Remand for further review of ergotherapy cost coverage

IV.2008.00401Sozialversicherungsgericht14.09.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured child challenged the IV Office’s refusal to extend ergotherapy as a medical measure for a congenital disorder. During the appeal, the office issued a reconsideration decision that maintained some benefits but did not expressly grant the disputed ergotherapy costs. The court held that the dispute therefore remained pending for that point. Because the file was insufficient to decide whether continued ergotherapy coverage was warranted, it partially upheld the appeal, annulled the refusal insofar as ergotherapy was denied, and remanded the matter for further investigation and a new administrative decision. Court costs of CHF 400 were charged to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Wirkung der Wiedererwägung im Beschwerdeverfahren: Eine neue Verfügung erledigt den Streit nur insoweit, als sie den Rechtsbegehren der versicherten Person entspricht. Bleibt der streitige Punkt trotz Wiedererwägung offen, besteht das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang fort. Reicht die Aktenlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht aus, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an den Versicherungsträger zurückzuweisen (vgl. consid. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

IV.2008.00401

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa

Urteil vom 15. August 2008

in Sachen

S.___, geb. 1997

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. April 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2007 (Urk. 10/66) um Verlängerung der Verfügung für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) mit der Begründung abgewiesen hatte, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 seien nicht mehr gegeben, da dieses nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2008, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung nicht einverstanden zeigte und um nochmalige eingehende Prüfung der Angelegenheit ersuchte (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 (Urk. 7), in welcher die Beschwerdegegnerin unter Einreichung ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 8) sowie der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 16. Mai 2008 (Urk. 9) um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter um Rückweisung zwecks Abklärung des Anspruches auf Kostenübernahme für die Verlängerung der Ergotherapie ersuchte,

in Erwägung,

dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310), insoweit, als den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, der Rechtsstreit jedoch weiterbesteht,

dass die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 wohl ihre Verfügung vom 1. April 2008 aufhob und sich bereit erklärte, die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung weiterhin zu übernehmen, jedoch die beantragte weitere Übernahme der Ergotherapiekosten (vgl. Urk. 1, Urk. 10/66 und Urk. 10/67) nicht ausdrücklich anerkannte, aber in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 betreffend die Ergotherapie eine Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung der Voraussetzung für deren Kostenübernahme beantragte (Urk. 7 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerde im strittigen Punkt der Kostenübernahme der ergotherapeutischen Behandlungen nicht stattgegeben hat und der Rechtsstreit deshalb weiterhin besteht,

dass anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Kostengutsprache für weitere ergotherapeutische Massnahmen gegeben sind, die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung dieser Voraussetzungen zurückzuweisen ist,

dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.-der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 aufgehoben wird, soweit damit der Anspruch auf ergotherapeutische Massnahmen abgewiesen wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  U.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insurancemedical measuresergotherapyreconsiderationmootnessremandcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the reconsideration decision and whether ergotherapy costs still had to be decided

Extrahierter Entscheid

The dispute remained live because the reconsideration decision did not expressly grant the requested ergotherapy coverage.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, a new decision ends the dispute only to the extent that it satisfies the appeal requests; the contested ergotherapy point remained unresolved.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remanded for clarification of entitlement to further ergotherapy measures

Extrahierter Entscheid

Yes. The file did not allow the court to determine whether the conditions for continued ergotherapy cost coverage were met, so the matter had to be sent back for further investigation and a new decision.

Extrahierte Begründung

The available records were insufficient to assess entitlement to reimbursement for further ergotherapy.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear the court costs of CHF 400.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case.

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