IV rent cancellation remanded for further medical assessment

IV.2012.00787Sozialversicherungsgericht27.09.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Social Insurance Court partly upheld the appeal against the IV office’s decision of 19 June 2012, which had terminated the appellant’s whole disability pension. The court held that a new psychiatric assessment was needed, but not to show that the original pension award had been wrong; rather, it was necessary to clarify work capacity at the time of cancellation and to examine whether the earlier psychiatric findings still persisted and were independently disabling. The pension cancellation was therefore annulled and the matter remanded to the IV office for further medical inquiries and a new decision from August 2012. Costs and compensation were awarded against the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. g ATSG: Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Rentenverfügung setzt die zweifellose Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids nach Massgabe der damaligen Aktenlage voraus; ein nachträgliches psychiatrisches Gutachten kann diese Voraussetzung nicht nachträglich begründen. Ist hingegen die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder die Fortdauer bzw. Qualifikation der diagnostizierten Störungen zu klären, ist eine ergänzende medizinische Abklärung zulässig bzw. erforderlich. Wird die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, folgen Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Ausgangs.

Gesamter Gesetzestext

IV.2012.00787

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 28. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Juni 2012 die dem 1962 geborenen X.___ im Januar 2003 mit Wirkung ab 1. November 2000 zugesprochene ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben hatte (Urk. 2),

der Rechtsvertreter des Versicherten dagegen am 14. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze Rente [weiterhin] zuzusprechen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1),

die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2012 (Urk. 6) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt und der Beschwerdeführer am gleichen Tag sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückgezogen hatte (Urk. 8);

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - offenbar gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 29. Mai 2011 (Urk. 7/55, 7/61 S. 3) - von einem seit der Rentenzusprechung unveränderten Gesundheitszustand ausging und die im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung vom Zentrum Y.___ im Gutachten vom 18. September 2002 in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen, eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchstwahrscheinlich hysterieform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F 60.9) sowie eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportionalen Beschwerden (Urk. 7/34 S. 6), als ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage qualifizierte, deren invalidisierenden Charakter verneinte und unter Berufung auf die Schlussbestimmung a des ersten Massnahmepakets zur 6. IV-Revision die laufende Rente aufhob,

die IV-Stelle ihren Antrag auf Rückweisung zur medizinischen beziehungsweise forensisch-psychiatrischen Begutachtung nun damit begründet, dass sich aufgrund der damaligen Aktenlage die Frage stelle, ob bereits die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei, da bereits Dr. med. Z.___ im Bericht vom 5. April 2002 (Urk. 7/42 S. 5 f.) gegenüber dem Patienten und dessen Gebaren ein grosses Misstrauen geäussert und auf erhebliche Unstimmigkeiten im Verhalten des Patienten in der ärztlichen Untersuchung und ausserhalb der Praxis hingewiesen habe, der Gutachter eingeräumt habe, keine Fremdauskünfte eingeholt zu haben, und der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Mahnung keinen Bericht eingereicht habe (Urk. 6),

die IV-Stelle sich somit in erster Linie auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts beruft, wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist,

die IV-Stelle jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Unvertretbarkeit des ursprünglichen Rentenentscheides sich aus der damaligen Aktenlage ergeben muss (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4), weshalb diesbezüglich von einem neuen psychiatrischen Gutachten kein Aufschluss erwartet werden kann,

bei aufgrund der damaligen Aktenlage gegebenen Wiedererwägungsvoraussetzungen sich immerhin die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung stellt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C-841/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2),

eine nochmalige psychiatrische Abklärung aber einerseits auch unter dem Gesichtspunkt der genannten Schlussbestimmung a zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, und andererseits in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderlich ist, da sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob es sich namentlich bei der von den Gutachtern nebst der somatoformen Schmerzstörung bescheinigten depressiven Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysterieform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F 60.9) um eine eigenständige invalidisierende psychiatrische Diagnose handelt, ob diese unter den Begriff der ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilder fällt und ob und inwieweit die ursprünglich von den Gutachtern angegebenen Gesundheitsstörungen überhaupt noch vorhanden sind,

demnach die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, wobei ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 61 lit. g ATSG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 19. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2012 neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Milosav Milovanovic
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancepension cancellationmedical assessmentpsychiatric diagnosisreconsiderationwork capacityremandcourt costsprocedural compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cancellation of the whole disability pension could stand without further medical clarification.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision had to be set aside and the case remanded to the IV office for additional medical investigations and a new decision on pension entitlement from August 2012.

Extrahierte Begründung

A new psychiatric report could not clarify whether the original pension award had been manifestly incorrect on the basis of the file then available. However, further assessment was necessary to determine work capacity at the time of pension cancellation and to clarify whether the earlier diagnoses still existed and whether they were independently disabling or fell within the category of unclear syndromal conditions.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether the appellant receives a procedural compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the respondent, and the respondent had to pay the appellant a procedural compensation of CHF 900.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the case.

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