Revision of disability pension and entitlement to a three-quarter pension

IV.2010.00517Sozialversicherungsgericht08.11.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person’s complaint against the IV office’s revision decision. It accepted that the medical situation had improved and that 50% work capacity in light adapted work was reasonable, so a revision ground existed. However, the court agreed with both parties that the side income from C.___ had to be included in the valid income, which resulted in a disability degree of at least 60%. The challenged decision was annulled and the claimant was awarded a three-quarter disability pension from 1 June 2010. The respondent also had to pay costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG; revision of a disability pension when the degree of invalidity changes and inclusion of side income in the income comparison. A pension is to be increased, reduced or withdrawn only if the relevant impairment of earning capacity has changed materially. In the income comparison, proved ancillary earnings must be taken into account if they form part of the relevant reference income; if their inclusion still results in a disability degree entitling the insured person to a higher pension category, the administrative reduction must be corrected accordingly. Costs follow the outcome; the unsuccessful authority bears court costs and may owe party compensation (consid. concerning Art. 69 Abs. 1bis IVG and cantonal fee rules).

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.00517

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube

Urteil vom 9. November 2010

in Sachen

A.___

8304

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1),

in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2010 (Urk. 6), in der sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2010 eine Dreiviertelsrente zusteht,

in die Replik vom 13. Oktober 2010 (Urk. 11), mit der die Beschwerdeführerin um Gutheissung des Eventualantrages ersucht,

und in die übrigen Akten,

in Erwägung,

dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

dass gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/57) von einem seit 2006 verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und ihr nunmehr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenbelastung zu 50 % zumutbar ist (Urk. 7/57/30, Urk. 7/57/33), mithin ein Revisionsgrund vorliegt,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Berücksichtigung des Nebenverdienstes der Beschwerdeführerin bei der C.___ im Umfange einer 7.5-Stundenwoche bzw. einem Jahreslohn 2004 von Fr. 7'920.-- beim Valideneinkommen und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 60 % begründet (Urk. 6 S. 3 f.), wobei sie den berücksichtigten Nebenverdienst unter Hinweis auf die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche auf wöchentlich 7.5 Stunden begrenzt,

dass sie damit teilweise der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt (vgl. Urk. 1 S. 10), welche geltend macht, das Valideneinkommen umfasse auch den monatlichen Nebenverdienst von Fr. 1'162.-- bzw. auf ein Jahr hochgerechnet von Fr. 13'944.--, den die Beschwerdeführerin bei der C.___ im Jahre 2004 verdient habe, weshalb - selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Eckdaten, insbesondere der bestrittenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % - ein Invaliditätsgrad von 69 % resultiere,

dass sich somit beide Verfahrensbeteiligte einig sind, mit dem gerechtfertigten Miteinbezug des Nebenverdienstes ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und damit auf jeden Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,

dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligter in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Susanne Friedauer
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionrevisioninvalidity degreeside incomeincome comparisoncourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension revision under Article 17 ATSG was justified due to improved health and earning capacity.

Extrahierter Entscheid

A relevant change in the degree of invalidity was established; the revision basis was present.

Extrahierte Begründung

Relying on the expert report, the court accepted that the appellant’s health had improved since 2006 and that light adapted work at 50% was now reasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the side income from work at C.___ had to be included in the valid income and what disability degree resulted.

Extrahierter Entscheid

Including the proven side income led to at least a 60% disability degree, which still entitled the appellant to a three-quarter pension.

Extrahierte Begründung

Both parties agreed that, with the side income properly counted, the disability degree was at least 60%; on the file this was not objectionable.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent, and the appellant was awarded a party compensation of CHF 2,000 including disbursements and VAT.

Extrahierte Begründung

As the respondent was unsuccessful, it had to bear the procedural costs; the appellant was entitled to compensation based on the significance and difficulty of the case.

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