No daily allowances during integration measures while full pension continues

IV.2011.01126Sozialversicherungsgericht29.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed against an IV office decision that granted daily allowances only from 29 August to 1 October 2011 and sought benefits already from September 2010 for integration measures. The court held that, because she continued to receive her full disability pension during the integration measures, Art. 22(5bis) IVG excluded an entitlement to daily allowances. The appeal was dismissed and court costs of CHF 400 were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 5bis IVG; Anspruch auf Taggeld während Integrations- und Wiedereingliederungsmassnahmen bei Rentenbezug: Bezieht die versicherte Person weiterhin eine Invalidenrente, wird diese während der Durchführung von Massnahmen nach Art. 14a und Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes ausgerichtet; ein zusätzlicher Taggeldanspruch entfällt. Art. 69 Abs. 1bis IVG; Kostenpflicht im kantonalen Beschwerdeverfahren: In Streitigkeiten über IV-Leistungen werden Verfahrenskosten nach Aufwand erhoben und der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.01126

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. Januar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2011, mit welcher sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. August bis 1. Oktober 2011 Taggelder zugesprochen hatte (Urk. 2), in die Beschwerde vom 12. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr ab September 2010 Taggelder auszurichten, da damals ihre Integrationsmassnahmen begonnen hätten (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 (Urk. 6),

unter Hinweis,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2006 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 7/22), welche mit Mitteilung vom 23. März 2007 bestätigt wurde (Urk. 7/32),

dass der Beschwerdeführerin für die vom 6. Juni bis 28. August 2011 durchgeführte berufliche Eingliederung ein gekürztes Taggeld ausgerichtet wurde (Verfügung vom 2. August 2011, Urk. 7/89),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 22 Abs. 5bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) einer Versicherten, welche eine Rente bezieht, diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird,

dass der Beschwerdeführerin während der Durchführung der Integrationsmassnahmen unbestrittenermassen weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde (Urk. 1 und Urk. 6),

dass die Beschwerdeführerin daher während der Durchführung der Integrationsmassnahmen keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat,

dass sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet erweist,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancedaily allowancesintegration measurespension entitlementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an insured person receiving a full disability pension is entitled to daily allowances during integration measures.

Extrahierter Entscheid

No. While the integration measures were carried out, the claimant continued to receive the full disability pension, so there was no entitlement to daily allowances instead of the pension.

Extrahierte Begründung

Art. 22(5bis) IVG provides that for a pension recipient the pension continues instead of a daily allowance during integration and reintegration measures; the claimant therefore could not claim daily allowances for that period.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

The claimant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69(1bis) IVG, proceedings concerning IV benefits are subject to costs; CHF 400 was deemed appropriate based on the amount of work and was imposed on the losing party.

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