Continuation of disability pension pending new medical assessment

IV.2013.00469Sozialversicherungsgericht04.06.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the Federal Supreme Court had set aside the part of an earlier cantonal judgment ordering continued payment of a disability pension, the cantonal social insurance court reconsidered the matter. It held that the IV office had failed to clarify the insured person's current medical condition properly and had issued its decision before the promised hospital report was available. Because this amounted to a serious breach of the duty to investigate and of the right to be heard, the court exceptionally reinstated the suspensive effect and ordered continued payment of the former full pension until the ordered medical assessment and a new decision on entitlement. It also declined to impose court costs or party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 28 ff. IVG; Art. 7, 8, 16 ATSG; reinstatement of suspensive effect in disability pension proceedings. A court may exceptionally order continued payment of a pension pending reassessment where the administration has manifestly failed to clarify the current medical situation and has disregarded essential evidence, thereby seriously infringing the duty of investigation and the right to be heard. Such relief must be specially examined and minimally reasoned; mere disagreement with the suspension decision is insufficient. Where the procedural defects are particularly grave, the former benefit may be continued until lawful completion of the medical assessment and a new merits decision (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2013.00469

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber M?ckli

Urteil vom 5. Juni 2013

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 12. Juni 2012 die laufende ganze Rente der Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der ?nderung des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. M?rz 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2),

dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 gutgeheissen, die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abkl?rung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei w?hrend der erforderlichen Abkl?rungen weiter auszurichten (Urk. 2/9 Dispositiv Ziffer 1),

dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde das Urteil vom 16. Oktober 2012 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zur?ckgewiesen hat (Urteil vom 8. Mai 2013, Urk. 1),

in Erw?gung,

dass das Bundesgericht r?gte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begr?ndung f?r die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen,

dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnahmef?llen zul?ssig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu pr?fen und wenigstens in den Grundz?gen zu begr?nden ist (Urk. 1 E. 4),

dass das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2012 die Schlussbestimmung a. der ?nderung des IVG vom 18. M?rz 2011 unter Hinweis auf die einschl?gige Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und als Quintessenz festgehalten hat, bei Anwendung dieser Bestimmung stellten sich die gleichen Fragen wie bei der Beurteilung eines erstmaligen Leistungsgesuchs, n?mlich:

dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen f?r einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der ?berpr?fung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erf?llt seien oder nicht, was insbesondere eine vollst?ndige Abkl?rung des medizinischen Sachverhalts erfordere, und

dass die der urspr?nglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose lediglich dazu diene, festzustellen, ob ein Sachverhalt ?berhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung f?llt und somit gest?tzt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen k?nne oder ob nur eine revisionsweise ?berpr?fung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG m?glich sei (Urk. 2/9 E. 3.3),

dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gest?tzt auf einen Bericht der Haus?rztin und eine Aktenbeurteilung der RAD-?rztin, welche nicht Fach?rztin f?r Psychiatrie ist, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit verneinte (vgl. Urk. 2/9 E. 3.2),

dass sie zudem den angek?ndigten Bericht der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 2/8/60/2) ?ber den dortigen Aufenthalt der Beschwerdef?hrerin vom 4. April bis 1. Juni 2012 (Urk. 2/3/6) nicht abwartete, sondern bereits am 12. Juni 2012 verf?gte (Urk. 2/2),

dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur Abkl?rung des aktuellen Sachverhalts bewusst nicht nachgekommen ist und zudem mit der Nichtbeachtung des umfassenden Austrittsberichts der Klinik Y.___ das rechtliche Geh?r der Beschwerdef?hrerin verletzt hat,

dass die Vers?umnisse der Beschwerdegegnerin so schwer wiegen, dass es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abkl?rung vorliegt,

dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache einer Parteientsch?digung zu verzichten ist, da das Kostendispositiv des (nur teilweise aufgehobenen) Urteils vom 16. Oktober 2012 seine G?ltigkeit beh?lt,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin die bisherige ganze Rente w?hrend der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2012 angeordneten Abkl?rungen und bis zur neuen Entscheidung ?ber den Rentenanspruch weiter auszurichten.

2.???????? Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherungen
    

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancesuspensive effectmedical assessmentright to be heardduty to investigateinterim reliefpension continuation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the suspension of the pension should be lifted and the full pension continued during the ordered medical assessment and until a new decision on entitlement.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the administration failed to properly clarify the current medical situation and breached the insured person's right to be heard, the court exceptionally ordered continued payment of the existing full pension.

Extrahierte Begründung

The office decided without awaiting the planned hospital report and relied on an insufficient psychiatric assessment. Those omissions were so serious that reinstating the suspensive effect was justified as an exceptional interim measure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in this proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs are imposed.

Extrahierte Begründung

The cost disposition of the earlier judgment, which was only partially set aside, remains in force.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation should be awarded to the appellant.

Extrahierter Entscheid

No party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The earlier cost disposition remains valid, so no separate compensation is due in this procedure.

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