Refusal of disability pension and legal aid

IV.2009.00268Sozialversicherungsgericht09.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal of an insured person whose IV disability claim had been denied by the Zurich IV office. The court held that the household/work allocation used in the disability assessment was supported by the file and that no hearing violation occurred in the household inquiry. It also found the medical assessment and household findings unobjectionable. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 73bis IVV; right to be heard in household assessments; an on-site household report need not be shown for signature if the insured person is granted full file access and the opportunity to comment in the pre-decision hearing procedure. A household/work allocation is not arbitrary where it is consistent with the insured’s prior employment history and the contemporaneous household report. Where the appeal lacks any reasonable prospects of success, free legal aid must be refused. Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are imposed on the losing party irrespective of the amount in dispute and are fixed according to the procedural effort.

Gesamter Gesetzestext

IV.2009.00268

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer

Urteil vom 10. Februar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf Abklärungen in erwerblicher (Urk. 10/12/1-7, Urk. 10/13/1-7) und medizinischer Hinsicht (Urk. 10/14/1-27) sowie den Haushaltsbericht vom 1. September 2008 (Urk. 10/18/1-7) den mit Anmeldung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 10/2/1-8) geltend gemachten Leistungsanspruch von X.___ mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 13. März 2009 (Urk. 1), womit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von leidensangepassten Versicherungsleistungen, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, und in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2009 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge damit begründet, es sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine fehlerhafte Aufteilung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit vorgenommen worden (Urk. 1),

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass die IV-Stelle die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruch massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2),

dass in Bezug auf den Abklärungsbericht keine strikte Verpflichtung besteht, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht oder Bestätigung vorzulegen, und es nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genügt, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93), so dass vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein kann, da der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens das Akteneinsichtsrecht gewährt worden ist (Urk. 10/32/1),

dass im Haushaltsbericht in Ziffer 2.5 (Urk. 10/18/3) protokollarisch festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen des Ehemannes, welcher zusammen mit der Tochter das Gespräch mit der abklärenden Person übersetzte, das Arbeitspensum von 18.75 % bei Gesundheit weitergeführt hätte und kein höheres Pensum leisten würde, da sie mit dem Haushalt, dem neujährigen Sohn und dem behinderten Sohn Y.___ (Spina bifida) vollständig ausgelastet sei,

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/6/1-2) während nur gut zwei Jahren mit einem Gesamteinkommen von gut Fr. 21'000.-- erwerbstätig war, was keine andere Aufteilung als die der Beschwerdegegnerin zulässt,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen deren Vorbringen keineswegs „vollinvalid“ bzw. „auf dem Weg dazu“ ist (Urk. 1 S. 4), sondern von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente von 15 % bezieht, ansonsten jedoch zu 80 % als Hauswart erwerbstätig ist (Urk. 10/18/3),

dass demzufolge das von der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt Vorgebrachte derart abwegig und klar der Aktenlage widersprechend ist, dass von einer seriösen Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann,

dass keine weiteren Rügen vorgebracht worden sind und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der sich daraus invalidenrechtlich ergebenden Folgen sowie auch das Resultat der Abklärung im Haushalt nicht zu beanstanden sind,

dass daher die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu betrachten ist und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2009 wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancehousehold assessmentright to be heardlegal aidappeal costswork capacityemployment split

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the household/employment allocation used for the disability assessment was incorrect.

Extrahierter Entscheid

The allocation was upheld; the file supported the IV office’s split between work and household activities.

Extrahierte Begründung

The household report recorded that the insured would have continued her 18.75% work rate if healthy, and the IK extract showed only brief prior employment. The husband’s partial disability did not justify a different allocation.

Kernrechtsfrage

Whether the insured’s right to be heard was violated in the household assessment procedure.

Extrahierter Entscheid

No violation occurred.

Extrahierte Begründung

Swiss case law and Art. 73bis IVV do not require prior written confirmation of on-site statements if full file access and the opportunity to comment are granted in the hearing procedure; that happened here.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of benefits should be set aside and disability benefits granted or the case remitted.

Extrahierter Entscheid

Neither benefit entitlement nor remittal was warranted.

Extrahierte Begründung

No other objections were raised and the medical and household findings were not open to criticism, so the denial of the claim stood.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was refused because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal had no reasonable prospects of success, the condition of non-frivolousness was lacking.

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