Validity of ordered medical examination in IV proceedings

IV.2011.01167Sozialversicherungsgericht13.12.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an insured person's appeal against an interim IV decision ordering a polydisciplinary medical examination. The court held that the IV office could rely on observation material, but still needed an expert assessment to clarify entitlement to benefits. The designated assessment center was not biased merely because of repeated assignments by the IV office or related fee volume. The claimant had no right to a court-appointed expert because no prior expert report was being challenged for lack of probative value. The complaint of delay of justice was also rejected. The court nevertheless pointed out that the claimant may comment on the expert's identity and proposed questions once these are known. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 43 ATSG; BGE 137 V 210; medical assessment ordered by the IV authority in ex officio fact-finding proceedings: observation findings may inform the evaluation, but do not replace a medical examination; the relevance of such findings is ordinarily to be assessed by an expert. Repeated commissioning of the same expert institution and the resulting remuneration volume do not, without more, establish bias or a ground for recusal (consid. 3). A court expert is only a substitute where an already obtained administrative expert opinion is not probative on a legally relevant point; it is not available merely because the insured disputes the need for any examination at all (consid. 4). A complaint against a procedural interim order is not a benefits dispute and is therefore free of charge (consid. 6.3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.01167

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fehr

Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler

Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5).

Mit Schreiben vom 15. März 2011 ordnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine medizinische Begutachtung an (Urk. 9/85), was sie mit Schreiben vom 28. März 2011 näher begründete (Urk. 9/89). Dazu nahm der Versicherte am 9. August 2011 Stellung (Urk. 9/93), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 an der Begutachtung und an der Begutachtungsstelle festhielt (Urk. 9/96 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorliege und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das hängige Verfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen (S. 2 oben Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, und am 20. Januar 2012 (Urk. 10) reichte sie ein den Beschwerdeführer betreffendes zweitinstanzliches Strafurteil (Urk. 11) ein. Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 (Urk. 17) und die Beschwerdegegnerin - unter Beilage des in der gleichen Sache ergangenen Urteils des Bundesgerichts (Urk. 21) - am 23. August 2012 (Urk. 20) Stellung, was dem Beschwerdeführer am 29. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass zur Klärung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und ordnete die Begutachtung durch das Zentrum Y.___ (Y.___) an. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass im Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren wegen allfälligen Versicherungsbetrugs Observationsergebnisse vorlägen, die für die medizinische Beurteilung möglicherweise relevant seien (Urk. 2 S. 1).

1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Observationsergebnisse seien für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht relevant; für den entsprechenden Entscheid seien zur Genüge Arztberichte und Gutachten vorhanden (S. 5 Ziff. 5). Die vorgesehenen Abklärungen seien weder wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes noch nötig, sondern es gehe der Beschwerdegegnerin bloss um das Einholen einer „second opinion“ (S. 5 Ziff. 6a).

Überdies sei das Y.___ aufgrund örtlicher Nähe und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht akzeptabel (S. 6 Ziff. 6b) beziehungsweise befangen (S. 6 Ziff. 6d), und gemäss BGE 137 V 209 habe er bei dieser Ausgangslage Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (S. 6 Ziff. 6c).

Schliesslich machte er geltend, die angefochtene Verfügung komme einer Rechtsverzögerung gleich (S. 7 Ziff. 7).

1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Erforderlichkeit der angeordneten Begutachtung, mit der Eignung des Y.___ und mit einer allfälligen Rechtsverzögerung verhält.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den gesetzlichen Auftrag, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Dabei darf sie - unter anderem - auch Erkenntnisse berücksichtigen, die sich aus einer von dritter Seite veranlassten Observation ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.3).

Soweit die Beschwerdegegnerin Erkenntnisse aus einer Observation in ihre Beurteilung mit einbezieht, ist dies nur ausnahmsweise ohne erneute medizinische Würdigung zulässig. Vielmehr entspricht es ständiger Praxis, dass nicht bereits vom Observationsmaterial auf die anspruchsrelevanten Umstände (namentlich die Arbeitsfähigkeit) zu schliessen ist, sondern dass zwecks Beurteilung der Anspruchsgrundlagen in Kenntnis aller Umstände, also auch des Observationsmaterials, eine ärztliche Beurteilung veranlasst und erst gestützt darauf entschieden wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.3 und 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.3.1).

2.2 Vor dem Hintergrund der genannten Rechtslage vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Observationsergebnisse seien nicht relevant, nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Parteistandpunkt, über dessen Richtigkeit erst die angeordnete Begutachtung - im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung - Aufschluss zu geben vermag.

Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt ist mithin nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Begutachtung fraglich erscheinen zu lassen; er ist im Gegenteil mit ein Grund dafür, dass eine solche angezeigt ist, eben um den erhobenen Einwand auf seine Schlüssigkeit hin fachkundig beurteilen zu lassen.

3. Der Einwand der Befangenheit des Y.___ aufgrund von örtlicher Nähe und wirtschaftlicher Abhängigkeit scheitert an der klaren Feststellung des Bundesgerichts, wonach gemäss gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der dort in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen keinen Ausstandsgrund bilden (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.).

Nachdem der Beschwerdeführer selber auf BGE 137 V 210 Bezug genommen hat, darf dieser als bekannt vorausgesetzt werden, womit sich Weiterungen erübrigen.

4. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, unter den gegebenen Umständen habe er - wenn schon - Anspruch auf ein Gerichtsgutachten.

Auch dies erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Das Gerichtsgutachten tritt an die Stelle einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung in den Fällen, in denen eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Davon kann vorliegend, da nicht die Beweistauglichkeit von bereits von der Beschwerdegegnerin oder anderweitig eingeholten Gutachten strittig ist, sondern der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit einer Begutachtung überhaupt bestreitet, nicht die Rede sein.

5. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen berechtigt - wenn nicht gar verpflichtet - ist, ein Gutachten zu veranlassen, erweist sich der Vorwurf, sie wolle sich unzulässigerweise eine „second opinion“ verschaffen, als ebenso wenig begründet wie derjenige der Rechtsverzögerung.

6.

6.1 Zusammengefasst erweisen sich alle beschwerdeweise erhobenen Rügen als unbegründet.

Angesichts der erheblichen Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem vorliegenden Urteil kann es allerdings nicht mit dem blossen Abweisen der Beschwerde sein Bewenden haben. Vielmehr sind Präzisierungen angebracht.

6.2 Zu bestätigen ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht eine Begutachtung angeordnet hat, und dass die gegen das Y.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Im Lichte von BGE 137 V 210 stehen dem Beschwerdeführer nunmehr allerdings Verfahrensrechte zu, die bei der weiteren Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er (nebst dem Anspruch, sich zu äussern, wenn die Personen feststehen, die das Gutachten erstatten) das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Darauf wird, auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, ausdrücklich hingewiesen.

6.3 Da eine verfahrensleitende Zwischenverfügung angefochten ist, handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit, womit das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 6.2 abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

medical examinationobservationsbiascourt expertdelay of justicesocial insuranceex officio investigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office could order a medical expert examination based on the file and observation material.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office may, and in fact must, order an expert examination to clarify entitlement issues; observation material does not replace medical assessment.

Extrahierte Begründung

The authority must investigate the facts ex officio. Observation findings may be taken into account, but typically only together with a fresh medical assessment; the relevance of the observations is a matter for the expert examination itself.

Kernrechtsfrage

Whether the designated assessment center was disqualified because of proximity or economic dependence on the IV office.

Extrahierter Entscheid

No. Repeated assignments and resulting fee volume do not constitute a ground for recusal.

Extrahierte Begründung

The court relied on settled Federal Supreme Court case law holding that regular use of a particular expert institution and the resulting remuneration volume are not, by themselves, an appearance of bias.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a court-appointed expert report instead of an administrative assessment.

Extrahierter Entscheid

No. A court expert is a substitute only where an administrative expert opinion already obtained is not probative on a legally relevant point.

Extrahierte Begründung

Here the dispute was not about the evidentiary value of an existing expert opinion, but about whether any examination was needed at all.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged order amounted to an unlawful delay or denial of justice.

Extrahierter Entscheid

No. Ordering the examination was not a delay of justice or an impermissible second opinion request.

Extrahierte Begründung

Because the authority was entitled and possibly obliged to order an examination for ex officio fact-finding, the complaint of second-opinion shopping and delay failed.

Kernrechtsfrage

Costs of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

The proceedings are free of charge.

Extrahierte Begründung

The appeal attacked a procedural interim order, not a benefits dispute; therefore no court costs were charged.

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