IV pension revocation requires full medical reassessment

IV.2012.00794Sozialversicherungsgericht14.11.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed the appeal against the IV office’s decision revoking a long-standing full disability pension. It held that the medical file was too thin to justify a final reassessment, especially because only a short report from a general practitioner was available. The court annulled the revocation, remanded the matter for full clarification, and ordered that the prior full pension continue in the meantime. Court costs of CHF 500 were imposed on the IV office, which also had to pay CHF 1,000 in party compensation to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 7, 8 and 16 ATSG; transitional provision to the amendment of 18 March 2011 IVG: revocation of an ongoing disability pension requires a complete and comprehensible reassessment of the medical and functional situation. If the applicability of the transitional provision is doubtful, the authority must first clarify whether the case is governed by the transitional regime or by ordinary revision under Art. 17 ATSG. A mere brief report from a general practitioner is insufficient where the case calls for a full examination of work capacity and residual resources; in principle, a specialized medical assessment is required. If the evidentiary basis is incomplete, the revocation decision must be annulled and the matter remitted for further investigation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2012.00794

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 15. November 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die an X.___ seit 1. September 1997 ausgerichtete und seither mehrmals bestätigte ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 1998 [Urk. 8/33]; Bestätigungen: Urk. 8/51, 8/59, 8/76) per Ende des der Zustellung der Verfügung vom 26. Juni 2012 folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unveränderte Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt sowie in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. September 2012, Urk. 9),

in Erwägung,

dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 stützt, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls voraussetzungslos herabgesetzt oder aufgehoben werden,

dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Diagnose rezidivierende tieflumbale Rückenschmerzen bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts am 28. Februar 1997 basierte (medizinische Unterlagen Urk. 8/4-6), und der Beschwerdeführer zudem für die Folgen des Unfalles vom 11. Juni 1999 eine Invalidenrente der SUVA von 50 % bezieht (Urk. 8/69),

dass es aufgrund der Aktenlage einerseits fraglich erscheint, ob die ursprüngliche rentenrelevante Diagnose in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt (vgl. dazu BGE 137 V 64 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), andererseits - selbst wenn dies der Fall wäre - sich die Neubeurteilung auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen muss, welche die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen hat,

dass sich mit andern Worten die gleichen Fragen stellen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist, nämlich aus heutiger Sicht zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert,

dass der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung einzig der Kurzbericht des Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. April 2012 zur Verfügung stand, der lediglich einen in den letzten drei Jahren stationären Gesundheitszustand bescheinigte (Urk. 8/83),

dass somit die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 wie beantragt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die für eine allfällige Neubeurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und hernach neu darüber befinde,

dass sie insbesondere vorrangig zu klären hat, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist,

dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Verfahrensausgang der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), welche auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionrevisionmedical evidenceremandparty compensationcourt costsfunctional capacity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revocation of the ongoing full disability pension could be upheld on the present medical file under the 2011 IVG transitional provision or Art. 17 ATSG.

Extrahierter Entscheid

The file was insufficient for a final merits decision; the revocation had to be annulled and the case remitted for full medical clarification while continuing payment of the existing full pension.

Extrahierte Begründung

The court considered it doubtful whether the original diagnosis fell within the scope of the transitional provision. In any event, a lawful reassessment requires a comprehensible medical basis, generally including psychiatric assessment and a fresh evaluation of work capacity and resources. Only a brief general-practitioner report was available, which was not enough.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether the claimant is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear the court costs and pay party compensation to the represented claimant.

Extrahierte Begründung

Because the claimant succeeded, costs follow the outcome and the represented party is entitled to compensation.

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