Entitlement to child pension under invalidity insurance

IV.2009.00730Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer01.12.2009Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against the IV office’s decision granting him a full invalidity pension but omitting a child pension for his daughter. The court found that the daughter was still in education during the relevant periods and had not yet reached age 25, so the statutory conditions for a child pension were fulfilled. As the IV office agreed in its response, the complaint was allowed and the file remitted for recalculation of the pension with child pension for the specified periods. Court costs of CHF 600 were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG; Anspruch auf Kinderrente bei IV-Rente während Ausbildung des Kindes. Der Anspruch besteht, solange das Kind sich in Ausbildung befindet, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für die Beurteilung sind die Ausbildung und das Alter im Zeitpunkt des Rentenanspruchs massgebend. Erweist sich die Kinderrente als zu Unrecht nicht ausgerichtet, ist die Sache zur Neuberechnung der Invalidenrente samt Kinderrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Kostenpunkt gilt Art. 69 Abs. 1bis IVG; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2009.00730

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Epprecht

Urteil vom 1. Dezember 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1988 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 12/6/1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 14. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/1/6 Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/6) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 12/7-8) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/4, Urk. 12/9-14, Urk. 12/23-25) bei.

1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2006 (Urk. 12/47 = Urk. 12/49) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, ihm ab 1. Januar 2004 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12/47/10). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/50-56) wies die IV-Stelle die vom Versicherten erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 12/57) ab.

1.3 Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 12/57) erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1. November 2006 (Urk. 12/58/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Juni 2007 (Urk. 12/60) ab.

2.

2.1 Am 19. März 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/61).

Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 12/101) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 12/63, Urk. 12/65, Urk. 12/77/7-9, Urk. 12/82, Urk. 12/87) ein. Zudem zog sie erneut Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/69, Urk. 12/78, Urk. 12/81, Urk. 12/91) bei. Des Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 28. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 12/90).

2.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/93-98) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 12/103 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/103/11) ab 1. März 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 12/103/12).

3. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Poststempel vom 11. August 2009 Beschwerde (Urk. 1). Da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2009 Frist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen (Urk. 3). In der Folge reichte dieser am 27. August 2009 eine verbesserte Rechtsschrift ein und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 5 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2009 (Urk. 10-11) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf dem dem Versicherten am 11. November 2009 die Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 13).

Der Einzelrichterzieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter A.___ hat. Unbestritten ist dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2009 ab 1. März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 2 letzte Seite). Entsprechend wurden ihm für die Zeit von März 2007 bis Mai 2009 Rentenleistungen nachgezahlt (Urk. 2 S. 1 f.). Dabei wurde jedoch keine Kinderrente für die Tochter A.___ ausgerichtet. Diese befand sich allerdings vom 16. August 2004 bis 15. August 2007 in Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (Urk. 6/1) und absolvierte danach vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 die Berufsmatura (Urk. 6/3).

3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dauert bei Kindern, die noch in Ausbildung sind, der Anspruch auf eine Waisenrente bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3.3 Da sich die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenzusprache ab 1. März 2007 noch bis zum 15. August 2007 in Ausbildung befand und danach vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 die Berufsmatura absolvierte, wobei sie zu diesem Zeitpunkt das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, besteht während der entsprechenden Zeit in grundsätzlicher Hinsicht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente.

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2009 (Urk. 10), unter Einreichung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 29. Oktober 2009 (Urk. 11), eingeräumt hatte, dass ein solcher Anspruch des Beschwerdeführers bestehe, liegen diesbezüglich heute übereinstimmende Anträge der Parteien vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Rente (inklusive Kinderrente) des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 neu berechne.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Rente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 (im Sinne der Erwägungen) neu berechne.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • X.___

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

MeyerEpprecht

Schlagwörter

child pensioninvalidity insuranceeducationpension recalculationcourt costsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a child pension for his daughter during the relevant education periods.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the daughter was in education when the pension was awarded and had not yet reached age 25, the conditions for a child pension were met.

Extrahierte Begründung

Art. 35 IVG refers to the survivor-pension entitlement rules of Art. 25(5) AHVG. Educational status extended the entitlement through the training periods, and the respondent conceded the claim in its reply.

Kernrechtsfrage

How the pension had to be handled for the relevant periods and who should bear the court costs.

Extrahierter Entscheid

The matter had to be remitted to the IV office for recalculation of the pension including the child pension; court costs were imposed on the respondent.

Extrahierte Begründung

Since the parties agreed on entitlement, the court returned the file for a new calculation for the periods 1 March to 31 August 2007 and 1 February 2008 to 31 January 2009. Under Art. 69(1bis) IVG, the unsuccessful party bears costs.

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