Invalidity pension claim: improper non-entry due to lack of cooperation

IV.2009.01176Sozialversicherungsgericht18.04.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person's appeal against the IV office's refusal of a disability pension. It held that the claimant's refusal to attend a further neurological examination did not justify a non-entry-type response on the file as a whole. Since the existing evidence did not prevent a substantive assessment, the IV office had to decide the pension claim on the merits. The challenged decision was annulled and the matter remitted. Provisional-measures requests became moot. Costs of CHF 500 were imposed on the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 43 ATSG; refusal to cooperate with ordered medical examinations and admissibility of non-entry decisions. Non-entry is an exceptional measure to be used restrictively and only where a substantive decision cannot be made on the basis of the file despite the party's absence of cooperation. If the administration is still able, taking account of the claimant's conduct and the available evidence, to render a substantive assessment, it must decide on the merits rather than terminate the proceedings by a de facto non-entry decision. An expert report lacking evidentiary value may justify further investigation, but it does not automatically preclude a merits decision once the party has failed to cooperate (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2009.01176

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 19. April 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2009 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2010 (Urk. 6),

sowie nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2010 (Urk. 10, Replik), mit welcher er den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte,

unter Hinweis auf den Verzicht der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2010 (Urk. 16) auf Erstattung einer Duplik,

in Erwägung,

dass sich der als Elektromonteur ausgebildete, 1957 geborene Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 mit dem Hinweis, er sei seit Dezember 2004 aufgrund eines Herzinfarktes und einer Muskelkrankheit vollständig arbeitsunfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 7/5),

dass die Beschwerdegegnerin nach Beizug verschiedener Arztberichte weitere medizinische Abklärungen als nötig erachtete (Urk. 7/42/3) und am 3. Dezember 2008 ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch und neurologisch) bei der Y.___ anordnete (Urk. 7/22),

dass der Beschwerdeführer am 11. April 2008 (richtig: 2009, Urk. 7/25) den Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/24) auflegte und eine Wiederholung der neurologischen Untersuchungen als nicht angezeigt bezeichnete (Urk. 7/33),

dass er den Termin vom 28. Juli 2009 zur neurologischen Begutachtung trotz zweifacher Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht (Urk. 7/31, 34) nicht wahrnahm (Urk. 7/37),

dass sich der Beschwerdeführer auch nicht durch die erneute und letzte Ermahnung vom 7. August 2009 unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Folgen bei Nichteinhaltung (Urk. 7/39) zur neurologischen Untersuchung bewegen liess (Urk. 7/40),

dass der fragliche Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 16. Oktober 2008 den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht zu genügen vermag (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1), erachtete einerseits die Beschwerdegegnerin doch zu Recht ein bidisziplinäres Gutachten als nötig, verfügten die Ärzte der Neurologischen Klinik andererseits nicht über die Vorakten und unterliessen sie es, Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen (Urk. 7/24),

dass damit die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführers unerlässlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 i.S. W., U 571/06, Erw. 4.2) und die in diesem Rahmen (erneute) neurologische Untersuchung dem Beschwerdeführer zumutbar war,

dass der Beschwerdeführer damit in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 7/39) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG),

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2009 zwar ausführte, aufgrund der Akten entschieden zu haben (Urk. 2), tatsächlich jedoch keine Würdigung der Akten vornahm, sondern offensichtlich einzig mit Blick auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers verfügte (vgl. Urk. 7/42/4), weshalb ihr Entscheid in der Sache einem Nichteintretensentscheid gleichkommt,

dass von der Möglichkeit des Nichteintretens nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist und dies erst in Betracht kommt, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 i.S. F., 8C_770/2008, Erw. 5.2),

dass die Beschwerdegegnerin unter Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, einen materiellen Entscheid zu fällen,

dass demzufolge die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell beurteile, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass sich damit Erwägungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erübrigen und diese Frage mit dem sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_ unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (Duplikverzicht)
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancemedical examinationduty to cooperatenon-entry decisionremandevidentiary assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office could refuse to decide on the merits because the claimant failed to cooperate with the ordered examination.

Extrahierter Entscheid

No. The office should have issued a substantive decision on the pension claim; a non-entry-type response was not justified on the full file situation.

Extrahierte Begründung

The court held that non-entry must be used restrictively and only when a substantive assessment is impossible without the party's cooperation. Here, the previous neurological report did not meet evidentiary requirements, but the office could still assess the claimant's conduct and decide on the merits. The refusal therefore amounted in substance to an inadmissible non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Request for precautionary measures

Extrahierter Entscheid

Moot after the immediate decision on the merits.

Extrahierte Begründung

Because the court decided the case immediately, the request for provisional measures no longer required separate treatment.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the respondent.

Extrahierte Begründung

As the respondent lost, it had to bear the costs under the applicable invalidity insurance cost rule.

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