Invalidity pension withdrawal annulled and remanded for new assessment

IV.2012.00937Sozialversicherungsgericht11.12.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed the insured person's appeal against the IV office's decision of 16 July 2012 abolishing his half disability pension. The court held that the pension withdrawal had been made in error and remanded the case for additional investigations and a new administrative decision. It also granted legal aid, appointed attorney Christine Fleisch as counsel, imposed CHF 400 in court costs on the IV office, and awarded CHF 2,167.80 in procedural compensation to the appointed lawyer.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. g ATSG; legal aid and remittal in disability-insurance proceedings: where the administrative pension withdrawal is contested and the record does not permit a final merits decision, the appeal is to be upheld by setting aside the challenged decision and remanding the matter for further clarification and renewed adjudication. A remittal to the administration for supplementary fact-finding and new decision counts as full success for the appellant. Legal aid is granted if indigence is shown, the case is not manifestly hopeless, and counsel is required; costs follow the outcome, and the appointed lawyer is entitled to reasonable compensation.

Gesamter Gesetzestext

IV.2012.00937

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 12. Dezember 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit 1. April 1999 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % gewährte halbe Rente (Verfügung vom 3. November 1999 [Urk. 16/17/3-4]) mit Verfügung vom 16. Juli 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgehoben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Urk. 1), ergänzt durch die Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der halben Rente beantragen und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch ersuchen liess, sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2012 (Urk. 15) und in die von ihr eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 16/1-108);

in Erwägung,

dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf lit. a. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket) stützte, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sind, herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Besonderen geltend machen liess, mangels eines einschlägigen Beschwerdebildes sei in seinem Falle eine voraussetzungslose Aufhebung der Rente im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zulässig (Urk. 1, Urk. 7 S. 4 unten), und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit erklärte, die verfügte Rentenaufhebung sei nicht korrekt und es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 15),

dass somit unter den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die in Frage stehende Rentenaufhebung zu Unrecht erfolgte und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente zumindest vorläufig entsprochen wird,

dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3);

in weiterer Erwägung,

dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-8, Urk. 14/1-2) ausgewiesen ist, der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Verbeiständung geboten war, womit nach Gesetz und Praxis die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (vgl. dazu BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115),

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegenden Kosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) vorliegend auf Fr. 400.-- zu veranschlagen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene, dem in der Kostennote vom 10. Dezember 2012 (Urk. 18) ausgewiesenen Aufwand entsprechende Prozessentschädigung von Fr. 2'167.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusteht (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), welche der mit heutigem Beschluss zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, zuzusprechen ist;

beschliesst das Gericht:

In Gutheissung des Gesuches vom 13. September 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'167.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 15
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionpension withdrawalremandlegal aidcourt costsprocedural compensationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension withdrawal decision of 16 July 2012 was lawful under the 6th IV revision transitional provisions.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal was unlawful and had to be annulled; further factual assessment and a new administrative decision were required.

Extrahierte Begründung

The parties ultimately agreed that the pension withdrawal had been made in error and that additional investigations were necessary; the court therefore allowed the appeal and remitted the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and appointment of counsel.

Extrahierter Entscheid

The conditions for legal aid were met, so counsel had to be appointed for the proceedings.

Extrahierte Begründung

Indigence was documented, the case was not hopeless, and legal representation was necessary.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent, and the appellant's appointed lawyer was awarded CHF 2,167.80 as party compensation.

Extrahierte Begründung

As the appellant prevailed, the respondent bore the costs; the fee claim matched the submitted cost note and the difficulty of the case.

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