Hearing violation in disability pension procedure

IV.2011.00564Sozialversicherungsgericht05.02.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office violated the pension fund's right to be heard by relying on a medical report obtained during the objection proceedings without giving the fund an opportunity to comment. The court therefore annulled the 12 April 2011 decision granting X.___ a half disability pension and remanded the matter for disclosure of the file, a deadline to comment, further clarifications if necessary, and a new reasoned decision. Court costs of CHF 400 were imposed on the IV office. No party compensation was awarded to the pension fund.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; right to be heard in social insurance proceedings. The right to be heard comprises, in particular, the right to inspect the file and to comment on decisive evidence before the administrative decision is rendered. A breach of this formal guarantee leads to annulment irrespective of the merits of the dispute. If an authority relies on a medical report obtained after the objection procedure without prior disclosure to the opposing party, the defect must be cured by remittal for renewed proceedings and a new substantiated decision, especially where conflicting medical assessments exist.

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00564

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. Februar 2012

in Sachen

Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___

Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. April 2011 X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur vom 24. Mai 2011, mit welcher diese die Aufhebung der Verfügung vom 12. April beantragt (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011, in der die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache ersucht (Urk. 6), in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011, mit welcher sie an ihrem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung festhält (Urk. 11), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Stellungnahme des Beigeladenen X.___ vom 18. November 2011 (Urk. 18),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihr das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Y.___ eingeholte Gutachten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/43) nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei,

dass die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung anerkennt und um Rückweisung der Sache zur Durchführung eines unter Gehörsaspekten rechtsgenügenden Verfahrens ersucht (Urk. 6),

dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437)*, *

dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin tatsächlich verletzt wurde, da sie vor Erlass der Verfügung vom 12. April 2011 keine Einsicht in das beim Y.___ eingeholte Gutachten nehmen konnte, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte (Umkehrschluss aus Art. 42 Satz 2 ATSG),

dass demnach die Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt und Frist ansetzt, um insbesondere zu den nach dem Vorbescheid eingeholten Akten Stellung zu nehmen,

dass die Beschwerdegegnerin hernach - gegebenenfalls nach ergänzenden Abklärungen - über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu zu entscheiden und dabei auch näher zu begründen hat, weshalb sie sich angesichts sich widersprechender medizinischer Beurteilungen auf die eine und nicht auf die andere Beurteilung stützt (vgl. insbesondere Gutachten Y.___ einerseits und ausführlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2009 [Urk. 7/24] andererseits),

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,

dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

dass in Anwendung dieser Bestimmung das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),

dass dies grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis) und eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Rechtsanwalt Dr. André Largier
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

right to be heardfile inspectionmedical evidenceremittaldisability insurancecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension decision had to be annulled for violation of the right to be heard due to non-disclosure of the medical report.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant was denied access to the report before the decision, so the decision had to be set aside and the case remitted for renewed proceedings.

Extrahierte Begründung

The right to be heard includes access to decisive evidence and an opportunity to comment. As a formal right, its violation requires annulment regardless of the prospects on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remitted for renewed evidentiary proceedings and a new decision on the insured person's entitlement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The IV office must grant file access, set a deadline for comments, make additional clarifications if needed, and then issue a new reasoned decision.

Extrahierte Begründung

Because the decisive report was not disclosed and there were conflicting medical assessments, the authority must cure the defect and substantiate why it relies on one expert view over the other.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether the appellant is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay court costs of CHF 400. No party compensation is awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

In disability insurance disputes, court costs are imposed under the special cost rule. As an occupational pension institution acting in a public-law task, the appellant is not entitled to party compensation.

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