Refund of disability pension benefits after detention

IV.2011.00351Sozialversicherungsgericht09.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Social Insurance Court dismissed the appeal against the IV office’s order reclaiming CHF 21,361 in disability pension payments made from 1 February 2010 to 31 March 2011. The court held that payments made during custodial detention were clearly incorrect and therefore refundable under ATSG rules; the office acted within the limitation period, and the amount was uncontested. The court also stated that remission was not part of the disputed decision and could not be examined. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG: Leistungen, die während strafrechtlichen Freiheitsentzuges ausgerichtet werden, gelten als zweifellos unrichtig und sind zurückzuerstatten; der Rückforderungsanspruch erlischt nur bei Ablauf der ein- bzw. fünfjährigen Verwirkungsfristen. Ein Erlass ist nur zu prüfen, wenn er Anfechtungsgegenstand bildet. Art. 69 Abs. 1bis IVG: Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen und nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00351

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 10. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Vormund Y.___

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth

Anwaltsbüro Landmann

Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2011 die X.___ im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2011 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 21‘361.-- zurückgefordert hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7./8. Juni 2011 (Urk. 9 in Verbindung mit Urk. 11, unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-18),

unter Hinweis auf die mit heutigem Urteil abgewiesene Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Rentensistierung ab Februar 2010 (Prozess Nr. IV.2011.00350),

in Erwägung,

dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt (Abs. 2 erster Satz),

dass die Ausrichtung von Rentenleistungen während des strafrechtlichen Freiheitsentzuges durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft als zweifellos unrichtig (Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 1995 IV Nr. 35 E. 4) zu betrachten ist (vgl. heutiges Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2011.00350 in Sachen der Parteien),

dass die Beschwerdegegnerin infolge Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis die Rente ab März 2011 wieder ausrichtete (Mitteilung des Beschlusses vom 23. Mai 2011, Urk. 17/2, und Verfügung vom 7. Juli 2011 über die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für die Monate März bis Juni 2011, Urk. 17/9),

dass mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht, den diese innert Jahresfrist (vgl. Urk. 12/7 und Urk. 2) geltend gemacht hat und gegen dessen Höhe von Fr. 21‘361.-- (Urk. 2; für die Dauer vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2011) der Beschwerdeführer keine Einwände vorbrachte, wozu mit Blick auf die Aktenlage auch kein Anlass besteht ,

dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch während einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Invalidenrente bis zum Ende des stationären Aufenthaltes in einer Klinik und dem damit begründeten Freiheitsentzug zu sistieren ist (BGE 137 V 154 E. 5.2 S. 161),

dass sich schliesslich die Frage des Erlasses mangels Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht stellt (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV),

dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit auf sie einzutreten ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Stephan Groth unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-15
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancerefundrepaymentcustodial detentionclearly incorrectlimitation periodremissioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reclaimed disability pension benefits had to be repaid under Art. 25 ATSG and Art. 53 ATSG.

Extrahierter Entscheid

The refund claim exists; payment during custodial detention was clearly incorrect, the one-year and five-year limitation periods were respected, and the amount of CHF 21,361 was uncontested.

Extrahierte Begründung

Unlawfully received benefits must be repaid. Pension payments during criminal custody are clearly incorrect. The office reclaimed the benefits within one year after gaining knowledge.

Kernrechtsfrage

Whether the remission of the refund claim could be examined in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No; remission was not part of the contested decision and therefore was not at issue.

Extrahierte Begründung

Without an appealable object, the court could not decide on remission.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay court costs of CHF 400, fixed according to procedural effort under the IVG.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69(1bis) IVG, the losing party bears costs; the amount was set at CHF 400.

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