No revision ground for withdrawal of disability pension

IV.2011.00164Sozialversicherungsgericht30.10.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed the insured person's appeal against the IV office's pension withdrawal. It held that the medical record did not show a relevant improvement in the appellant's health since the original pension award; the conflicting assessments concerned mainly the degree of work capacity on an unchanged factual basis and therefore did not constitute a revision ground. The withdrawal decision was annulled, the appellant's entitlement to a full disability pension was confirmed, and court costs of CHF 800 were charged to the respondent. The request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; revision of disability pension requires a material change in the factual circumstances, in particular a demonstrable improvement or deterioration of the health condition affecting earning capacity. A mere divergence between medical opinions as to work capacity, where the underlying health situation remains essentially unchanged, does not by itself justify a pension revision. The temporal reference point is the last legally relevant decision or equivalent revision notice; if the evidence shows no actual improvement, the existing pension must continue (consid. 1–3). Court costs in benefit disputes may be charged to the unsuccessful authority under Art. 69 Abs. 1bis IVG (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00164

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 31. Oktober 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1971 geborene X.___ war vom 1. Mai bis 30. September 2004 als Service-Fachangestellter im Restaurant Z.___ angestellt (Urk. 8/18). Am 6. Juni 2007 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2007 zu (Urk. 8/31). Nachdem die Verwaltung anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2009 verschiedene medizinische Berichte zu den Akten nahm, stellte sie gestützt darauf mit Verfügung vom 10. Januar 2011 die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 11. Februar 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 10. Januar 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.

2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.

2.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 12. Juni 2008 und beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 8/11). Darin hielten die Ärzte als Diagnosen eine Störung durch multiplen Substanzengebrauch (Alkohol, Cannabis, Kokain), gegenwärtig abstinent aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F19.21), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) auf dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) fest und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein entsprechender Bericht mit gleichlautenden Diagnosen und Feststellung der Arbeitsfähigkeit besteht von der Klinik B.___ mit Datum vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/14).

3.

3.1 Anlässlich des 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens klärte die Beschwerdegegnerin erneut die medizinische Lage ab: Vom 18. Februar bis 23. Februar 2009 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Integrierten Psychiatrie C.___. Im Austrittsbericht vom 9. März 2009 wurden als Austrittsdiagnosen die Alkohol- und Opiatabhängigkeit erwähnt, sodann erfolgte der Eintritt des Versicherten ins C.___ freiwillig, um seinen Therapieplatz in der Klinik B.___ nicht zu gefährden (Urk. 8/42). Im Bericht der Klinik B.___ hielten die Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 23. Februar bis 24. Juli 2009 in ihrem Schlussbericht vom 23. Juli 2009 fest, dass der Versicherte unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), an einem Heroinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig durch Methadon substituiert (ICD-10 F11.22), und einem Status nach Cannabis- und Kokainabhängigkeit leide (Urk. 8/42). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 25. November 2009 als Diagnosen eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine Dysthymia mit gelegentlich leichten depressiven Episoden (ICD-10 F34.1, ICD-10 F33.0) und eine Suchtproblematik fest (Urk. 8/41) und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ gingen in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2009 von einer neurotischen Störung (ICD-10 F48.9) aus, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Alkohol- und Opiatabhängigkeit (Urk. 8/42). Dr. med. E.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, des Regional-Ärztlichen-Dienstes (RAD) schlussfolgerte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2010, dass beim Versicherten ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher aufgrund der Komorbidität von Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung zwischen 2004 und 2009 zu mehr als zehn stationären Behandlungen geführt habe, und die instabile Persönlichkeitsstruktur einen Substanzenkonsum bis zur vollen Handlungsunfähigkeit bewirke (Urk. 8/51). Dennoch sei gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters von einer medizinischen Verbesserung auszugehen, da eine gewisse Stabilität erreicht worden sei, weshalb auf dessen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Gestützt auf einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters, in welchem dieser in Bezug auf eine mögliche Arbeitsrehabilitation des Versicherten weniger optimistisch sei, ging der RAD Arzt trotzdem von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und sah keine Notwendigkeit für eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/51-4). Dr. med. F.___, Oberarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychiatrischen Klinik A.___ teilte sodann mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 2010 wieder in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei gegenüber Sommer 2008 nicht gegeben, genauso wenig eine Verbesserung der Arbeitsleistung (Urk. 8/65).

3.2 Gestützt auf die ärztlichen Berichte und die Zunahme der stationären Aufenthalte ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Sodann stellt die lediglich unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 E. 3.2 [9C_733/2007]). Dies gilt umso mehr als der behandelnde Psychiater seine Einschätzung noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung revidierte. Zu keinem anderen Schluss führt der letzte im Recht liegende Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Oktober 2010.

Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verbessert hat. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

4.

4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An-spruch auf eine ganze Rente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancepension revisionhealth improvementwork capacitymedical evidencepsychiatric disordercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2011 pension withdrawal was justified by a relevant change in health and work capacity under revision law.

Extrahierter Entscheid

No. The record did not show a material improvement in the insured person's health; differing assessments of work capacity on an essentially unchanged health situation were insufficient for revision.

Extrahierte Begründung

The court found that the medical reports, including the increased hospitalizations and the later report from the psychiatric clinic, did not establish a better health status. A mere change in expert opinion on work capacity, without changed factual circumstances, does not justify revision.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

It became moot because the appeal was allowed and no fee relief issue remained to be decided.

Extrahierte Begründung

Since the appellant succeeded, the court did not need to decide the application separately.

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