalten, die etwas geholfen habe (S. 1 unten). Aktuell sei ein weiterer Infusionstherapieversuch mit Ketamin, Lidocain und Magnesium sowie eine diagnostische Blockade des Ramus dorsalis bei Verdacht auf spondylogene Schmerzen besprochen worden (S. 2 Mitte). Letztere wurde am 16. Oktober 2023 durchgeführt (vgl. Urk. 11/195/5-6). Weitere (therapeutische) Infiltrationen erfolgten – soweit aktenkundig - am 16. und 27. Oktober 2023 (vgl. Urk. 11/195/5-8).
Im Bericht vom 15. Mai 2023 (Urk. 11/162/1-5) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin erscheine einmal pro Woche zur Infusionstherapie in der Schmerzklinik J.___ (Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Ziff. 1.3).
5.4 Am 2. Juni 2023 (Urk. 11/160) berichtete Dr. I.___ (vorstehend E. 5.2), die Beschwerdeführerin aktuell alle ein bis zwei Wochen zu behandeln (Ziff. 1.2). Zu ihm in Behandlung begeben habe sie sich aufgrund einer zunehmenden depressiven und Angstsymptomatik, welche ihren Angaben zufolge seit Jahren bekannt sei (Ziff. 2.2). Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Ziff. 2.5):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit Diagnoseliste gemäss Rheumatologie
Dr. I.___ führte aus, der bisherige klinische Verlauf habe sich sehr wechselhaft gestaltet, mit wiederholten deutlichen Zustandsverschlechterungen in Form von depressiven Episoden und einer Angstsymptomatik. Zwischen den depressiven Episoden sei bisher keine vollständige Remission zu verzeichnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine anhaltende Depression mit mittelgradigen Episoden entwickelt (S. 8 Mitte). Die psychiatrische Störung verursache eine klinisch signifikante Beeinträchtigung in den familiären, sozialen und beruflichen Bereichen (S. 10 unten; vgl. auch S. 1 Mitte). Es sei keine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Einschränkung bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sei je nach psychischem Zustand und Schmerzintensität sehr unterschiedlich ausgeprägt und sollte interdisziplinär abgeklärt werden (Ziff. 4.5).
5.5 Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Rheumatologie, berichtete am 11. August 2023 (Urk. 11/164/6-12), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 9. Dezember 2022 in ihrer Behandlung, gegenwärtig alle ein bis drei Monate (Ziff. 1.1-2). Sie leide seit mehreren Jahren an Schmerzen am gesamten Körper (Ziff. 2.1), aktuell an stark immobilisierenden Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in den Kopf und in den rechten Arm sowie in den rechten Oberschenkel dorsal. Des Weiteren klage sie über Polyarthralgien an den Finger- und Handgelenken beidseits und am rechten Knie, über Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk, über Parästhesien in den Händen mit Handschwäche beidseits, eine ausgeprägte Müdigkeit, eine Leistungsminderung, eine Vergesslichkeit, eine Konzentrations- sowie eine Schlafstörung (Ziff. 2.2). Zu stellen seien folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
chronisches Panvertebralsyndrom
ISG-Dysfunktion links
ausgeprägte myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten
Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
grenzwertige Erhöhung der Blutsenkungsreaktion (BSR)
Rheuma- und Infektionsserologie negativ
chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, am ehesten Fibromyalgie-Syndrom
chronische Polyarthralgien, chronisches Panvertebralsyndrom
ausgeprägte Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit
keine objektivierbaren Synovitiden und Tendovaginitiden
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ chronische Fersenschmerzen beidseits, chronische Knieschmerzen rechts und eine Migräne (Ziff. 2.6). In ihrer Diagnoseliste (Ziff. 2.5-6) führte sie überdies die Ergebnisse diverser Bildgebungen an und legte die diesbezüglichen Berichte ihrem Bericht bei; so die Berichte betreffend die Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies vom 20. November 2021 (Urk. 11/164/16), das MRI der HWS vom 4. November 2022 (Urk. 11/164/17), das MRI des rechten Kniegelenks vom 18. Januar 2023 (Urk. 11/164/18), das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS)/des Iliosakralgelenks (ISG)/des Sacrums vom 18. Januar 2023 (Urk. 11/164/19), die 2-Phasen Skelettszintigraphie vom 24. Juli 2023 (Urk. 11/164/15), den Ultraschall des Abdomens vom 31. Juli 2023 (Urk. 11/164/13) sowie das Röntgen des Thorax/der Rippen vom 31. Juli 2023 (Urk. 11/164/14). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Für Aufgaben im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Ziff. 4.5).
5.6 Am 5. Februar 2024 erstatteten die Gutachter der E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/177), dies basierend auf den Vorakten (S. 77 ff.) sowie den am 4. und 5. Dezember 2023 durchgeführten rheumatologischen (S. 21 ff.), neurologischen (S. 40 ff.), allgemein-internistischen (S. 50 ff.) und psychiatrischen (S. 61 ff.) Untersuchungen samt Zusatzdiagnostik (vgl. S. 2 Ziff. 2.1-2; vgl. auch Urk. 11/178). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.3.1):
chronifiziertes multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Sinne eines Chronic Wide Spread Pain Syndrome (Fibromyalgie; ICD-10 M79.70), aktuell vor allem lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und Epicondylopathia humeri radialis rechts, keine Hinweise für entzündliche rheumatische Systemerkrankung
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung mit schizotypen Anteilen sowie einen chronischen Spannungskopfschmerz ohne Hinweise für eine sekundäre Kopfschmerzursache (S. 13 Ziff. 4.3.2).
Die Gutachter führten aus, aus interdisziplinärer Sicht ergäben sich im Vergleich zum polydisziplinären Vorgutachten der D.___ keine relevanten neuen diagnostischen Gesichtspunkte. Aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht würden keine neuen Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe unverändert ein chronifiziertes multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Sinne eines Chronic Wide Spread Pain Syndrome (Fibromyalgie). Aufgrund der muskulären Dekonditionierung und der in der Bildgebung nachgewiesenen geringgradigen bis höchstens moderaten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS werde eine geschätzt 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt. Schwere kraftanfordernde Arbeiten mit der rechten oberen Extremität, das Heben/Tragen schwerer Lasten von mehr als 10 bis 12.5 kg, Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen und insbesondere -torsionen seien zu vermeiden. Monoton repetitive Belastungen des rechten Vorderarms/der rechten Hand seien infolge der Epicondylopathia humeri radialis rechts ungünstig. Die aktuell leicht von den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Vorgutachten aus den Jahren 2014 und 2016 abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche aus aktueller rheumatologischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Aus psychiatrischer Sicht führe die leichte depressive Episode gemäss Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) zu einer leichten Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Es werde von einer um 10 % geminderten Leistungsfähigkeit bei vollschichtigem Arbeitspensum in jeglichen beruflichen Tätigkeiten ausgegangen, retrospektiv seit 1. Januar 2022 (S. 11 Ziff. 4.3).
Aus interdisziplinärer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, in den von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten aktuell und retrospektiv seit 1. Januar 2022 mit 70 % beurteilt (S. 13 Ziff. 4.5, S. 14 Ziff. 4.6-7). Leidensangepasst seien Tätigkeiten entsprechend dem aus rheumatologischer Sicht definierten Belastungsprofil und aus psychiatrischer Sicht gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit (S. 14 Ziff. 4.7).
5.7 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schlussfolgerte in seiner Stellungname vom 7. Februar 2024 (Urk. 11/181 S. 5-7), auf das Gutachten der E.___ könne abgestellt werden (S. 7 Mitte). Zusammenfassend ergebe sich aus allgemein-internistischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht keine relevante Änderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. Mai 2017. Die ab dem 1. Januar 2022 durch den behandelnden Psychiater attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar bei sich ändernden, nicht begründeten Diagnosen im Verlauf (S. 7 oben).
5.8 Auf Ersuchen des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/192/7) erstattete Dr. I.___ (vorstehend E. 5.2) am 22. April 2024 eine Stellungnahme (Urk. 11/192/1-6). Darin kritisierte er im Wesentlichen, dass das psychiatrische Teilgutachten der E.___ die Migrations- und transkulturellen Hintergründe nicht ausreichend berücksichtige. Ferner bemängelte er, dass es an einer detaillierten Familien- und Sozialanamnese, einer Erfassung der Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Einschränkungen der Partizipation in verschiedenen Lebensbereichen fehle. Es sei auch nicht auf die Beziehungsanamnese oder die Konflikte mit der Kernfamilie eingegangen worden (S. 1 f. Ziff. 1). Weiter sei hinsichtlich der Hintergründe der von der Beschwerdeführerin unternommenen Reise in den Z.___ vom 25. Mai bis 8. Juni 2023 von falschen Annahmen ausgegangen worden; es habe sich um eine belastende Reise aufgrund eines Todesfalles in der Familie gehandelt (S. 2 f. Ziff. 2). Sodann begründete er, weshalb er an den gestellten Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 2. Juni 2023 (vorstehend E. 5.4) festhalte (S. 3 f. Ziff. 3). Unter Verweis auf die nach Mini-ICF-APP weiterhin beeinträchtigten Fähigkeiten bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau auf mindestens 50 % (S. 4 unten, S. 5 oben).
5.9 M.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 22. April 2024 (Urk. 11/194), er kenne die Beschwerdeführerin seit 2018 und könne bestätigen, dass sie in all den Jahren wegen einer chronifizierten mittelschweren Depression in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Von psychiatrischer Seite sei ihr in der langen Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Mit Blick auf die gutachterlich attestierte (lediglich) 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht regte Dr. M.___ an, die psychiatrische Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen.
5.10 RAD-Arzt Dr. L.___ (vorstehend E. 5.7) führte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (Urk. 11/201 S. 2 f.) aus, in den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten der Schmerzklinik J.___ vom 24. Januar 2023 (Urk. 11/195/1-2 = Urk. 11/162/6-7; vorstehend E. 5.3), von M.___ vom 22. April 2024 (vorstehend E. 5.9) und von Dr. K.___ vom 15. September 2023 (Urk. 11/196) würden keine neuen, bislang nicht beachteten medizinischen Diagnosen auf somatischem Fachgebiet genannt.
5.11 RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (Urk. 11/201 S. 3) aus, im von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 22. April 2024 (vorstehend E. 5.8) würden die bereits bekannten Diagnosen nochmals aufgeführt und begründet. Den Gutachtern hätten jedoch bereits entsprechende Unterlagen vorgelegen, weshalb nicht von neuen medizinischen Tatsachen gesprochen werden könne. Die psychiatrische Gutachterin habe begründet, weshalb die Berichte des psychiatrischen Behandlers nicht nachvollzogen werden könnten. Dr. N.___ hielt fest, im Wesentlichen sei von einer seit Jahren unveränderten Symptomatik auszugehen, welche in den von unterschiedlichen Gutachtenstellen erstatteten Beurteilungen immer weniger schwer eingestuft worden sei als von den jeweiligen Behandlern.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Gutachtern der E.___ die im Neuanmeldungsverfahren hinsichtlich der medizinischen Situation Beweisgegenstand bildende Frage nach einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands unterbreitet (vgl. Urk. 11/169 S. 4 Mitte). Im Folgenden ist zunächst die Beweiskraft des Gutachtens hinsichtlich einer anspruchserheblichen Veränderung der Befundlage (vgl. vorstehend E. 1.4) zu prüfen.
6.2 Die Gutachter der E.___ verneinten sowohl aus allgemein-internistischer als auch aus neurologischer Sicht eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 11/177 S 14 Ziff. 4.9). Im neurologischen Gutachten wurde – insbesondere auch anhand der Ergebnisse der vorangegangenen diesbezüglichen Abklärungen - nachvollziehbar dargelegt, dass sich für die von der Versicherten neu angegebenen passageren morgendlichen Hypästhesien in den Fingern III bis V beidseits (vgl. Urk. 11/177 S. 41 Mitte) weder klinisch noch anhand der paraklinischen Befunde Hinweise für eine neuroanatomische Ursache ergäben (Urk. 11/177 S. 46 Mitte). Die Schmerzsituation mit auf den ganzen Körper ausgeweiteten Schmerzen (vgl. Urk. 11/177 S. 41 oben) wurde aus neurologischer Sicht sodann als unverändert beurteilt und die Schmerzen weiterhin im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms gewertet bei anamnestisch und klinisch weiterhin fehlenden Hinweisen für eine neuroradikuläre Schmerzursache. Auch das Vorliegen fokalneurologischer Defizite wurde verneint (Urk. 11/177 S. 46 oben). Hinsichtlich der geklagten Kopfschmerzen (vgl. Urk. 11/177 S. 41 oben) stellten die neurologischen Gutachterinnen schliesslich unveränderte Schilderungen im Vergleich zu den Schilderungen anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die D.___ fest und werteten die Beschwerden weiterhin im Rahmen chronischer Spannungskopfschmerzen, mit dem Hinweis, dass sich die Schmerzqualität und -intensität seit der neurologischen Begutachtung vom Oktober 2016 nicht verändert habe (Urk. 11/177 S. 46 unten).
6.3 Auch aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten der E.___ eine andauernde wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. Mai 2017 verneint (Urk. 11/177 S. 37 oben). Gemäss dem rheumatologischen Gutachter ergaben sich keine neuen relevanten diagnostischen Gesichtspunkte oder deutlich abweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit angestammt/angepasst (Urk. 11/177 S. 14 unten, vgl. auch Urk. 11/177 S. 31 vierter Abschnitt). Der Gutachter wies darauf hin, dass bereits in den polydisziplinären Vorgutachten von 2014 und 2016 ein chronisches multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom beschrieben worden sei (Urk. 11/177 S. 14 unten). Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zum rheumatologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2014 und dem orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2016 unverändert über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf und den rechten Arm sowie über Schmerzen im Bereich des lateralen Epicondylus rechts geklagt (Urk. 11/177 S. 31 zweiter Abschnitt). Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sie diverse – im Einzelnen näher dargelegte – Druckdolenzen sowie Polyarthralgien angegeben. Synovialitiden oder Tendovaginitiden hätten nicht palpiert werden können. Elektrophysiologisch hätten sich im Juni 2013 und im Dezember 2023 keine Hinweise für eine Wurzelaffektion C5-C8 rechts beziehungsweise ein peripheres Entrapment des Nervus ulnaris oder Nervus medianus beidseits ergeben (Urk. 11/171 S. 31 dritter Abschnitt). Betreffend die vor etwa zwei bis drei Jahren hinzugetretenen lumboischialgiformen Schmerzen links (vgl. Urk. 11/177 S. 21 unten) wies der Gutachter darauf hin, dass sich diesbezüglich trotz in der Bildgebung vom 18. Januar 2023 (vgl. Urk. 11/164/19) beschriebener Affektion der Nervenwurzel L5 > L3 und L4 in der aktuellen rheumatologischen Begutachtung keine radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptome gefunden hätten (Urk. 11/177 S. 14 unten, Urk. 11/177 S. 31 unten). Hinsichtlich der von Dr. K.___ erstmals im Bericht vom 11. August 2023 (vorstehend E. 5.5) neu dokumentierten grenzwertig erhöhten und auch in der aktuellen Begutachtung leicht erhöhten serologischen Entzündungsparameter (vgl. Urk. 11/177 S. 27 unten) erläuterte er, dass sich zumindest aktuell weder anamnestisch noch klinisch oder bildgebend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Systemerkrankung ergäben (Urk. 11/177 S. 14 unten, Urk. 11/177 S. 31 dritter Abschnitt). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er schliesslich fest, dass sich auch aus aktuell gutachterlicher Sicht keine objektivierbaren Pathologien ergäben, welche zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten. Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe im Haushalt einzig hinsichtlich körperlich schwerer Haushaltarbeiten. Die volle Inanspruchnahme einer Unterstützung durch die Familienangehörigen sei aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar (Urk. 11/177 S. 31 unten, S. 35 unten). Soweit er – in Abweichung zur im orthopädischen Teilgutachten der D.___ attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sowie in einer ideal angepassten Verweistätigkeit (vgl. Urk. 11/122 S. 46 oben) – von einer um etwa 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sowie in körperlich leidensangepassten Tätigkeiten ausging, dies aufgrund der muskulären Dekonditionierung und der in der aktuellen und vorgängigen Bildgebung festgestellten geringgradigen bis höchstens moderaten degenerativen Veränderungen der LWS und der HWS (Urk. 11/177 S. 9 unten, Urk. 11/177 S. 35 f. Ziff. 8.1-2), wies er explizit darauf hin, dass es sich hierbei um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle (Urk. 11/177 S. 36 f. Ziff. 3, Ziff. 5). Eine solche ist im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidrelevant ist vielmehr, dass gestützt auf die nachvollziehbaren Feststellungen im rheumatologischen Teilgutachten nicht von einer massgeblich veränderten Befundlage auszugehen ist.
6.4 Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ als auch im psychiatrischen Teilgutachten der E.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert, wobei der D.___-Psychiater die Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/122 S. 34 unten) und die E.___-Psychiaterin die Diagnose als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/177 S. 69 Ziff. 6.3.2) anführte. Der D.___-Psychiater verneinte eine stärker ausgeprägte Störung unter Verweis auf die durchaus vorhandene emotionale Erreichbarkeit und auf starke Persönlichkeitsanteile, welche die Beschwerdeführerin durch gezielte Angabe von tatsächlich nicht oder nur unzureichend eingenommenen Medikamenten bewiesen habe (Urk. 11/122 S. 33 Mitte, S. 34 unten). Der Gutachter stellte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Medikamenten und den aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels tatsächlich eingenommenen Medikamenten fest (Urk. 11/122 S. 32 Mitte, S. 33 Mitte). Weiter konstatierte er, dass der Beschwerdevortrag geprägt gewesen sei von Unschärfe und teilweise falschen Angaben (Urk. 11/122 S. 34 oben). Betreffend die differentialdiagnostisch in Betracht gezogene ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) hielt er fest, dass er diese Diagnose beim gezielten Vorgehen der Beschwerdeführerin in der heutigen Untersuchung nicht stellen könne und dass allenfalls akzentuierte Züge (ängstlich-selbstunsicher, vermeidend) bestünden (Urk. 11/122 S. 34 unten).
Gemäss den Ausführungen im Gutachten der E.___ konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung im Jahr 2016 psychiatrisch nicht bestätigt werden (Urk. 11/177 S. 10 Mitte). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, dass ihre Traurigkeit seit 2016 zugenommen habe und sie sich sozial zurückziehe (Urk. 11/177 S. 62 oben). Gleichzeitig wies die E.___-Psychiaterin aber auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe, wonach sich ihr Zustand seit der letzten Begutachtung im Jahr 2016 verschlechtert habe, auch auf wiederholte Nachfrage nicht habe begründen können (Urk. 11/177 S. 68 Mitte). Dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutachtung in der D.___ wesentlich verschlechtert haben soll, ist denn auch anhand eines Vergleichs der Befundlage nicht erkennbar, dies namentlich mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen zur Aufmerksamkeit und Konzentration (gemäss D.___-Psychiater: trotz deutlicher Verlangsamung und Zähigkeit weitgehend erhaltene Aufmerksamkeit und Konzentration, nur zeitweise Eindruck des Abschweifens, Urk. 11/122 S. 31 Mitte; gemäss E.___-Psychiaterin: Auffassung nicht erschwert, nicht beeinträchtigt wirkende Konzentration, Urk. 11/177 S. 65 unten), zum Willen und Antrieb (gemäss E.___-Psychiater: zur Willensäusserung fähig, Antrieb vermindert, Urk. 11/122 S. 32 oben; gemäss E.___-Psychiaterin: Willenskräfte ausreichend strukturiert und regelrecht, keine Ambivalenz oder Ambitendenz, subjektive Angabe einer gesteigerten Erschöpfbarkeit, Urk. 11/177 S. 65 unten) sowie zur Affektivität (gemäss D.___-Psychiater: depressiv verstimmt mit Zähigkeit, Mattigkeit und Verlangsamung, Urk. 11/122 S. 31 unten; gemäss E.___-Psychiaterin: themenbezogen in gedrückter Stimmungslage, über neutrale Themen wenig modulierbar, leichte Affektlabilität, Urk. 11/177 S. 66 oben). Immerhin erachtete die E.___-Psychiaterin einen zumindest leichten sozialen Rückzug als ausgewiesen (Urk. 11/177 S. 66 oben), während der D.___-Psychiater keinen Rückzug aus allen sozialen Aktivitäten feststellen konnte (Urk. 11/122 S. 27 oben). Abgesehen davon äusserte auch die E.___-Psychiaterin den Verdacht auf eine Beschwerdebetonung aufgrund ungenauer Angaben und Diskrepanzen (Urk. 11/177 S. 67 Ziff. 6.2). Weiter wies sie darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Schmerzmedikamente im Rahmen der Spiegelbestimmung nicht nachweisbar gewesen seien und daher nicht von einer regelmässigen Einnahme dieser Medikamente auszugehen sei. Hinsichtlich des Antidepressivums Escitalopram ging sie aufgrund des Medikamentenspiegels zwar von einer Einnahme wie von der Versicherten angegeben (10 mg täglich) aus, wies allerdings darauf hin, dass der therapeutische Bereich nicht erreicht sei (Urk. 11/77 S. 66 unten, S. 67 Ziff. 6.2). Soweit die E.___-Psychiaterin der Beschwerdeführerin - in Abweichung zur im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sowie einer Verweistätigkeit ohne Stress, Zeitdruck sowie besonderer Verantwortung (Urk. 11/122 S. 35 oben) - eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 10%igen Leistungsminderung bei vollschichtigem Arbeitspensum attestierte aufgrund einer sich im Mini-ICF-APP ergebenden leichten Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit im Rahmen der depressiven Symptomatik (Urk. 11/177 S. 71 f. Ziff. 8.1-2), kann darin angesichts der nicht wesentlich veränderten Befundlage keine revisionsrelevante Veränderung erblickt werden.
6.5 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht gestützt auf die nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten der E.___ nicht von einer anspruchs-erheblichen Veränderung der Befundlage seit der Verfügung vom 4. Mai 2017 auszugehen. Zum gleichen Schluss gelangten auch die RAD-Ärzte. So verneinte RAD-Arzt Dr. L.___ eine relevante Änderung des somatischen Gesundheitszustands (vorstehend E. 5.7) und der RAD-Psychiater Dr. N.___ ging hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands von einer seit Jahren im Wesentlichen unveränderten und weniger schweren Symptomatik als von den jeweiligen Behandlern eingestuft aus (vorstehend E. 5.11).
6.6 Aus den aktenkundigen Berichten der behandelnden Somatiker ergeben sich keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung hinsichtlich der (fehlenden) wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands sprechen würden. Der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht der Schmerzklinik J.___ vom 24. Januar 2023 (vorstehend E. 5.3) war bereits aktenkundig und fand ebenso Eingang ins rheumatologische Teilgutachten wie der Bericht der Rheumatologin Dr. K.___ vom 11. Oktober 2023 (vorstehend E. 5.5; vgl. Urk. 11/177 S. 30 Mitte, S. 31 Mitte). Dem Bericht der Schmerzklinik J.___ lassen sich keine Hinweise auf eine wesentlich veränderte Befundlage entnehmen (vgl. Urk. 11/162/7 Mitte) und seitens der dortigen Ärzte wurde der Beschwerdeführerin auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/162/2 Ziff. 1.3). Die sich aus dem Bericht von Dr. K.___ (neu) ergebende grenzwertige Erhöhung der BSR wurde im Gutachten gewürdigt, und es wurde überdies auf die gemäss Dr. K.___ unauffällige Rheuma- und Infektionsserologie hingewiesen (Urk. 11/177 S. 31). Im Übrigen attestierte auch Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Soweit sie in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten von einer (reduzierten) Zumutbarkeit von sechs Stunden täglich ausging, ergeben sich aus ihrem Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung mit einer im Vergleich zum Zeitpunkt der D.___-Begutachtung verschlechterten Befundlage zu begründen wäre. Der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht von Dr. K.___ vom 15. September 2023 (Urk. 11/196) enthält schliesslich im Wesentlichen Empfehlungen zum weiteren therapeutischen Vorgehen (S. 3 f.) und lässt hinsichtlich der in das Fachgebiet von Dr. K.___ fallenden Gesundheitsstörungen keine wesentlich veränderte, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Befundlage seit Erstattung des D.___-Gutachtens erkennen. Letzteres gilt auch für den Bericht des Somatikers Dr. M.___ vom 22. April 2022 (vorstehend E. 5.9).
6.7 Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 2. Juni 2023 (vorstehend E. 5.4) wird sodann lediglich der anlässlich des Erstgesprächs vom 28. Oktober 2019 erhobene Befund wiedergegeben (Urk. 11/160 Ziff. 2.4). Dr. I.___ berichtete zwar wohl von einem klinisch wechselhaften Verlauf, untermauerte dies aber nicht mit objektiven psychopathologische Befunden. Aus seinen Ausführungen geht abgesehen davon hervor, dass (letztlich) mit einer Aufdosierung des Antidepressivums Remeron auf 45mg/d eine allmähliche Verbesserung des depressiven Zustands habe erreicht werden können, wobei Angaben in qualitativer sowie zeitlicher Hinsicht fehlen. Eine nicht weiter objektivierte Zustandsverschlechterung wurde sodann für die Zeit der «aktuellen» Corona-Pandemie-Krise festgehalten (Urk. 11/160 S. 8 oben). Zum weiteren Verlauf, insbesondere auch nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juni 2022, lassen sich dem Bericht jedoch keine befundunterlegten Angaben entnehmen. Der Feststellung des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin eine anhaltende Depression mit mittelgradigen Episoden entwickelt habe, welche zu signifikanten Beeinträchtigungen insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit führe (vgl. vorstehend E. 5.4), mangelt es damit an einer nachvollziehbaren Begründung.
Im Übrigen gilt es hinsichtlich Berichten von behandelnden Arztpersonen ganz grundsätzlich auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Schilderungen von Dr. I.___ lassen vielmehr gerade auch die besondere Vertrauensstellung erkennen, die er als langjähriger und in der Muttersprache behandelnder Psychiater bei der Beschwerdeführerin geniesst. So sind Thema in der Behandlung insbesondere auch Konflikte in der Ehe und der Familie (vgl. Urk. 11/160 S. 6 f.) sowie auf die Familie und die finanzielle Situation bezogene Sorgen (Urk. 1/160 S. 9 unten) und damit (grundsätzlich) invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren. Ein Konflikt mit dem ältesten Sohn aus erster Ehe, der nach vielen Jahren der Trennung als Asylsuchender in die Schweiz eingereist war und mit seiner Ehefrau vorübergehend bei der Beschwerdeführerin gewohnt hatte, war es denn auch, der sich negativ auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin auswirkte (vgl. Urk. 11/160 S. 6 unten). Anlässlich der Konsultation in der Schmerzsprechstunde der Schmerzklinik J.___ vom 10. Januar 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass grosser psychologischer Stress zu einer Zunahme der Schmerzen geführt habe (Urk. 11/195/2 oben). Der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Juni 2023 liefert insgesamt keine hinreichend konkreten Indizien dafür, dass die Depressivität der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der D.___ massgeblich zugenommen und zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.
Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 22. April 2024 (vorstehend E. 5.8) nichts zu ändern. Die im psychiatrischen Teilgutachten der E.___ erhobene biographische und soziale Anamnese sowie die Anamnese zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung (Urk. 11/177 S. 63 f.) fällt zwar relativ knapp aus, ist mit Blick darauf, dass der Gutachterin diverse Vorakten vorlagen, welchen sich diesbezüglich Angaben entnehmen lassen - darunter mehrere psychiatrische Gutachten sowie Berichte der behandelnden Psychiater –, jedoch als hinreichend zu beurteilen. Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens sind sodann nur insofern relevant, als sie sich mittels psychopathologischer Befunde untermauern lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Beziehungs- und Familienkonflikte zählen schliesslich grundsätzlich zu den invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren und stehen - wenn sie (wie vorliegend) nicht zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, oder einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern - der Annahme einer Invalidität entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2023 unternommene Reise in ihr Heimatland stellte im psychiatrischen Teilgutachten schliesslich lediglich ein in die Würdigung einfliessender Aspekt dar (vgl. Urk. 11/177 S. 68). Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters zu den Umständen der Reise vermögen mit Blick auf die Befundlage die gutachterliche Schlussfolgerung hinsichtlich der (fehlenden) wesentlichen Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begutachtung in der D.___ nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt hinsichtlich seiner Ausführungen zur diagnostischen Einordnung des Leidens. Abgesehen davon, dass Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2. Juni 2023 (vorstehend E. 5.4) eine vollständige Remission zwischen den depressiven Episoden verneinte, womit – wie auch die E.___-Psychiaterin feststellte (Urk. 11/177 S. 68 oben) – die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar ist, und dass sowohl der D.___-Psychiater (Urk. 11/122 S. 34 unten) als auch die E.___-Psychiaterin (Urk. 11/177 S. 66 oben) nicht vom Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung ausgingen, ist darauf hinzuweisen, dass im revisionsrechtlichen Kontext eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des Leidens per se nicht genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen (vorstehend E. 1.4). Konkrete Indizien, die für eine erheblich veränderte Befundlage seit der Begutachtung in der D.___ sprechen würden, lassen sich auch der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 22. April 2024 nicht entnehmen.
6.8 Nach dem Gesagten mangelt es in medizinischer Hinsicht an einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts seit der Verfügung vom 4. Mai 2017 und damit an einem Revisionsgrund.
Die Beschwerdegegnerin hat bei den in der Neuanmeldung vom 21. Juni 2022 angeführten (Urk. 11/136 Ziff. 6.3) und den im Bericht von Dr. I.___ vom 2. Juni 2023 (Urk. 11/160 Ziff. 1.4) genannten Fachärzten Berichte eingeholt, und es ist nicht ersichtlich beziehungswiese wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern von der Einholung eines aktuellen Berichts bei der Schmerzklinik J.___ neue Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. Urk. 5 S. 3 Mitte). Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Urk. 5 S. 2 f.) kann auf das Gesagte verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass das von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Erstanmeldung eingeholte psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2009 im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nach dem (erneuten) abschlägigen Rentenentscheid vom 4. Mai 2017 nicht weiter relevant ist.
6.9 Hinsichtlich der erwerblichen Gegebenheiten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 11/129) keine Feststellungen zu dem für die Methodenwahl relevanten Status traf, was angesichts der im Gutachten der D.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit im Haushalt sowie in leidensangepassten Tätigkeiten auch entbehrlich war. Im Urteil vom 16. August 2012 hatte das hiesige Gericht die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige qualifiziert (Urk. 11/54 E. 5.1-3) und dabei namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt in den Jahren 2006 bis 2008 gewürdigt. Auf diese Bemühungen wies die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren hin (Urk. 5 S. 1 Mitte). Eine anspruchserhebliche Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts ist damit aber nicht dargetan. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin neu als Erwerbstätige und der Invaliditätsgrad damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist, ist anzumerken, dass diesfalls sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die gleichen statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln wäre und für eine rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % eine entsprechende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein müsste, wovon vorliegend gestützt auf die nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten der E.___ nicht ausgegangen werden kann.
6.10 Zusammenfassend fehlt es an einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts seit Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2017 und damit an einem Revisionsgrund (analog Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der (sinngemäss beantragten, vgl. Urk. 5 S. 3 unten) unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Juli 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan