Invalid rent-reduction notices held void

IV.2011.00081Sozialversicherungsgericht17.04.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person, represented by counsel, challenged two pension-reduction documents issued by the Zurich IV office and argued that he had never received them. The court found that the two versions of the 23 November 2010 notice were unsigned, appeared to be drafts, and lacked proof of service. The IV office also admitted that the 6 January 2011 document was only an internal document. The court held that there was no legally valid basis for reducing the pension on 1 January 2011, declared the notices void, and remanded the file for proper completion of the revision proceedings. Costs and party compensation were awarded against the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG; validity of pension-reduction decisions and internal drafts; a social insurance decision produces legal effects only if it is duly issued and served. Unsigned documents, especially where multiple inconsistent versions exist and no service can be proven, may be treated as mere drafts and are void. Internal administrative acts without external notification have no legal effect and cannot serve as a basis for executing a pension reduction. If a reduction is implemented without a valid decision, the reduction is unlawful and the matter must be remitted for proper issuance of the revision decision (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

IV.2011.00081

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 18. April 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer

Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem auf dem Konto des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2011 nur noch die Hälfte der bisher ausgerichteten monatlichen Rentenzahlung gutgeschrieben worden war und sich in den angeforderten Akten Verfügungen vom 23. November 2010 sowie 6. Januar 2011 finden liessen, mit welchen der bisherige Anspruch auf eine ganze Invalidenrente per 1. Januar 2011 respektive per 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden war (Urk. 1, 2/1 [= 8/130], 2/2 und 8/128),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2011, mit welcher der Beschwerdeführer verlangte, die Verfügung vom 6. Januar 2011 sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen vom 23. November 2010 keine Rechtswirkung entfalteten (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 28. März 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7),

in Erwägung, dass

der 1966 geborene Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 8/50, 8/62, 8/80),

die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines am 19. November 2008 eröffneten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle Y.___ anordnete (Urk. 8/93), diese am 7. September 2009 ein Gutachten (Urk. 8/96) und - nach Vorliegen der Ergebnisse des neurootologischen Untersuchs vom 9. April 2010 durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin (Urk. 8/113 S. 13-19) - am 2. Juni 2010 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 8/113 S. 1-12) erstattete,

die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Juni 2010 dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 in Aussicht stellte, die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 8/121),

die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach unbenutztem Ablauf der Einwandfrist am 22. November 2010 der Rentenabteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den Herabsetzungsbeschluss in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zur Berechnung der Geldleistung und zur Erstellung der Verfügung sowie zu deren Versand unter Beilage der ausgefertigten Begründung ("Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente", Urk. 8/126) mitteilte (Urk. 8/125),

in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Verfahrensakten sodann ein mit dem Datum vom 23. November 2010 versehenes zweiseitiges, nicht unterzeichnetes Dokument zu finden ist, welches den Titel "Verfügung: Herabsetzung der IV-Rente" trägt und in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 965.-- pro Monat ausgerichtet werde (Urk. 8/128),

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den ihm zugesandten Verwaltungsakten eine weitere Version des erwähnten, mit dem Datum vom 23. November 2010 und dem Titel "Verfügung: Herabsetzung der IV-Rente" versehenen Dokumentes fand, in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 965.-- ausgerichtet werde (Urk. 2/2, vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.),

der Beschwerdeführer sodann vorbringen lässt, er habe weder die eine noch die andere Version des mit dem Datum vom 23. November 2010 versehenen Dokuments erhalten (Urk. 1 S. 3 f.),

die Beschwerdegegnerin keinen Beleg präsentiert, aus welchem geschlossen werden könnte, dass eines der erwähnten Dokumente dem Beschwerdeführer damals zugegangen wäre,

der Umstand der Mandatierung eines Rechtsanwalts nach Gutschrift bloss des halben Rentenbetreffnisses im Januar 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) kein Indiz für den Erhalt eines der erwähnten Dokumente darstellt,

die Existenz zweier nicht unterzeichneter Versionen ohnehin merkwürdig erscheint und den Schluss nahelegt, es handle sich um blosse Entwürfe,

die entsprechenden Dokumente - welche überdies keine Begründung für die "verfügte" Rentenherabsetzung enthalten - daher keine Rechtswirkung entfalten können, weshalb allfällige Verfügungen vom 23. November 2010 in Sachen des Beschwerdeführers als nichtig zu betrachten wären,

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selbst erklärt hat, bei der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2/1 [= 8/130]) handle es sich um ein internes Dokument, welches dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei (Urk. 7),

für den Erlass von "internen Verfügungen" keine Rechtsgrundlage besteht und solche daher keine Rechtswirkungen entfalten können,

dementsprechend für den Vollzug der mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 angekündigten Rentenherabsetzung am 1. Januar 2011 keine verfügungsmässige Grundlage bestanden hatte,

die per 1. Januar 2011 vollzogene Rentenherabsetzung somit nicht als rechtens qualifiziert werden kann und die Beschwerde deshalb in diesem Sinne gutzuheissen ist,

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die rentenherabsetzende Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Einwandfrist nun ohne weitere Verzögerung ordnungsgemäss zu erlassen hat, und diese auf (erneute) Beschwerde hin gerichtlich überprüft werden kann,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2010 und die Verfügung vom 6. Januar 2011 nichtig sind. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur ordnungsgemässen Erledigung des Rentenrevisionsverfahrens zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Marco Unternährer, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionservice of decisionnullityinternal documentrevision proceedingscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the alleged pension-reduction decisions of 23 November 2010 and 6 January 2011 were legally effective

Extrahierter Entscheid

They had no legal effect and were void because they were unsigned, appeared to be drafts, and there was no proof of service; internal decisions are not legally valid.

Extrahierte Begründung

The file contained two different unsigned versions of the 23 November 2010 document, neither properly reasoned nor shown to have been served. The respondent admitted the 6 January 2011 document was internal only. Without a valid decision, the pension reduction could not be implemented.

Kernrechtsfrage

Whether the pension reduction effective 1 January 2011 was lawful

Extrahierter Entscheid

No. The reduction lacked a valid decision basis and was therefore not lawful.

Extrahierte Begründung

Since the announced reduction had not been ordered by a legally effective decision, execution on 1 January 2011 was improper.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs and party compensation were awarded against the respondent.

Extrahierte Begründung

The case was decided in the appellant's favor, so the losing respondent had to bear the costs and pay compensation.

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