IV pension claim remanded for further medical assessment

IV.2009.00204Sozialversicherungsgericht27.05.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the insured person's appeal against the IV office's refusal of a disability pension. Because the medical record was insufficiently clarified and the parties agreed, the court annulled the refusal decision and remitted the case to the IV office for further medical investigations and a new ruling on entitlement. The respondent was ordered to pay court costs of CHF 200 under Art. 69(1bis) IVG. The judgment also sets out the time limit and formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Rückweisung wegen ungenügender medizinischer Abklärung des Rentenanspruchs; ist der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und beantragen die Parteien übereinstimmend die Rückweisung, so hebt das kantonale Versicherungsgericht die ablehnende Verfügung auf und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Gesundheitsstörungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück. Die Kostenpflicht nach Art. 69 Abs. 1bis IVG richtet sich nach dem Verfahrensausgang; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (E. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2009.00204

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 28. Mai 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___.

Nachdem der Versicherte am 23. Februar 2009 dagegen Beschwerde erhoben hatte (vgl. Urk. 1), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 (Urk. 6) Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Der Versicherte erklärte sich am 4. Mai 2009 mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. Urk. 10).

2. Angesichts der Tatsache, dass med. pract. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 31. März 2009 mit einleuchtender Begründung zum Schluss gelangte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 7/39), und in Anbetracht der übereinstimmenden entsprechenden Anträge der Parteien (vgl. Urk. 6, Urk. 10) ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionmedical assessmentremittalworking capacitycourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of the disability pension had to be set aside and the case remitted for further medical investigation and a new decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The medical record was insufficiently clarified, so the matter had to be returned to the IV office for further inquiries into the health impairments and their effects on working capacity, followed by a new pension decision.

Extrahierte Begründung

The RAD physician convincingly concluded that the medical situation had not been adequately examined, and both parties agreed on remittal.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear the court costs of CHF 200.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69(1bis) IVG, the proceedings are subject to costs, and the allocation follows the outcome of the case.

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