Invalidity pension decision set aside and remanded after reconsideration

IV.2012.00864Sozialversicherungsgericht11.11.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the IV office's decision to discontinue his pension. During the appeal, the office reconsidered the decision, but it did not grant the requested quarter pension. The cantonal social insurance court held that the case was therefore not moot. It found that the disputed decision was based on a mistake, because after the earlier quarter-pension decision had been set aside, the office had to issue a new decision on the actual pension entitlement for the relevant period. The appeal was upheld to the extent that the matter was remitted to the IV office. Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; reconsideration of a challenged administrative decision and mootness: a reconsideration ends the appeal only to the extent that it grants the appellant's requests. If the new decision does not satisfy the appeal, the dispute remains pending. Where a prior pension decision has already been set aside and the matter remitted, the authority must issue a new decision on the substantive pension entitlement for the relevant period; a cancellation premised on an already existing pension is based on a mistake and must be replaced by a fresh merits decision. Court costs may be imposed on the respondent under Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Gesamter Gesetzestext

IV.2012.00864

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 12. November 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 17. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 9/65, Urk. 9/56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob dieser am 17. April 2008 Beschwerde (Urk. 9/73/3-15). Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9/89 S. 7 Dispositiv Ziff. 1) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid über einen Rentenanspruch zurückgewiesen wurde.

1.2 Die IV-Stelle gab in der Folge ein psychiatrisches (Urk. 9/120) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/138) in Auftrag.

Am 10. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 9/169 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-5).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 10/1) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung in Aussicht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2010 (Urk. 8) beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter (vgl. BGE 113 V 237).

2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 10. Juli 2012, dass die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2012 Beschwerde (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Oktober 2012 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) nicht entsprochen. Die Abschreibung des Verfahrens fällt daher vorliegend ausser Betracht.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hob in der angefochtenen Verfügung eine Rente auf, obschon die Verfügung vom 17. März 2008 und die darin dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente ab dem 1. August 2006 (Urk. 9/65) mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Oktober 2008 (Verfahren Nr. IV.2008.00398) aufgehoben, und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/89 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012, sie hätte eine mögliche erstmalige Zusprache einer Invalidenrente prüfen müssen. Eine Einstellung sei wegen der nie erfolgten Rentenzusprache nicht möglich gewesen (Urk. 8 Ziff. 3). Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2012 beruht daher auf einem Versehen.

3.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den massgebenden Zeitraum neu verfüge. In diese Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Unter diesen Umständen erübrigt sich die - beantragte - Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

4.

4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Vorliegend sind die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.

Das Gericht beschliesst:

Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2012 wird Vormerk genommen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 10/1-2
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancepension entitlementreconsiderationmootnessremandcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had become moot after the IV office reconsidered the challenged decision

Extrahierter Entscheid

No. The reconsideration did not satisfy the appellant's request for continued payment of a quarter pension, so the dispute remained live.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, reconsideration ends the dispute only insofar as it grants the appellant's requests. Because the new position did not award the claimed pension, the case was not moot.

Kernrechtsfrage

Whether the pension cancellation of 10 July 2012 was issued on the wrong procedural premise

Extrahierter Entscheid

Yes. The office had to assess a possible initial entitlement to an invalidity pension, not cancel an already existing pension.

Extrahierte Begründung

The earlier quarter pension decision had already been set aside by the court and the matter remitted for a new decision. The challenged cancellation therefore rested on a mistake and had to be replaced by a fresh decision on the relevant period.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent; no party compensation was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings. The appellant's effort was not beyond what a private litigant can reasonably be expected to bear in handling personal affairs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.