Invalidity insurance decision annulled for hearing violation

IV.2010.00608Sozialversicherungsgericht16.11.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the IV office's grant of daily allowances for March to August 2010, seeking a higher income basis. During the appeal, the office annulled the original decisions because it had omitted the prior-decision procedure and thus violated the right to be heard. The court held that the later withdrawal did not fully satisfy the claimant's request, so the case was not moot. It set aside the challenged decisions, remitted the matter for a proper prior-decision procedure, and ordered the respondent to pay court costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57a Abs. 1 IVG; serious violation of the right to be heard due to omission of the prior-decision procedure. A reconsideration decision terminates the dispute only insofar as it fully satisfies the appeal requests. The failure to conduct the mandatory hearing procedure before granting disability-insurance benefits constitutes a grave procedural defect that is, as a rule, not curable on appeal and requires annulment of the decision and remittal for a new procedure and decision. Where insurance-benefit proceedings are chargeable, costs follow the outcome and party compensation is awarded according to the applicable cantonal rules.

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.00608

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 17. November 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Taggelder für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2010 zu (Urk. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juni 2010 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügungen und die Zusprechung von Taggeldern auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 161.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 reichte die Beschwerdegegnerin die von ihr am 28. September 2010 erlassene und der Beschwerdeführerin eröffnete Verfügung ein, mit welcher sie die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 sowie die Verfügungen vom 20. und 22. April 2010 aus formellrechtlichen Gründen (unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung des Vorbescheidverfahrens) aufhob (Urk. 16/125), und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 15).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Mit Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 16/125) hat die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen, weshalb ein Sachurteil zu ergehen hat.

3. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Dies stellt - wie sie nunmehr zutreffend feststellte (Urk. 15 in Verbindung mit Urk. 16/125) - eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist ( vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01).

Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während des Arbeitstrainings von Anfang März bis Ende August 2010 (Urk. 16/87) entscheide.

4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Anfang März bis Ende August 2010 entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/125
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancedaily allowancesright to be heardprior-decision procedureremandcourt costsparty compensationmootnessreconsideration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the IV office annulled the challenged decisions and issued a new decision.

Extrahierter Entscheid

No. The new decision did not fully satisfy the claimant's requests, so the court had to issue a merits judgment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, reconsideration before the respondent's submission ends the dispute only insofar as the claimant's requests are fully met.

Kernrechtsfrage

Whether the original decisions had to be annulled because the IV office failed to conduct a prior objection/proposed-decision procedure and thereby violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

Yes. The omission of the prior hearing procedure was a serious and generally incurable violation of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

The office granted the benefit without giving the claimant an opportunity to comment under Art. 57a(1) IVG; such a defect required annulment and remand regardless of the substantive merits.

Kernrechtsfrage

How costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay court costs of CHF 200 and compensation of CHF 1,100 to the claimant.

Extrahierte Begründung

Because the dispute concerned insurance benefits, the proceedings were chargeable; costs followed the outcome and party compensation was awarded based on the applicable cantonal rules.

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