Export of disability pension barred by bilateral social security agreement

IV.2013.00960Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer07.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Social Insurance Court dismissed the insured person’s appeal against the IV office’s decision withdrawing his disability pension as of July 2013. The appellant, an A.___ national, had moved to Z.___ and did not dispute that he no longer lived in Switzerland. The court held that the bilateral social security agreement between Switzerland and A.___ allows export of disability pensions only while the beneficiary resides in a contracting state, so continued payment was barred regardless of the degree of invalidity. The appeal was considered manifestly hopeless, and CHF 400 in court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat A.___ über Soziale Sicherheit: Anspruchsberechtigung und Rentenexport von Ausländerinnen und Ausländern. Ausländische Staatsangehörige haben Anspruch auf Invalidenleistungen nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, soweit nicht ein staatsvertragliches Sonderregime vorgeht. Das Abkommen stellt A.___-Staatsangehörige Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich gleich, enthält aber für Renten der schweizerischen Rentenversicherung eine lex specialis, wonach Invalidenrenten nur solange ausgerichtet werden, als die berechtigte Person in einem Vertragsstaat wohnt. Die Exportbeschränkung gilt unabhängig vom Invaliditätsgrad; bei unbestrittenem Wegzug in einen Drittstaat entfällt der Leistungsanspruch (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00960

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteilvom7. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Ehefrau Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2013 die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente per Juli 2013 rückwirkend aufgehoben hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer halte sich gemäss Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich seit dem 30. Juni 2013 auf den Z.___ auf, er jedoch A.___ Staatsbürger sei, weshalb ein Rentenexport in die Z.___ nicht möglich sei (Urk. 2),

die Beschwerdegegnerin für die Rückforderung der in der Zeit von Juli bis September 2013 ausgerichteten Betreffnisse auf eine separat zu erlassende Verfügung verwies (Urk. 2),

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 21. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente beantragt hat, welche Anträge er damit begründet hat, dass er letztes Jahr beim Vertrauensarzt gewesen sei und dieser seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigt habe; er infolge ehelicher bzw. familiärer Probleme von seiner Familie weg und in ein billigeres Land - die Z.___ - gezogen sei, wo er mit seiner Rente leben könne, und er wieder in die Schweiz zurückkehre, sobald er könne (Urk. 1),

in Erwägung, dass

nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausländische Staatsangehörige vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 IVG und weiterer Voraussetzungen nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und die in Art. 6 Abs. 2 IVG aufgestellten versicherungsmässigen Erfordernisse des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz während des Leistungsbezugs bestehen bleiben müssen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 6 S. 64),

gegenüber Art. 6 Abs. 2 IVG vorrangige Sonderregelungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Meyer, a.a.O.), wobei – so auch vorliegend – insbesondere allfällige staatsvertragliche Regelungen massgebend sind,

gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat A.___ über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (nachfolgend: Abkommen), unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt sind, wobei als Gesetzgebung unter anderem auch die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 des Abkommens), A.___ Staatsangehörige mithin vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Bezug auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Schweizer Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind,

Art. 4 Abs. 3 dieses Abkommens jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz der Gleichbehandlung vorsieht, indem Renten der schweizerischen Rentenversicherung an A.___ Berechtigte (nur) ausgerichtet werden, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, wobei nach der Begriffsbestimmung von Art. 1 lit. f des Abkommens als Rentenversicherung wiederum auch die Invalidenversicherung gilt,

das Abkommen mithin – anders als andere von der Schweiz abgeschlossene zweiseitige Abkommen – bezüglich der Invalidenrenten eine der wenigen Ausnahmen vom weltweiten Rentenexport vorsieht (vgl. auch Edgar Imhof in: Ausländer/-innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen – ein Überblick, Fussnote 37 zu Ziff. 22; SZS 5/2006 S. 433 ff.),

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder in Frage stellt, dass er A.___ (und nicht Schweizer) Staatsbürger ist (vgl. Urk. 5), noch dass er – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – seit dem 30. Juni 2013 auf den Z.___ wohnt und er auch keine konkreten Angaben darüber macht, auf welchen Zeitpunkt hin er eine Rückkehr in die Schweiz in Erwägung zieht,

er in seiner Eingabe vielmehr bestätigt hat, dass er nunmehr auf den Z.___ weilt, was im Übrigen auch damit übereinstimmt, dass die zu den Akten gereichte Vollmacht per Fax aus B.___ übermittelt worden ist (Urk. 4),

die in der Verfügung genannten, vorliegend entscheidenden Umstände (A.___ und nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sowie Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2013 in einem Drittstaat wohnt) demnach beschwerdeweise unbestritten geblieben sind, womit davon auszugehen ist,

sich damit aber auch ohne Weiteres ergibt, dass aufgrund des vorerwähnten Abkommens (Ausschluss des Rentenexports gemäss Art. 4 Abs. 3 des Abkommens) die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der Rente nicht mehr gegeben sind, und dies entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers davon unabhängig ist, ob und in welchem Umfang er invalid ist,

die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente an den Beschwerdeführer demnach zu Recht mit Wirkung per Ende Juni 2013 eingestellt hat,

festzuhalten bleibt, dass damit über den allfälligen Anspruch auf Kinderrenten nichts gesagt ist,

die Beschwerde – da offensichtlich aussichtslos – ohne Anhörung der Gegenpartei abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällenden Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese vorliegend mit Fr. 400.-- zu bemessen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Y.___

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 2

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

  • Swisslife BVG, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann

EG/BA/ESversandt

Schlagwörter

disability insurancepension exportbilateral agreementresidence requirementthird statecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension could continue to be paid abroad to an A.___ national who had moved to a third state.

Extrahierter Entscheid

No. Under the bilateral social security agreement, disability pensions for A.___ nationals are payable only while they reside in a contracting state; residence in Z.___ excluded continued payment.

Extrahierte Begründung

The bilateral agreement prevails over the domestic residence requirement and creates a specific export restriction for disability pensions. The appellant did not dispute his nationality or his residence in Z.___, so the legal conditions for continued payment were no longer met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appeal was manifestly without prospects of success, the costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The court may decide without hearing the opposing party when the appeal is obviously hopeless; the statutory procedural costs were therefore allocated to the losing party and fixed at CHF 400.

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