Transition rules for reimbursement of disability insurance treatment costs

IV.2008.01315Sozialversicherungsgericht09.02.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helsana challenged an IV office decision that limited cost approval for treatment of a birth defect to the period from 18 July 2007 onward. The court held that claims arising up to 31 December 2006 had already lapsed under former Art. 48 IVG if the insured person had not registered by 31 December 2007, and that these claims did not revive after the repeal of that provision. Only claims arising from 1 January 2007 onward were governed by Art. 24 ATSG. The appeal was therefore partially upheld, the IV office ordered to pay later costs only, court costs split equally, and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 48 IVG (a.F.); Art. 24 ATSG; transitional law in disability insurance reimbursement claims: claims for benefits arising before 1 January 2007 are extinguished if the insured person did not register by 31 December 2007 and do not revive upon repeal of Art. 48 IVG per 1 January 2008. To avoid retroactive application and unequal treatment, the decisive criterion is whether the extinction-triggering factual constellation was completed during the validity of the repealed rule. Claims arising from 1 January 2007 onward are governed solely by Art. 24 ATSG after 1 January 2008 (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

IV.2008.01315

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 10. Februar 2009

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2008 das Gesuch um Kostengutsprache zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 bei der 1995 geborenen X.___ (Urk. 7/1) in dem Sinne nur teilweise gutgeheissen hat, dass sie Kostengutsprache erst ab einem Jahr vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (18. Juli 2008, vgl. Urk. 7/1), d.h. ab dem 18. Juli 2007 gewährte und eine solche für den Zeitraum von der ersten Operation vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/7/8) bis zum 17. Juli 2007 ablehnte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Kostengutsprache ab dem Zeitpunkt der ersten Operation beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, und die Beurteilung der Beschwerde daher nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), weshalb der Entscheid in Kollegialbesetzung ergeht,

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstandes, dass die erste medizinische Massnahme zur Behandlung des ihre Leistungspflicht auslösenden Geburtsgebrechens vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, in Kraft getreten per 1. Januar 2008) erfolgte, auf einen übergangsrechtlichen Tatbestand schloss und deshalb bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs den per 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 48 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendete,

dass Art. 48 IVG (in der Fassung gemäss Ziff. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003) das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung invalidenversicherungsrechtlicher Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG so regelte, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen nicht fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlosch (Art. 24 Abs. 1 ATSG), sondern dann, wenn eine versicherte Person sich mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Leistungsanspruchs zum Leistungsbezug anmeldete (Art. 48 Abs. 2 IVG),

dass nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen),

dass Art. 48 Abs. 2 IVG zwar nach seinem Wortlaut an die Anmeldung als Tatbestand anknüpft, das Erlöschen des Anspruchs aber Rechtsfolge einer nicht innert zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs erfolgten Anmeldung ist,

dass ein Abstellen auf den effektiven Zeitpunkt der Anmeldung zum Ergebnis führen würde, dass ein im Jahr 2005 entstandener Anspruch, der zwar im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG verspätet, aber noch im Jahr 2007 angemeldet wurde, als erloschen anzusehen wäre, wogegen derselbe Anspruch, wenn er - noch mehr verspätet - erst im Jahr 2008 angemeldet wird, als noch nicht erloschen anzusehen wäre,

dass dann aber konsequenterweise ein im Jahr 2007 angemeldeter und als erloschen abgewiesener Anspruch aus dem Jahr 2005 im Jahr 2008 neu angemeldet werden könnte und bei der erneuten Anspruchsprüfung die aus der Aufhebung von Art. 48 IVG per 1. Januar 2008 entstandene neue Rechtslage berücksichtigt werden müsste, was einer rückwirkenden Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG entspräche,

dass anderenfalls eine vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewollte stossende Ungleichbehandlung von mehr als zwölf Monate nach Anspruchsentstehung angemeldeten Anspüchen bei effektiver Anmeldung vor und nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision entstünde,

dass es sowohl eine rückwirkende Anwendung einer Gesetzesrevision als auch eine stossende Ungleichbehandlung zu vermeiden gilt,

dass aus diesen Gründen bei der Prüfung der Frage, ob vor der Aufhebung von Art. 48 IVG entstandene Ansprüche heute noch Bestand haben, entscheidend ist, ob der gemäss dieser Bestimmung das Erlöschen des Anspruchs bewirkende Tatbestand sich noch während ihrer Geltungsdauer erfüllt hat,

dass deshalb die bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Ansprüche unter dem bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 IVG mangels Anmeldung bis 31. Dezember 2007 erloschen sind und durch den Wegfall dieser speziell invalidenversicherungsrechtlichen Regelung per 1. Januar 2008 nicht wieder aufleben,

dass hingegen die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Nachzahlungsansprüche aufgrund des ab 1. Januar 2008 allein massgeblichen Art. 24 Abs. 1 ATSG erst fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlöschen, für welchen die Leistung geschuldet ist,

dass demnach die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 von X.___ zu übernehmen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in Höhe von Fr. 400.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind,

dass Sozialversicherungsträgern grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen), weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 von X.___ zu übernehmen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Helsana Versicherungen AG unter Beilage des Doppels von Urk. 6
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insurancetransitional lawdisability insurancereimbursementbirth defectretroactivitystatutory repealcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether treatment costs for a birth defect incurred before 1 January 2007 must still be reimbursed after the repeal of Art. 48 IVG.

Extrahierter Entscheid

Claims arising up to 31 December 2006 had already lapsed if the insured person had not registered by 31 December 2007; they did not revive after the repeal of Art. 48 IVG.

Extrahierte Begründung

The court held that the decisive factor is whether the extinction-producing fact occurred during the validity of Art. 48 IVG. To avoid both retroactive application of the new law and unequal treatment, only claims arising from 1 January 2007 onward are governed by Art. 24 ATSG after 1 January 2008.

Kernrechtsfrage

How court costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The CHF 400 court costs were split equally between the parties, and no party compensation was awarded to the social insurance body.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was only partially successful, costs were shared equally. Social insurance carriers are as a rule not entitled to party compensation.

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