Reimbursement of invalidity benefits and waiver request remanded

IV.2011.00190Sozialversicherungsgericht14.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the IV office's reimbursement order of CHF 32,400 for pensions paid from 1 December 2004 to 30 November 2008. It held that the payments were made without a final entitlement and that the later final decision of 25 November 2009 denied any pension right, so repayment under Art. 25 ATSG was owed. The court also found the limitation periods preserved. The insured's waiver request was not decided on the merits and was sent back to the IV office for first-instance examination. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 25 ATSG; reimbursement of benefits paid without final entitlement and limitation periods. Leistungen, die ohne rechtskräftige Leistungszusprache ausgerichtet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn nachträglich rechtskräftig feststeht, dass kein Leistungsanspruch bestand. Die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG wird durch Erlass und Zustellung einer Rückerstattungsverfügung bzw. eines Vorbescheids vor Fristablauf gewahrt; die fünfjährige Frist läuft ab Auszahlung der einzelnen Leistungen. Die Frage des Erlasses der Rückforderung ist von der Rückerstattungsfrage zu trennen und von der Verwaltung zuerst zu prüfen (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00190

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 15. Februar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2011 im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2008 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten in Höhe von Fr. 32'400.-- von X.___ zurückgefordert hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Januar 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2011 (Urk. 6),

unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-198),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. März 2007 (Urk. 7/81-82) mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente und zwei Kinderrenten zugesprochen hat,

dass das hiesige Gericht die dagegen gerichtete Beschwerde der GastroSocial Pensionskasse im Prozess Nr. IV.2007.00612 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Verfügungen vom 14. März 2007 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2008, Urk. 7/99),

dass die Beschwerdegegnerin nach psychiatrischer Begutachtung von X.___ durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 22. August 2009, Urk. 7/123/1-75) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint und mit Vorbescheid vom 10. März 2010 (Urk. 7/162) dem Versicherten die Rückforderung in Höhe von Fr. 32'400.-- in Aussicht gestellt hat,

dass nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, welcher Tatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Rentenausrichtung ohne rechtskräftige Leistungszusprache erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2011, 8C_300/2011, E. 3.2.1), was vorliegend zutrifft, wurden die rentenzusprechenden Verfügungen vom 14. März 2007 doch aufgehoben und wurde nachträglich rechtskräftig (Verfügung vom 25. November 2009) festgestellt, dass es an einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers fehle,

dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen erlischt (Art. 25 Abs. 2 ATSG) und diese Fristen gewahrt sind, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung oder ein Vorbescheid (BGE 119 V 431 E. 3c S. 434; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584) ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird,

dass die Beschwerdegegnerin nach Erstatten des Gutachtens durch Dr. Y.___ am 22. August 2009 und nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 25. November 2009 die einjährige Frist mittels Vorbescheid vom 10. März 2010 (Urk. 7/162) gewahrt hat und auch die fünfjährige Frist noch nicht verstrichen war, erfolgte die Auszahlung der Rentenbetreffnisse doch erst mit Verfügungen vom 14. März 2007 (Urk. 7/81-82),

dass mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht, gegen dessen Höhe von Fr. 32'400.-- (Fr. 31'055.85 [Urk. 7/197] und Fr. 47'569.15 [Urk. 7/196] wurden von Dritten eingefordert) der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht hat, wozu mit Blick auf die Akten auch kein Anlass besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen hat, hier noch nicht stellt, der Gutgläubigkeit jedoch im Rahmen des bereits bei der Beschwerdegegnerin (sinngemäss) gestellten Erlassgesuches (Urk. 7/167) Bedeutung zukommt, weshalb die Sache zu dessen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über das Erlassgesuch von X.___ entscheide.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancereimbursementlimitation periodwaiver requestretroactive benefitsgood faithcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 32,400 reimbursement claim for invalidity pensions was lawful under Art. 25 ATSG

Extrahierter Entscheid

The reimbursement claim is lawful because the benefits were paid without a final entitlement and the later final decision denied any right to an invalidity pension.

Extrahierte Begründung

Unlawfully received benefits must be repaid even if the pension had been paid before a final valid entitlement existed. The prior pension-granting decisions were set aside, and the later final decision of 25 November 2009 established that no pension entitlement existed.

Kernrechtsfrage

Whether the reimbursement claim was time-barred under Art. 25(2) ATSG

Extrahierter Entscheid

The limitation periods were respected because the office issued the pre-notice on 10 March 2010 after the psychiatric report and after the final denial decision, while the five-year period had not yet expired.

Extrahierte Begründung

The one-year period is preserved by service of a reimbursement decision or pre-notice before expiry; the five-year period runs from payment of each benefit installment, here only from the 14 March 2007 pension decisions onward.

Kernrechtsfrage

Whether the file should be remanded for examination of the waiver request

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured's waiver request has to be examined by the IV office in the first instance.

Extrahierte Begründung

Good faith was not yet relevant to the reimbursement dispute itself, but it matters for the separately submitted waiver request, which must be decided by the administration.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the losing appellant

Extrahierter Entscheid

Yes. Court costs of CHF 400 are charged to the appellant under Art. 69(1bis) IVG.

Extrahierte Begründung

The losing party in IV proceedings bears costs, which are fixed independently of the amount in dispute according to the procedural effort.

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