No extension for abusive unreasoned appeal; legal aid denied

IV.2010.00121Sozialversicherungsgericht09.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against the IV office's decision keeping the insured person's quarter pension at a 49% invalidity rate. Counsel filed the appeal on the last day of the deadline without any substantive reasoning and requested file inspection and a later deadline to supplement the appeal. The court held that, given prior involvement in the file, this conduct was abusive and did not justify a supplementary deadline. It therefore did not enter into the appeal, rejected legal aid for lack of prospects, and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 61 lit. b ATSG; § 18 Abs. 2 und 3 GSVGer; Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bei ungenügender Begründung; Missbrauchsgrenze. Eine Nachfrist ist grundsätzlich zu gewähren, wenn die Beschwerde rechtzeitig und formgültig den Anfechtungswillen erkennen lässt; sie entfällt jedoch bei offenbarem Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn eine rechtskundige, bereits mit der Sache befasste Vertretung bewusst eine vollständig unbegründete Beschwerde einreicht, um die gesetzliche Beschwerdefrist unzulässig zu verlängern. Der Schutzzweck der Nachfristbestimmung dient der rechtsunkundigen Partei und rechtfertigt keine bevorzugte Behandlung kurz vor Fristablauf mandatierter Rechtsvertreter, wenn eine minimale sachbezogene Begründung zumutbar gewesen wäre (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.00121

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Beschluss vom 10. Februar 2010

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte

Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

1.

1.1???? X.___ ist Bez?gerin einer Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung. Mit Verwaltungsverf?gung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) wurde ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, beschieden, dass sie bei einem Invalidit?tsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe.

1.2???? Hiergegen liess die - durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz vertretene (Vollmacht vom 9. M?rz 2009 [Urk. 3]) - Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren und Antr?gen (S. 2 Ziff. I-II):

"1.?? Es sei die Verf?gung vom 22. Dezember 2009 aufzuheben.

?2.?? Es seien der Beschwerdef?hrerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

?3.?? Es sei der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Prozessf?hrung unter Rechtsverbeist?ndung mit dem Unterzeichnenden zu gew?hren.

?4.?? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

"5.?? Es seien dem Unterzeichnenden die vollst?ndigen Akten zuzustellen.

?6.?? Es sei dem Unterzeichnenden angemessen Frist ab Erhalt der Akten zur erg?nzenden Beschwerdebegr?ndung anzusetzen."

1.3???? Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugef?hrt werden (? 19 Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.

2.1???? Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind Verf?gungen der kantonalen IV-Stellen (in Abweichung von Art. 52 und 58 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Laut Art. 60 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Er?ffnung der Verf?gung einzureichen, wobei gem?ss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38-41 ATSG (betreffend Berechnung und Stillstand der Fristen, Einhaltung der Fristen, Fristerstreckung und S?umnisfolgen sowie Wiederherstellung der Frist) sinngem?ss anwendbar sind.

2.2???? Laut Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedr?ngte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begr?ndung enthalten. Gen?gt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das zust?ndige Versicherungsgericht der Beschwerde f?hrenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich ?berein mit ? 18 Abs. 2 und 3 des z?rcherischen GSVGer. Nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen und der Rechtsprechung dazu ist grunds?tzlich in jedem Fall einer ungen?genden Begr?ndung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual geh?riger Form klar bekundet worden ist. Die Einr?umung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des kantonalen Versicherungsgerichtes. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2008 in Sachen C. [9C_853/2007; publiziert in BGE 134 V 162] Erw. 2, mit Hinweisen).

Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 3 GSVGer) ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begr?ndung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begr?ndung des Rechtsbegehrens gem?ss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 2 GSVGer) w?rde seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde f?hrende Person dadurch, dass sie die Antr?ge nicht oder nicht rechtsgen?glich begr?ndet, ?ber die Nachfrist zus?tzlich Zeit f?r die Begr?ndung erwirken k?nnte. Rechtskundigkeit f?r sich allein genommen l?sst indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu. Selbst bei Fehlen einer Begr?ndung ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 3 GSVGer) nicht ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umst?nde (vorerw?hntes Urteil des BGer vom 15. April 2008 [9C_853/2007] Erw. 4, mit Hinweisen).

Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 3 GSVGer) besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungen?gend begr?ndete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelm?glichkeit gebracht werden. Mit dieser ratio legis vertr?gt es sich nicht, diejenige Partei schlechter zu stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, sei es weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen konnte, sei es aus Nichtwissen darum, dass eine substantiierte Begr?ndung in der Regel gen?gende Aktenkenntnis erfordert, und diesem damit verunm?glicht, eine hinreichend begr?ndete Eingabe zu verfassen. Die Ablehnung des Mandats in einem solchen Fall wird dem Schutzgedanken von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 3 GSVGer) nicht gerecht. Kann anderseits der kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in die Akten Einsicht nehmen, l?uft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine summarische oder ?berhaupt keine Begr?ndung einreicht. In beiden F?llen ist entweder gest?tzt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. ? 18 Abs. 3 GSVGer) eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels einer nicht rechtsgen?glichen (unvollst?ndigen oder fehlenden) Begr?ndung anzusetzen, oder es liegt ein zu Lasten der Beschwerde f?hrenden Person gehendes rechtsmissbr?uchliches Verhalten ihres Rechtsvertreters vor. Insoweit erscheint die von der Rechtsprechung bisweilen statuierte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens summarisch zu begr?nden, nicht konsequent und sachgerecht. Im ?brigen kann allf?lligen Missbr?uchen auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begr?ndung entsprechend knapp bemessen wird. Bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Personen ist zwar ein Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte Vorgehen bekannt sein muss. Indessen kann im Rahmen der Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG (bzw. ? 18 Abs. 2 und 3 GSVGer) ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt werden, dass zun?chst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begr?ndung eingereicht wird. Ohnehin ist Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um ?berhaupt beurteilen zu k?nnen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, was wiederum mit zur sorgf?ltigen Mandatsaus?bung geh?rt. Ein solches Vorgehen scheint jedenfalls f?r das Einspracheverfahren in der Praxis nicht selten zu sein und wird auch in der Lehre nicht grunds?tzlich als rechtsmissbr?uchlich betrachtet (vorerw?hntes Urteil des BGer vom 15. April 2008 [9C_853/2007] Erw. 5.1, mit Hinweisen).

Mit Urteil vom 15. April 2008 (9C_853/2007) wurde die h?chstrichterliche Rechtsprechung dahingehend pr?zisiert, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen verm?chte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgen?gliche Beschwerdebegr?ndung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis m?glich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgespr?chs mit der Klientschaft) m?glich ist. In solchen F?llen muss es als gen?gend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverz?glich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begr?ndung erg?nzt (Erw. 5.2 des genannten Urteils; vgl. zum Ganzen Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer vom 5. Mai 2008 in Sachen S. [8C_442/2007] Erw. 1.1-4; vgl. etwa auch Beschl?sse des hiesigen Gerichts vom 15. Dezember 2009 [UV.2009.00431], 5. November 2008 [IV.2008.01088] und 17. M?rz 2000 [UV.2009.00078]).

3.

3.1???? Die angefochtene Verf?gung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin am 24. Dezember 2009 zugestellt (Eingangsstempel [Urk. 2 S. 1, oben]; vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. III.1.4). Damit lief die 30-t?gige Beschwerdefrist (gem?ss Art. 60 Abs. 1 ATSG) bis Montag, 1. Februar 2010, 24.00 Uhr (Art. 38 Abs. 1, 2 und 4 lit. c ATSG; vgl. ? 12 lit. c GSVGer in Verbindung mit ? 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). Am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist gab der anwaltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin eine zwar mit einem materiellen Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2 und 4) sowie verschiedenen Verfahrensantr?gen versehene (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3 und Ziff. II.5-6), Darlegungen zum Formellen (Urk. 1 S. III.1.1-4) und zu den Kosten beziehungsweise zum Armenrechtsgesuch (Urk. 1 S. 3 Ziff. IV) enthaltende, eine Begr?ndung der Verfahrensantr?ge betreffend Aktenzustellung und (Nach-)Fristansetzung aufweisende (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.5-7), in der Sache selbst jedoch g?nzlich unbegr?ndete Beschwerdeschrift zur Post (Urk. 1; samt zugeh?rigem Couvert [Urk. 4]).

3.2???? Die auf Nachfristansetzung zur erg?nzenden Beschwerdebegr?ndung unter voller Aktenkenntnis lautenden Verfahrensantr?ge wurden damit begr?ndet, dass Rechtsanwalt Lorentz trotz schriftlicher Anfrage vom 28. Dezember 2009 und telefonischem Nachhaken von der Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren aufgelaufenen Akten binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht zur Einsichtnahme zugestellt erhalten habe. Der urspr?ngliche Vorbescheid vom 25. Februar 2009 habe eine Einstellung der laufenden Viertelsrente vorgesehen, worauf seitens der Beschwerdef?hrerin aufgrund zus?tzlicher ?rztlicher Abkl?rungen eine Rentenerh?hung beantragt worden sei (zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines bis dahin noch unerkannt gebliebenen eventuellen Grundleidens). Unter diesen Umst?nden sei der auf Weiterausrichtung einer Viertelsrente lautende angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar und sei die Akteneinsicht zur weiteren Beschwerdebegr?ndung unerl?sslich (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.5-7).

3.3???? Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin geschilderten - und als solche undokumentiert gebliebenen - Umst?nde rechtfertigen keine Nachfristansetzung im Sinne von ? 18 Abs. 2 und 3 GSVGer beziehungsweise Art. 61 lit. b ATSG. Denn es w?re dem bereits im Vorbescheidverfahren involviert gewesenen Rechtsvertreter (die Mandatierung erfolgte laut Vollmacht am 9. M?rz 2009 [Urk. 3], nachdem der "urspr?ngliche" Vorbescheid nach der beschwerdeweisen Sachverhaltsschilderung am 25. Februar 2009 ergangen war [Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.6]) aus objektiver Sicht auch ohne umfassende Aktenkenntnis m?glich und zumutbar gewesen, bis zum Fristablauf eine rechtsgen?gende Beschwerdeschrift zu verfassen. Von einem mit der Angelegenheit vorbefassten Rechtsvertreter ist zu erwarten, dass er in der Lage ist, allein aufgrund der ihm bis dahin bekannten Akten sowie nach etwaiger Durchf?hrung eines Instruktionsgespr?chs unter Bezugnahme und eventuell integralem Verweis auf die Stellungnahme zum Vorbescheid wenigstens eine summarische Beschwerdebegr?ndung zu liefern und sich dabei in den Grundz?gen mit den medizinischen (somatischen und psychischen) und erwerblichen (Validen- und Invalideneinkommen, inkl. leidensbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn) Entscheidmotiven auseinander zu setzen. Stattdessen auf jede Begr?ndung zu verzichten und lediglich einen Antrag auf Akteneinsicht und Nachfristansetzung zu stellen, ist unter den vorliegenden Gegebenheiten als rechtsmissbr?uchlich zu qualifizieren. Aufgrund des Fehlens jedes Begr?ndungsansatzes dient der gestellte Fristansetzungsantrag entgegen dem Wortlaut nicht der "erg?nzenden" Beschwerdebegr?ndung, sondern zielt klarerweise auf Erwirkung einer unzul?ssigen Verl?ngerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerde- und Begr?ndungsfrist ab. Sollte die Beschwerdegegnerin - so die sinngem?sse Darstellung der Beschwerdef?hrerin - auf die zum "urspr?nglichen" Vorbescheid vom 25. Februar 2009 erhobenen Einwendungen hin tats?chlich weitere entscheidrelevante Abkl?rungen get?tigt haben, ohne der Beschwerdef?hrerin vor dem am 22. Dezember 2009 erfolgten Verf?gungserlass nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einger?umt zu haben, h?tte auch eine daraus abzuleitende R?ge der Verletzung des rechtlichen Geh?rs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) ohne weiteres binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebracht werden k?nnen.

4.?????? Zusammengefasst f?hrt dies zum - kostenf?lligen und entsch?digungsfreien (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG sowie ? 33 f. GSVGer) - Nichteintreten auf die offensichtlich unzul?ssige Beschwerde und infolgedessen wegen Aussichtslosigkeit zur vorg?ngigen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessf?hrung und unentgeltliche Rechtsvertretung; Art. 61 lit. f ATSG und ? 16 Abs. 1 GSVGer).

Das Gericht beschliesst:

1.???????? Das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessf?hrung und unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

2.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.???????? Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Beschwerdef?hrerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2)
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherungen (BSV)
    

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceinvalidity pensionappeal admissibilityinsufficient reasoningabuse of rightslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite lacking any substantive reasoning and requesting a deadline extension for supplementation.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the attorney's conduct was abusive; a supplementary deadline was not warranted.

Extrahierte Begründung

A represented party already familiar with the file cannot evade the non-extendable appeal deadline by filing an entirely unreasoned appeal and merely seeking file access and a later briefing deadline. A short supplement deadline is intended to protect unrepresented parties, not to extend deadlines in an abusive way.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and free representation.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly inadmissible, the prerequisite of sufficient prospects of success for legal aid was absent.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant had to bear the court fees.

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