Disability pension: no entitlement beyond three-quarter pension

IV.2010.01104Sozialversicherungsgericht21.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an appeal against an IV office decision that had granted the appellant a three-quarter disability pension until retirement age. Relying on a convincing bidisciplinary medical report, the court held that the appellant retained a 50% work capacity in adapted light work and that the resulting invalidity degree did not reach the threshold for a full pension. The request for default interest was not part of the dispute. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG; invalidity degree and pension grading; residual earning capacity in adapted work. A bidisciplinary expert report may be relied upon if it is comprehensible, internally consistent and based on full review of the file. Where the insured person retains a 50% capacity for light, mainly seated, adapted work, the invalidity degree may remain below the threshold for a whole pension notwithstanding subjective complaints and psychosocial factors. In assessing exploitability, the balanced labour market is decisive; age alone does not preclude use of residual capacity if suitable auxiliary work remains generally demandable. Interest claims not encompassed by the object of dispute are not examined (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.01104

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 22. Juni 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 X.___, geboren 1946, mit Wirkung per 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 (Erreichen des AHV-Alters) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zur bereits erfolgten Pensionierung inklusive 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-93),

unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 8/51) das von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2005 (Urk. 8/2) gestellte Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Rente) mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrads abgewiesen hatte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die am 2. April 2007 (Urk. 8/52/2-32) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/58; IV.2007.00505) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, weitere Abklärungen in rheumatologischer und psychischer Hinsicht zu veranlassen,

dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung dieses Urteils ein bidisziplinäres (rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten, welches am 14. September 2009 von der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/70), veranlasste und der Beschwerdeführerin in der Folge eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,

in Erwägung,

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dass sich die Gutachter des Y.___ auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/70/3-8; Urk. 8/70/27-28), die anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. und 17. Juli 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die Teilgutachten (rheumatologisch, Urk. 8/70/9-26, psychiatrisch, Urk. 8/70/28-36) stützten und in Kenntnis sowie Auseinandersetzung mit den Vorakten eine nachvollziehbare und einleuchtende Beurteilung lieferten, womit die Expertise den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1) genügt und zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, über ständige Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers klagte (Urk. 8/70/16),

dass Dr. Z.___ als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer (1) fortgeschrittenen trikompartimentären Gonarthrose beidseits, (2) eines chronischen cervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und (3) einer Rhizarthrose, rechts mehr als links, diagnostizierte (Urk. 8/70/22) und festhielt, die radiologischen Befunde erklärten zumindest teilweise die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, dass demgegenüber aber die im ungerichteten Untersuchungsgang völlig freie Beweglichkeit der Hals-(HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Angabe von Schmerzen, auffallend und die teilweise massive Bewegungsverminderung des Haltungs- und Bewegungsapparates deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel seien (Urk. 8/70/23), und

dass die seitenvergleichende Umfangmessung beider oberen und unteren Extremitäten keine pathologischen Differenzen ergeben habe, weshalb eine längerfristige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/70/24), sowie

dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten - die ebenfalls festgestellte Dekonditionierung sei versicherungsmedizinisch unbeachtlich (Urk. 8/70/24) - und Befunde der die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden in der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans und der Daumensattelgelenke liege, mithin die bisherige Tätigkeit mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 12 kg nicht mehr, eine sehr leichte bis leichte, wechselbelastende, primär im Sitzen ausgeübte, angepasste Tätigkeit aber mit einem Pensum von 50 % zumutbar und eine muskuläre Rekonditionierung angezeigt sei (Urk. 8/70/25),

dass im Weiteren Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) diagnostizierte, diese aber als ungenügend behandelt bezeichnete und bei adäquater Therapie von einer deutlichen Verbesserung des Zustandsbildes innerhalb eines Jahres ausging (Urk. 8/70/33-34), die Ärztin im Weiteren diverse psychosoziale Faktoren (Tod von Familienangehörigen, Kinderlosigkeit, Emigration in die Schweiz mit Sprachschwierigkeiten, Geldnöten) - allesamt invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich - nannte (Urk. 8/70/36) und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 30 % bezifferte (Urk. 8/70/34),

dass Dr. A.___ eine Depression nicht bestätigen konnte (Urk. 8/70/35) und präzisierend dafürhielt, die Beschwerdeführerin habe ihren psychischen Zustand als seit zehn Jahren unverändert bezeichnet, weshalb - habe doch in der Klinik B.___ bloss eine Dysthymia diagnostiziert werden können, obwohl Dr. C.___ bei einer mittelgradig bis schwergradig depressiven Störung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei (Urk. 8/78/1) - überwiegend wahrscheinlich auch in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe (Urk. 8/78/2),

dass angesichts der Aktenlage sowie den anlässlich der Begutachtung gezeigten erheblichen Diskrepanzen, Widersprüchlichkeiten und positiv getesteten Waddellzeichen (Urk. 8/70/23) kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen, womit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist,

dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 3), nicht durchdringt, ist doch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), welcher einen vergleichsweise weiten Fächer verschiedenartiger, der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbarer (Hilfs)Tätigkeiten offen hält,

dass damit sowie unter Berücksichtigung dessen, dass Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der im massgeblichen Zeitpunkt 60-jährigen Beschwerdeführerin durchaus zumutbar war,

dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände gegen die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens erhob, wofür mit Blick auf die Akten auch kein Anlass bestünde,

dass die Beschwerdeführerin über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, sich ein Teilzeitpensum bei Frauen eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2006, T2 * S. 16, Anforderungsniveau 4/Frauen) und weitere, lohnmindernde Kriterien nicht ersichtlich sind, weshalb ein leidensbedingter Abzug von höchstens 15 % angemessen wäre, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 % führte (Invalideneinkommen: Fr. 22'422.--; Valideneinkommen: Fr. 63'489.--; Urk. 8/84/2-3),

dass es angesichts dieses Resultats bei dem von der Beschwerdegegnerin wohlwollend bemessenen leidensbedingten Abzuges von 25 % beziehungsweise bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bleiben kann, womit ein über eine Dreiviertelsrente hinausgehender Anspruch nicht besteht,

dass die Ausrichtung von Verzugszins nicht Anfechtungsgegenstand war,

dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insuranceinvalidity degreeexpert evidenceresidual earning capacitylabour marketpension gradingpsychiatric assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a full disability pension instead of a three-quarter pension.

Extrahierter Entscheid

The medical evidence supported an աշխատ capacity of 50% in adapted work and an invalidity degree below 70%; no entitlement to a full pension existed.

Extrahierte Begründung

The court found the bidisciplinary expertise convincing and consistent, despite subjective complaints. It accepted that the appellant could still perform light, adapted work, and that the labour market remained suitable for exploiting that residual capacity.

Kernrechtsfrage

Whether statutory interest on the pension should be awarded.

Extrahierter Entscheid

Interest was not part of the disputed subject matter and was not examined.

Extrahierte Begründung

The claim for default interest was not within the object of the appeal.

Kernrechtsfrage

Who should bear the court costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear court costs of CHF 500.

Extrahierte Begründung

As the losing party in social insurance proceedings, the appellant was liable for costs under Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.