IV benefits claim remanded for further medical assessment

IV.2011.00329Sozialversicherungsgericht08.06.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Social Insurance Court dealt with an appeal against an IV office decision denying a disability pension to X. Both the appellant and the IV office requested remand for additional medical/psychiatric clarification and a new pension decision. The court found the joint request consistent with the file and law, annulled the challenged decision, and sent the case back to the IV office. It also held that the appellant was fully successful and awarded CHF 400 in court costs and CHF 1,200 in party compensation against the IV office.

Omnilex-Regeste

Disability insurance; remand for further medical investigation and new administrative decision. Where both parties request remand for supplementary clarification and the request accords with the file and the law, the contested refusal must be annulled and the matter returned to the administration for renewed decision on entitlement. According to constant case law, remand for further investigation constitutes full success for the represented appellant, with the consequence that the administration bears the court costs and owes party compensation (consid. relevant).

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00329

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. Juni 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Reza Shahrdar

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1328, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Februar 2011 das Leistungsbegehren (Rente) des 1954 geborenen X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 sei aufzuheben, das Spital Z.___ sei mit einem interdisziplinären Gutachten zu beauftragen und es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1),

in die mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzender medizinischer/psychiatrischer Abklärung und Neubeurteilung am 13. Mai 2011 erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48),

in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2011, mit welcher er erklärte, er erhebe zum Antrag der Beschwerdegegnerin keine Einwände, jedoch darauf hinwies, er möchte nicht durch die „Y.___ GmbH und Ähnliches“ begutachtet werden (Urk. 10),

in Erwägung,

dass im Wesentlichen übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuerlicher Abklärung und hernach zur Verfügung über den Rentenanspruch beantragen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,

dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er allfällige Einwände gegen die Gutachterstelle im Verwaltungsverfahren anzubringen hat,

dassnach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend macht (Urk. 10),

dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu tragen,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Dr. Reza Shahrdar
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insuranceremandmedical assessmentpsychiatric assessmentcourt costsparty compensationpension entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of the disability pension should be annulled and the case remanded for further clarification.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision had to be set aside and the matter remanded to the IV office for further medical assessment and a new decision on pension entitlement.

Extrahierte Begründung

The parties substantially agreed on remand, and this agreement was compatible with the file and the law. The court therefore followed the common request and ordered renewed administrative assessment.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and party compensation after remand.

Extrahierter Entscheid

Because remand counts as full success for the appellant, the respondent must pay the court costs and a party indemnity.

Extrahierte Begründung

Established case law treats remand to the administration for further investigation and a new decision as complete success for the represented appellant.

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