Vocational rehabilitation denial set aside for missing pre-decision hearing

IV.2013.00485Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer06.08.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the appeal against the IV office's decision of 24 April 2013. It held that the refusal of vocational rehabilitation measures had been issued without the required pre-decision notice, which violated the claimant's right to be heard and could not be cured in the proceedings. The pension refusal was not part of the dispute and had already become final. The court therefore annulled the challenged part of the decision and remitted the case for further clarification and a lawful pre-decision procedure. It also imposed court costs of CHF 500 on the respondent and awarded the claimant CHF 1,100 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 74ter IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör bei beruflichen Massnahmen; fehlender Vorbescheid führt zur Aufhebung. Das Vorbescheidverfahren dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann auf Verfügung und Vorbescheid nur bei vollumfänglicher Gutheissung verzichtet werden. Wird über eine beantragte Massnahme ohne vorgängige Anhörung entschieden, liegt ein formeller Mangel vor, der grundsätzlich unabhängig von der materiellen Erfolgsaussicht zur Aufhebung führt und nicht nachträglich geheilt wird, wenn die betroffene Partei nicht bereits vorgängig zur beabsichtigten Ablehnung angehört worden ist (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00485

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteilvom6. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013, mit welcher sie die Begehren des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen und auf Massnahmen beruflicher Art abgewiesen hat (Urk. 2), in die Beschwerde vom27. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungund die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinvom 27. Juni 2013 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer im Antrag seiner Beschwerde zwar die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt (Urk. 1 S. 2), in der Begründung der Beschwerde die Abweisung des Rentenbegehrens aber nicht beanstandet, sondern lediglich um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art und hierbei insbesondere um Gewährung von Arbeitsvermittlung ersucht hat (Urk. 2),

dass die Abweisung des Rentenbegehrens somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,

dass nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt, welches Vorgehen unter anderem bezweckt, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen),

dass bei Massnahmen beruflicher Art nur bei vollumfänglicher Gutheissung des Leistungsbegehrens auf den Erlass einer Verfügung und damit auch auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden kann (Art. 74ter IVV),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,

dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),

dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. Juni 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hat (Urk. 7/134), der Beschwerdeführer aber erst nach Erlass dieses Vorbescheids am 28. November 2011 um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ersuchen liess (Urk. 7/155),

dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 keinen Vorbescheid betreffend Massnahmen beruflicher Art erlassen hat,

dass sie in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 keine Anstalten machte, zur Heilung dieses Mangels beizutragen, wobei anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts des formellen Mangels der angefochtenen Verfügung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (BGE 127 V 431 E. 3d/aa),

dass im Übrigen der Entzug des Führerscheins (Urk. 1 S. 4) aus gesundheitlichen Gründen nicht völlig ausgeschlossen erscheint (Urk. 7/160/2), weshalb sich hinsichtlich beruflicher Massnahmen weitere Abklärungen aufdrängen (vgl. Hinweis der Beschwerdegegnerin auf unterlassene Prüfung der Eingliederung zufolge Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Taxichauffeur, Urk. 7/132/6),

dass die Verfügung vom 24. April 2013 in Bezug auf den angefochtenen Teil der Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im vorgenannten Sinn ein Vorbescheidverfahren betreffend Massnahmen beruflicher Art durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 1 S. 7) kein Anlass besteht,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

RP/FW/IKversandt

Schlagwörter

right to be heardvocational rehabilitationpre-decision procedureremandsocial insurance costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of vocational rehabilitation measures had to be set aside because no pre-decision procedure was conducted on that issue.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged decision was issued without the required pre-decision notice for vocational rehabilitation measures and therefore had to be annulled in that part and remitted.

Extrahierte Begründung

The right to be heard is formal in nature; its violation leads to annulment regardless of prospects on the merits. A prior notice had addressed only the pension denial, while vocational measures were requested only later, and no notice on vocational measures was issued before the final decision.

Kernrechtsfrage

Whether the pension denial was before the court as a contested issue.

Extrahierter Entscheid

No. The pension denial was not contested in the complaint and had therefore become final.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions challenged only vocational rehabilitation measures, especially work placement, not the pension refusal.

Kernrechtsfrage

Whether a public hearing had to be held.

Extrahierter Entscheid

No public hearing was warranted in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Given the outcome of the case, there was no reason to hold the requested public hearing.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent had to pay court costs and a party compensation to the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result; the appellant succeeded in his appeal in part, and the statutory criteria justified a party award.

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