Invalidity insurance decision annulled for lack of legal effect

IV.2008.01251Sozialversicherungsgericht01.02.2009Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against an IV office decision of 29 October 2008 that had, on reconsideration, set aside a 2005 refusal of a pension increase. The court found that the office had not explained any proper purpose for the reconsideration and had not carried out a prior notice procedure. It was also unclear how the original increase request related to the announced revision of the ongoing half invalidity pension. The court held that the decision had no legal effect and allowed the appeal, annulling the decision. Court costs of CHF 600 were imposed on the IV office, which also had to pay CHF 1,300 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 29, 49 and 52 ATSG; reconsideration of an administrative decision requires a comprehensible legal basis and a discernible object of review; a decision lacking sufficient reasoning and not embedded in the prescribed prior-notice procedure does not create enforceable legal effects. If the authority's intent concerns a different matter than the decision formally addressed, the reconsideration is groundless and the challenged act must be annulled. Costs and party compensation follow the outcome of the proceedings under the applicable cantonal procedural rules.

Gesamter Gesetzestext

IV.2008.01251

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 2. Februar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 die Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/48) wiedererwägungsweise aufgehoben und ausserdem festgehalten hat, der Entscheid werde der Beschwerdeführerin mit separatem Vorbescheid mitgeteilt (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2009 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass das Dispositiv der mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 28. Juni 2005 folgendermassen lautet (Urk. 8/48): "Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen.",

dass nicht klar ist, welches Ziel die Beschwerdegegnerin mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung dieser Verfügung verfolgt, da die angefochtene Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung enthält,

dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat,

dass die Beschwerdegegnerin selbst in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 (Urk. 7) ausführt, im Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/108) werde die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben IV-Rente angekündigt, wogegen der Beschwerdeführerin alle Rechtsmittel offen stünden,

dass die Beschwerdegegnerin im Weiteren geltend macht, aus diesem Grunde entfalte die angefochtene Verfügung keine Rechtswirkungen, so dass der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsnachteile erwachsen würden,

dass die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 7. April 2003 (Urk. 8/22) der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Invalidenrente aufheben will, weil die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (vgl. Vorbescheid vom 30. Oktober 2008, Urk. 8/108),

dass hingegen nicht ersichtlich ist, inwiefern nunmehr ein Grund besteht, die Rentenzusprache aufgrund des seinerzeitigen Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 11. August 2004 (Urk. 8/37) in irgendeiner Weise abzuändern,

dass unter diesen Umständen - wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt - kein Anlass gegeben ist, die Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/48), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen worden ist, wiedererwägungsweise aufzuheben, sondern die angefochtene Verfügung grundlos erlassen worden ist und gar keine Rechtswirkungen entfaltet,

dass damit die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,

dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2008 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insurancereconsiderationprior notice procedurelegal effectreasoningcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office's reconsideration decision of 29 October 2008 had to be annulled.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision was groundless and did not produce legal effects; it was therefore to be set aside.

Extrahierte Begründung

The office had not conducted a prior notice procedure, the reasoning did not show what purpose the reconsideration served, and it was unclear how the original 2005 refusal of an increase related to the announced revision of the ongoing half pension.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether the appellant is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were imposed on the respondent, and the appellant was awarded party compensation of CHF 1,300 including VAT and expenses.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the proceedings; under the applicable cantonal rules the successful appellant was entitled to compensation.

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