Invalidity pension withdrawal: insufficient medical assessment on remand

IV.2012.00826Sozialversicherungsgericht23.10.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office could not withdraw the appellant’s disability pension on the existing file. The original pension award had been based on psychiatric incapacity with additional somatic limitations, and it was doubtful whether the transitional rule on syndromal complaints applied at all. In any event, the only recent medical report came from a urologist and did not provide the specialist psychiatric assessment needed to evaluate work capacity under the relevant invalidity standards. The court annulled the withdrawal decision, remanded the matter for further assessment, ordered continued payment of the pension, and imposed costs and party compensation on the respondent.

Omnilex-Regeste

Schlussbestimmung a der IVG-Änderung vom 18. März 2011; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 28 f. IVG: Eine Rentenaufhebung nach der Übergangsregel setzt eine tragfähige, fachärztlich abgestützte Neubeurteilung des aktuellen Gesundheits- und Erwerbsbildes voraus. Ist bereits fraglich, ob der ursprüngliche Rentenanspruch überhaupt unter den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt, oder fehlt es an einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage, ist die Sache zur vollständigen Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beurteilung hat sich an den für Erstgesuche massgebenden invaliditätsrechtlichen Kriterien zu orientieren; insbesondere sind die zumutbare Willensanstrengung und die Ressourcen unter Berücksichtigung der Foerster-Rechtsprechung zu prüfen (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2012.00826

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 24. Oktober 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Bernhard Bischofberger

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die an X.___ seit Oktober 2001 ausgerichtete Invalidenrente (Oktober 2001 bis Mai 2003 ganze Rente, ab Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % halbe bzw. ab 1. Januar 2004 Dreiviertelsrente [Verfügungen vom 11. November 2005 und 16. Dezember 2005, Urk. 6/47-48]) per Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2012 folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter die Rückweisung zu weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen beantragt, sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. September 2012, Urk. 7),

in Erwägung,

dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 stützt, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls voraussetzungslos herabgesetzt oder aufgehoben werden,

dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer psychiatrisch begründeten 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit weiteren, somatisch bedingten qualitativen Einschränkungen basierte (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. September 2005 [Urk. 6/41/6] und Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 29. August 2005 [Urk. 6/40 S. 30]) und die Beschwerdegegnerin den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers explizit als nicht erheblich verändert beurteilte (Urk. 2 S. 2),

dass es aufgrund der Aktenlage einerseits fraglich erscheint, ob die ursprünglich rentenrelevante Diagnose überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt (vgl. dazu BGE 137 V 64 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), andererseits - selbst wenn dies der Fall wäre - sich die Neubeurteilung auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen muss, welche die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen hat,

dass sich mit andern Worten die gleichen Fragen stellen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist, nämlich aus heutiger Sicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen - Sachverhalts erfordert,

dass der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung lediglich der Bericht des med. pract. Z.___ vom 22. März 2012 zur Verfügung stand (Urk. 6/65/1-6 und Urk. 6/69/3), der als praktischer Arzt und Facharzt für Urologie nicht über die notwendige fachärztliche Kompetenz verfügt und, abgesehen davon, sich zu den relevanten Fragen nicht äusserte,

dass somit die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2012 wie beantragt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die für eine allfällige Neubeurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu darüber befinde,

dass sie insbesondere vorrangig zu klären hat, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist,

dass mit der Rückweisung das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Verfahrensausgang der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), welche auf Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity pensionremittalmedical assessmentpsychiatric expertisetransitional provisionsuspensive effectcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension withdrawal under the transitional provision of the IVG amendment of 18 March 2011 was justified on the available medical record.

Extrahierter Entscheid

The case could not be finally assessed on the file; the withdrawal decision had to be set aside and the matter remitted for comprehensive medical reassessment while the pension continued uninterrupted.

Extrahierte Begründung

The original award appeared to rest on a psychiatric incapacity combined with somatic restrictions, so it was doubtful whether the case even fell within the transitional provision. In any event, reassessment required reliable, usually specialist psychiatric evidence addressing work capacity and the Foerster criteria; the only recent report came from a urologist and did not answer the decisive questions.

Kernrechtsfrage

Whether the request to restore suspensive effect remained pending after remittal.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the appeal led to remittal and continued payment of the pension.

Extrahierte Begründung

Once the challenged decision was annulled and the case sent back, there was no need to decide interim suspensive effect separately.

Kernrechtsfrage

Court costs and procedural compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the respondent and the appellant was awarded a procedural compensation.

Extrahierte Begründung

The outcome of the case required the losing authority to bear costs and pay compensation to the represented appellant.

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