Failure to conduct mandatory pre-notification procedure in IV case

IV.2009.00695Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer20.08.2009Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office unlawfully ended vocational measures without first conducting the mandatory pre-notification procedure. This omission constituted a serious and uncured violation of the right to be heard. The appeal was therefore allowed, the contested decision of 17 June 2009 was annulled, and the case was sent back to the IV office for a lawful pre-notification procedure and a new decision on vocational measures. Court costs of CHF 500 were imposed on the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 57a IVG; right to be heard under Art. 29 Abs. 2 BV and Art. 42 ATSG; mandatory pre-notification procedure in disability insurance. The IV office may not issue a merits decision on a claim for benefits or vocational measures without first granting the insured person the procedural hearing guaranteed by law. A complete failure to conduct the pre-notification procedure constitutes a serious procedural defect which is, as a rule, not curable on judicial review. In such a case the contested decision must be annulled and the matter remitted for a lawful procedure and a new decision (consid. 2.2-2.3). A remand for further clarification and renewed decision is treated as full success for purposes of costs (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2009.00695

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 20. August 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert und die beruflichen Massnahmen seien damit erfolgreich abgeschlossen (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfachmann zu gewähren (Urk. 1).

2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichterzieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.3 Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane –, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9f.).

2.

2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 mitteilte, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/97). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/98), verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2009 - unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens - den Abschluss der beruflichen Massnahmen. In Ergänzung zur bereits erfolgten Mitteilung führte sie aus, eine weitere Kostenübernahme bis zum Abschluss als Verkaufsfachmann sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer doch keine Arbeitsstelle gefunden, was jedoch Voraussetzung für die Fortführung der beruflichen Massnahmen gewesen wäre (Urk. 2).

2.2 Dass die IV-Stelle auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, er könne am 3. August 2009 eine neue Arbeitsstelle antreten (Urk. 1), und die Beschwerdegegnerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (Urk. 6). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen denn auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

2.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

EnglerPhilipp

Schlagwörter

right to be heardpre-notification proceduredisability insurancevocational measuresremandcourt costsprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office could issue the decision without the mandatory pre-notification procedure and hearing the insured.

Extrahierter Entscheid

No. The omission of the pre-notification procedure under the IV Act was a serious violation of the right to be heard and could not be cured on appeal.

Extrahierte Begründung

The pre-notification procedure is mandatory in disability insurance and serves to secure the constitutional and statutory right to be heard. Skipping it entirely deprives the person of a meaningful opportunity to comment before the decision is issued.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision ending vocational measures should be set aside and the matter remanded.

Extrahierter Entscheid

Yes. The decision had to be annulled and the case remitted so the IV office could conduct the pre-notification procedure and issue a new decision.

Extrahierte Begründung

Because the hearing defect was serious and not cured, the court could not let the decision stand and had to return the matter for a lawful new decision.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The losing IV office bears the costs.

Extrahierte Begründung

A remand for further clarification and a new decision counts as a full success for the appellant; costs follow the outcome.

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