Missing pre-decision hearing in IV daily allowance case

IV.2008.00857Sozialversicherungsgericht04.11.2008Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office had denied daily allowances for 23 June 2007 without first conducting the mandatory pre-decision procedure under the IVG. Because the right to be heard was seriously violated, the court did not examine the merits of the allowance claim. It annulled the decision and remitted the case so the IV office could carry out the pre-decision procedure and then decide again on daily allowances for 22 and 23 June 2007. Court costs of CHF 400 were charged to the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 57a IVG, Art. 42 ATSG; mandatory pre-decision procedure in IV benefits disputes and consequences of its omission. Daily allowances constitute a benefits dispute subject to the pre-decision procedure. Failure to conduct that procedure amounts to a serious violation of the right to be heard under Art. 42 ATSG and Art. 29 Abs. 2 BV. Such a defect is in principle not curable on judicial appeal, even where the appellate court has full cognition, and leads to annulment of the administrative decision and remittal for the omitted procedure and a new decision (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2008.00857

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretär Trüssel

Urteil vom 5. November 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 6. August 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ein Taggeld von Fr. 158.40 für den 7. Juni 2007 zu, da sich der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch in medizinischer Abklärung befand. Einen Taggeldanspruch für den 23. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle, da an diesem Tag das Schlussgespräch stattgefunden habe und der Tag des Schlussgesprächs nie übernommen werde (Urk. 6/59 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 6. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2008 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, dass ihm für den 22. und 23. Juni 2007 zusätzlich Taggelder ausgerichtet werden müssen. Ein Schlussgespräch habe nie stattgefunden (Urk. 1).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):

  •  die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a);
    
  •  die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b);
    
  •  die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c);
    
  •  die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d).
    

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind - was für Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung seit 1. Juli 2006 nach dem Gesagten nicht mehr gilt -, nicht angehört werden müssen.

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).

2.

2.1 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG fallen sodann lediglich Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheidverfahren. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 6. August 2008 betreffend Taggelder angefochten (Urk. 1). Taggelder zählen zu den Leistungsstreitigkeiten gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG, weshalb darüber ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat, was vorliegend nicht geschah. Würden Taggelder nicht unter den Tatbestand der Leistungsstreitigkeiten fallen, wäre der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wahren.

Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

2.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2008 (Urk. 2) ist deshalb in Gut-heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für den 22. und 23. Juni 2007 neu verfüge.

3. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch auf Taggelder neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

right to be heardpre-decision proceduredaily allowancesremandsocial insurance costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office violated the insured person's right to be heard by issuing a benefits decision without the mandatory pre-decision procedure.

Extrahierter Entscheid

Yes. Daily allowances are a benefits dispute subject to the pre-decision procedure, which was omitted; this is a serious procedural defect.

Extrahierte Begründung

Art. 57a IVG requires a prior notice procedure for benefits disputes. The omission of that procedure deprived the insured person of the legally required hearing and is generally not curable on appeal.

Kernrechtsfrage

What consequence follows for the challenged decision on daily allowances for 22 and 23 June 2007.

Extrahierter Entscheid

The decision must be annulled and the matter remitted so the IV office can conduct a pre-decision procedure and then issue a new decision.

Extrahierte Begründung

Because the hearing violation was serious and not cured, the court set aside the decision and sent the case back to the IV office for a new merits decision after proper procedure.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The respondent bears the court costs of CHF 400.

Extrahierte Begründung

Under the cost rule applicable to IV disputes, costs were imposed on the losing respondent.

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