Invalidity pension may not be withdrawn without prior reintegration

IV.2013.00014Sozialversicherungsgericht27.02.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court upheld the appeal against the IV office's pension withdrawal. The claimant, born in 1955, had received a three-quarter disability pension for nearly ten years and was 57 when the office abolished the pension based on a medical reassessment. The court held that, for an insured person over 55 with long-term pension receipt, the administration must first examine and implement reintegration measures before reducing or cancelling the pension. Mere reference to the integration unit was not enough. The contested decision was annulled, the previous pension remained payable for the time being, and costs and party compensation were awarded against the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; reduction or withdrawal of disability pension after long pension receipt and age over 55 only after prior reintegration measures: Where an insured person has reached the age threshold or has received a pension for a long time, self-reintegration is not ordinarily sufficient as a basis for revocation. The IV office must first examine, concretely and in an individualized manner, whether the medical residual capacity is immediately economically exploitable or whether vocational clarification and integration measures are required; a mere referral to the integration service does not satisfy this duty. If such preparatory steps are omitted, the pension may not be withdrawn (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2013.00014

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 28. Februar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1955 (Urk. 10/5), bezog ab März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente und ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 10/36, 10/55).

Im Jahr 2011 liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Y.___ (Y.___) internistisch, psychiatrisch, neurologisch und endokrinologisch begutachten, das ihn in seiner angestammten Tätigkeit eines Maschinisten aufgrund eines Diabetes mellitus Typ II und einer fortgeschrittenen Polyneuropathie mit autonomer Beteiligung als 100%ig arbeitsunfähig erachtete und für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Gutachten vom 30. August 2011, Urk. 10/209 S. 28 Ziff. 6.8).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/236 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 2) die Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 24 % (Urk. 2 S. 4).

2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger (Urk. 4), am 7. Januar 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):

„1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 23. November 2012 sei aufzuheben.

2. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente (62 % Invaliditätsgrad) auszurichten.

3. Eventualiter habe die IV-Stelle die Eingliederung zu prüfen und Eingliederungsmassnahmen einzuleiten und seit Aufhebung der Rente und während der Eingliederungsphase die Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten.

4. Es sei die entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Urk. 6) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 7/1-2) einreichen, die mit Verfügung vom 21. Januar 2013 (Urk. 8) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden.

In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.

Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.

2.

2.1 Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte am 23. November 2012, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2) das 57. Altersjahr bereits zurückgelegt (vgl. Urk. 10/5) und seit dem 1. März 2003 (Urk. 10/36), mithin seit fast 10 Jahren, eine Dreiviertelsrente bezogen.

Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie wies sowohl im Vorbescheid vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/236 S. 4) als auch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4) lediglich darauf hin, dass das Dossier der Eingliederungsabteilung der Invalidenversicherung zugewiesen werde, was nicht ausreichend ist.

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt-lichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während fast 10 Jahren eine Dreiviertelsrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und insbesondere seines Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.

Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat - die in Aussicht gestellte Einladung seitens der Eingliederungsabteilung der Invalidenversicherung ist aus den Akten nicht ersichtlich -, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat.

2.3 Auf die verfahrensrechtlichen Anträge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-6) braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu werden.

3.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

3.2 Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2012 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionreassessmentreintegrationself-reintegrationwork capacityage thresholdlong-term pensioncourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal of the long-standing disability pension was lawful without prior reintegration measures for a person over 55 and out of work for years.

Extrahierter Entscheid

The pension could not be withdrawn at this stage because the IV office had not actively assessed and implemented reintegration measures before relying on self-reintegration.

Extrahierte Begründung

For insured persons over 55 or receiving a pension for more than 15 years, a reduction or withdrawal requires prior reintegration measures. The office merely mentioned referral to the integration unit, which was insufficient. Given the long absence from work and the claimant's age, self-reintegration was not reasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant remained entitled to the former three-quarter pension pending reintegration.

Extrahierter Entscheid

Yes. Until proper reintegration steps are taken, the claimant remains entitled to the existing three-quarter pension.

Extrahierte Begründung

Because the preconditions for pension withdrawal were not met, the prior earning incapacity remained decisive for the time being.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the respondent and the claimant was awarded party compensation.

Extrahierte Begründung

As the appeal was upheld, the losing party bore the costs and the represented appellant was entitled to compensation under the applicable social insurance rules.

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