IV pension claim remanded for further fact-finding

IV.2008.00058Sozialversicherungsgericht08.03.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person's appeal against the IV office's refusal of benefits. Relying on the medical assessment discussed in a parallel accident-insurance case, the court held that a temporary disability pension from February 2006 could not be ruled out. Because the IV office had not clarified whether adapted work was possible and to what extent earning capacity was limited, the decision was annulled in part and the case remanded for further medical and vocational assessment. Court costs of CHF 400 and party compensation of CHF 1,100 were imposed on the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 6 ATSG; remand for incomplete fact-finding in disability pension cases. Where the medical record leaves open whether, after expiry of one year of average incapacity of at least 40%, the insured person could perform an adapted gainful activity and to what extent earning capacity is reduced, the authority cannot definitively decide entitlement to a disability pension. If the decisive vocational and medical questions remain unresolved, the challenged decision must be annulled and the matter remitted for supplementary investigation and a new ruling (consid. concerning medical assessment and earning-capacity implications). Costs follow the outcome and may be imposed on the unsuccessful administration.

Gesamter Gesetzestext

IV.2008.00058

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 9. März 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rolf Hofmann

Schwager + Partner, Anwaltsbüro

Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2008 das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2008 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass dem Leistungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Prozess UV.2007.00428, an dem die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist und dessen heute ergehender Endentscheid auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird,

dass zur Würdigung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Prozess auf die diesbezüglichen Ausführungen im Prozess UV.2007.00428 zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin gemäss der im Prozess UV.2007.00428 als massgeblich erachteten echtzeitlichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes seit dem Unfall vom 2. Februar 2005 bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2007 in ihrer versicherten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 von UV.2007.00428),

dass, würde auch im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt, die Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 40 % während der Dauer eines Jahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) für die Entstehung eines invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs am 2. Februar 2006 erfüllt gewesen wäre,

dass die SUVA der Beschwerdeführerin bis zum 31. Oktober 2007 Unfalltaggelder ausrichtete (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1, am Ende, in UV.2007.00428) und deshalb keine Abklärungen dazu tätigte, ob die Beschwerdeführerin ab dem 2. Februar 2006 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre,

dass gemäss der massgeblichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2007 wieder eine volle Arbeits- (und damit Erwerbsfähigkeit) bestand,

dass deshalb gemäss den vorstehenden Erwägungen allenfalls ab Februar 2006 ein befristeter Rentenanspruch entstanden sein könnte,

dass somit die angefochtene Verfügung bezüglich eines möglichen befristeten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Februar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ärztlicher Prüfung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 2. Februar 2006 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre, sowie anschliessender Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ergänzung des medizinischen Sachverhalts neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2006 verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung im Rahmen von 200 bis 1000 Franken zu erhebenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin zudem der Beschwerdeführerin deren auf Fr. 1’100.-- festzusetzende Parteikosten zu ersetzen hat (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rolf Hofmann
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insuranceremandmedical assessmentearning capacitytemporary pensioncourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the rejection of the disability insurance claim had to be annulled and the case remanded for further medical and vocational assessment regarding a possible temporary pension entitlement from February 2006.

Extrahierter Entscheid

The refusal was set aside in part and the case remanded for additional fact-finding and a new decision on pension entitlement from February 2006.

Extrahierte Begründung

The existing record, especially the medically relevant assessment from the parallel accident-insurance case, suggested that the claimant may have been 50% unable to work for one year and later fully capable again. Because the respondent had not examined whether an adapted activity was possible from 2 February 2006 and to what extent earnings capacity was affected, the pension issue could not be decided definitively.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and party compensation after the remand.

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay court costs and compensate the claimant for party costs.

Extrahierte Begründung

Because the claimant obtained partial success through remand, costs were imposed on the losing administrative authority.

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