Half disability pension awarded; lower IV refusal set aside

IV.2010.00651Sozialversicherungsgericht23.09.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court heard an appeal against the IV office's refusal of a disability pension. After ordering a MEDAS expert opinion, the court noted that both parties ultimately agreed that the insured was entitled to a half pension. It therefore annulled the 4 June 2010 decision and declared entitlement to a half disability pension from 1 January 2010. The respondent was ordered to bear the court costs, the expert costs, and to pay party compensation to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 IVG; entitlement to a disability pension from the end of the waiting period where the claim is filed in time and the evidence establishes partial invalidity; if the parties' positions converge and the expert evidence supports the entitlement, the refusal decision must be annulled and the pension right declared. In insurance-benefit proceedings, costs follow the outcome under Art. 69 Abs. 1bis IVG; expert costs may be charged to the losing party, and the prevailing party is entitled to party compensation under § 34 Abs. 3 GSVGer.

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.00651

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 24. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz

lic. iur. Dominik Bachmann

Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/27 = Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, ihr Rentenanspruch sei erneut zu prüfen, und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 Ziff. 12), was der Beschwerdeführerin am 13. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

2.

2.1 Am 8. November 2011 beschloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, bei der MEDAS Y.___, Z.___, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle sowie die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte vorzubringen, sich zu den Gutachterfragen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Urk. 10). Nachdem sich die Parteien innert der angesetzten Frist nicht hatten vernehmen lassen, wurde die MEDAS Y.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 12) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

2.2 Am 20. Juni 2012 erstattete die MEDAS Y.___ ihr Gutachten (Urk. 16). Dieses wurde den Parteien am 25. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 17).

In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012 (Urk. 19) gelangte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 20) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente habe, und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

3. Nachdem nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 - Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 8. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/4) plus sechs Monate; Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vgl. auch Urk. 8/19/5 Mitte) - Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

4.

4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 9'217.65 sind, wie im Beschluss vom 8. November 2011 (Urk. 10) festgehalten, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und die Kosten von Fr. 9'217.65 für das eingeholte Gutachten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.___, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensioninvalidityexpert reportappealcourt costsparty compensationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured is entitled to a disability pension and, if so, from when and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The refusal decision is set aside and the insured is entitled to a half disability pension from 2010-01-01.

Extrahierte Begründung

The parties' converging requests matched the case file and legal situation; the court accepted the expert evidence and found the entitlement for the relevant period established.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and expert-witness costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 and expert costs of CHF 9,217.65 are charged to the respondent.

Extrahierte Begründung

In insurance-benefit disputes the proceedings are subject to costs; costs follow the outcome and the expert report costs were assigned to the losing party.

Kernrechtsfrage

Entitlement to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay the appellant CHF 1,500 as party compensation.

Extrahierte Begründung

Because the appellant succeeded, she is entitled to compensation assessed by the importance and difficulty of the case and the degree of success.

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