Invalidity insurance overpayment refund time-barred

IV.2010.00023Sozialversicherungsgericht16.12.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged only the repayment part of an IV decision. The court held that the increase in workload had to be reported and made the benefits improperly received, but the IV office’s repayment claim had expired under the one-year limitation period of Art. 25(2) ATSG. The office had knowledge of the decisive facts by December 2007 at the latest, whereas repayment was first demanded in August 2009. The appeal was therefore upheld, the repayment decision and the corresponding part of the earlier decision were annulled, and court costs of CHF 600 were imposed on the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 31 ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen trotz Meldepflichtverletzung nur binnen einjähriger Frist seit Kenntnis der Versicherungseinrichtung. Kenntnis liegt vor, sobald die erheblichen Tatsachen genügend bekannt sind, um den Rückforderungsanspruch zu erkennen; die spätere förmliche Geltendmachung wahrt die Frist nur, wenn sie innert Jahr erfolgt. Unterbleibt die Meldung einer wesentlichen Änderung der erwerblichen Verhältnisse, sind die zu viel ausgerichteten Leistungen zwar unrechtmässig bezogen, der Rückforderungsanspruch kann jedoch verwirken. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

IV.2010.00023 vereinigt mit IV.2010.00212

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 17. Dezember 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1966 geborenen X.___ bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herab, da sie eine Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades nicht gemeldet habe. Weiter wurde festgehalten, die seit 1. Januar 2004 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber die Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde. Schliesslich wurde einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

1.2 Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 (zur Post gegeben am 5. Januar 2010) führte die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

2.

2.1 Am 3. Februar 2010 forderte die IV-Stelle von X.___ verfügungsweise von 1. Dezember 2004 bis 30. November 2009 zuviel bezogene Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 31'384.-- zurück (Urk. 9/2).

2.2 Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2010 ebenfalls Beschwerde und beantragte wiederum, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen sei aufzuheben (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 beantragte die IV-Stelle, das Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren der Parteien zu vereinigen (Urk. 9/5).

3. Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestand, wurden sie mit Verfügung vom 20. April 2010 vereinigt (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die Versicherte die ihr in der Zeit von 1. Januar 2004 bis 30. November 2009 zuviel ausbezahlten Rentenleistungen zurückerstatten muss. Dabei beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die bisher ausgerichtete halbe Rente aufgrund der damals erfolgten Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 60 % rückwirkend per 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist. Sie bestreitet bloss eine Pflicht zur Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 1 und 9/1).

2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Bezogen auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad, stellt eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades um 10 % zweifellos eine meldepflichtige Änderung der Verhältnisse dar. Indem die Beschwerdeführerin eine Meldung unterliess, liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Bei den in der Folge zuviel ausgerichteten Leistungen handelt es sich somit um solche, welche unrechtmässig bezogen sind.

3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Vorliegend erhielt die IV-Stelle als Durchführungsorgan der Invalidenversicherung im Rahmen des am 27. September 2007 eröffneten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/71) spätestens mit Eingang des Arbeitgeberfragebogens am 7. Dezember 2007 (Urk. 7/73, vgl. auch die Angaben im Aktenverzeichnis Urk. 7/0) Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche seit dem 1. Januar 2004 ein Pensum von 25,2 Stunden versah, was einem Beschäftigungsgrad von 60 % entspricht (Urk. 7/73 S. 3). Da die IV-Stelle eine Rückerstattung erst mit Vorbescheid vom 12. August 2009 (Urk. 7/81) verlangte (zur Wahrung der in Art. 25 Abs. 2 festgelegten Verwirkungsfrist würde der Erlass des Vorbescheids innert Frist an und für sich genügen, vgl. BGE 119 V 431 Erw. 3c), ist der Rückerstattungsanspruch aber längst verwirkt. Die Beschwerdegegnerin kann daher die unrechtmässig bezogenen Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr zurückfordern. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2010 sowie Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 11. Dezember 2009 sind aufzuheben.

4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2010 betreffend Rückforderung sowie Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die in der Zeit von 1. Januar 2004 bis 30. November 2009 zuviel bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancerepaymenttime baroverpaymentduty to reportworkload increaseadministrative appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person must repay disability pension overpayments from 2004 to 2009

Extrahierter Entscheid

The repayment claim was time-barred because the IV office learned of the relevant facts by December 2007 at the latest but sought repayment only in August 2009.

Extrahierte Begründung

A material change in circumstances had to be reported; the failure to report the increased workload made the payments unlawful. However, under Art. 25(2) ATSG the repayment claim expires one year after the insurer gains knowledge. That period had already lapsed when repayment was asserted.

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order and the corresponding part of the original decision should be annulled

Extrahierter Entscheid

Yes. The repayment decision and dispositive item 3 of the 11 December 2009 decision were set aside.

Extrahierte Begründung

Because the repayment claim was time-barred, the authority could no longer reclaim the overpaid benefits.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were imposed on the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the appeal under the relevant IVG provision.

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