Refund of invalidity pension paid by wrong compensation fund

IV.2007.01480Sozialversicherungsgericht26.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's appeal against an IV Office decision ordering repayment of CHF 7,359.15 in invalidity pensions. The court held that the spouse's pension had to be paid by the compensation fund competent for the husband's pension, so the amounts paid by the SVA compensation fund were unduly paid and recoverable. The claimant's argument that she lived separately from her husband was irrelevant because the legal rule depended only on the existence of the marriage. The court also held that the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 25 ATSG; Art. 44 IVV in Verbindung mit Art. 122 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Invalidenrenten bei fehlender Zuständigkeit der Ausgleichskasse; für die Zuständigkeit bei Ehegattenrenten ist die bereits für den erstrentenberechtigten Ehegatten zuständige Ausgleichskasse massgebend. Das Getrenntleben der Ehegatten ist für die Rückerstattung unerheblich, solange die Ehe besteht (E. 3). Wird eine Rente durch eine unzuständige Ausgleichskasse ausbezahlt, sind die Leistungen als unrechtmässig bezogen zurückzuerstatten; offensichtliche Rechnungsfehler sind nur bei aktenkundigen Anhaltspunkten zu korrigieren. Ein Verfahren ist kostenfrei, wenn es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (E. 4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2007.01480

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 27. Juni 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2007 von A.___ zu Unrecht durch die SVA, Ausgleichskasse, ausbezahlte Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 7'359.15 zurückgefordert hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. November 2007, mit welcher die Versicherte sinngemäss beantragt, es sei die Rückforderung aufgrund ihrer Angaben zu überprüfen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Februar 2008 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 44 der Verordnung über die Invalidenversicherung für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen die Art. 122-125bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sinngemäss anwendbar sind,

dass gemäss Art. 122 AHVV die Renten durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen sind, die bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Bezug der Beiträge zuständig war,

dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, die Invalidenrente grundsätzlich durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszurichten ist, welche im Zeitpunkt der Anmeldung für den Bezug der Beiträge der invaliden Person zuständig war (Rz 2002),

dass gemäss RWL die beiden Renten eines Ehepaares durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszurichten sind, welche bereits für die Festsetzung und Ausrichtung der Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten zuständig war (Rz 2012),

dass gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,

dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. Juli 2007 und 16. August 2007 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2005 zugesprochen und gleichzeitig festgestellt hat, dass die Rente durch die Ausgleichskasse der SVA ausbezahlt werde, was in der Folge auch geschah (Urk. 7/62, Urk. 7/63, vgl. Urk. 7/50),

dass die IV-Stelle im November 2007 Kenntnis davon erhielt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber bezieht (Urk. 7/73),

dass die IV-Stelle angesichts dessen korrekt feststellte, dass die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber auch für die Auszahlung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zuständig sei, die bisherige Auszahlung durch die Ausgleichskasse der SVA mangels Zuständigkeit zu Unrecht erfolgt sei und die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen daher zurückzufordern seien (Urk. 7/79, vgl. Urk. 2, Urk. 6),

dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin deshalb mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2007 zu Recht verpflichtet hat, die von der Ausgleichskasse der SVA zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten von Fr. 7'359.15 zurückzuerstatten (Urk. 2),

dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, für die Rückerstattung keine Rolle spielt, da es allein auf das Bestehen der Ehe ankommt (Urk. 1),

dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung nicht in Frage gestellt hat und sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechnungsfehler finden,

dass die IV-Stelle im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die Rentenauszahlung an die Beschwerdeführerin nunmehr durch die zuständige Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber erfolgt (Urk. 6),

dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2007 damit nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity pensionrestitutioncompensation fundmarital statuswrong paymentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether invalidity pensions paid by the SVA compensation fund had to be reimbursed because the wrong compensation fund made the payment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The pension should have been paid by the compensation fund already competent for the spouse's pension, so the amounts paid by the SVA fund were unduly received and had to be repaid.

Extrahierte Begründung

Under the relevant social security rules, the spouse's pensions must be handled by the compensation fund competent for the first pension. Once the IV Office learned that the husband already received an invalidity pension from another fund, it correctly identified that fund as the competent payer. Payments by the SVA fund were therefore made without competence and were subject to restitution.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's separate living arrangement prevented restitution

Extrahierter Entscheid

No. For the restitution duty, the decisive factor was the existence of the marriage, not whether the spouses lived together.

Extrahierte Begründung

The court held that the asserted separation had no bearing on the refund obligation because the applicable rule turns on whether the marital relationship exists.

Kernrechtsfrage

Whether the cost-free procedure applied

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceeding was free of charge because it did not concern the grant or refusal of insurance benefits.

Extrahierte Begründung

The court applied the rule that this type of dispute is exempt from court costs.

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