No disability pension due to no invalidity degree

IV.2007.01302Sozialversicherungsgericht24.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the claimant's appeal against the IV office's denial of a disability pension. It held that, although the claimant had a 50% incapacity in her former sales job, the expert evidence established full capacity in adapted sedentary work; accordingly, no invalidity degree resulted from the income comparison. The claimant was ordered to pay court costs of CHF 400.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 4 Abs. 1 and Art. 28 Abs. 1 IVG; disability pension requires a compensable degree of invalidity determined by comparing earnings with and without the health impairment. If the medical evidence is conclusive that the insured person remains fully capable of performing adapted work, a mere incapacity in the former occupation does not suffice. The court may rely on a well-founded expert opinion and the RAD assessment where no contrary indications exist (consid. 2-4). Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are imposed on the unsuccessful party and fixed according to the procedural effort.

Gesamter Gesetzestext

IV.2007.01302

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 25. Mai 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo

Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro

Tödistrasse 20, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2007 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),

dass die angefochtene Verfügung am 28. September 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),

dass sich die 1953 geborene Beschwerdeführerin, welche zuletzt für die Y.___ als Charcuterie-Verkäuferin tätig war (Urk. 8/14), unter Hinweis auf die Beschwerden nach Mammakarzinom, bei Depression, Hypertonie und Adipositas am 16./28. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) anmeldete (Urk. 8/4 in Verbindung mit Urk. 8/9),

dass Dr. med. Z.___, Medizinische Klinik des Spitals A.___, am 11. Juli 2005 als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Mammakarzinom rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas permagna sowie rezidivierende Thrombophlebitiden nannte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis zum 23. Dezember 2004 attestierte und die Prognose als gut bezeichnete (Urk. 8/13/5-6),

dass die Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2005 die bisherige Tätigkeit nach Mammakarzinom rechts (seit März 2004) mit Lymphoedem, schwerer ausgeprägter chronischvenösen Insuffizienz der tiefen wie oberflächlichen Venensysteme und wegen Adipositas permagna, arterieller Hypertonie, Depression und Angststörungen als unzumutbar, eine angepasste als eventuell später möglich bezeichnete (Urk. 8/11-12) und die Prognose (nach Mammakarzinom) als sehr günstig einschätzte (Urk. 8/12/5-6),

dass das von der Beschwerdegegnerin beim C.___ veranlasste Gutachten vom 26. März 2007 (Urk. 8/34/1-26) in rheumatologischer Hinsicht die Diagnosen einer nicht aktivierten, stabilen medialen und Femoropatellararthrose mittelschwer links und beginnend rechts (1), eine Lipomatose der Arme und Beine (2), eine Varikosis Grad II (3), eine Periarthropathia humeroscapularis rechts im Rahmen der Lipomatose und eines leichten Lymphödems ohne Hinweise für strukturelle rheumatologische Pathologie daselbst (Urk. 8/34/11) und aufgrund der Lipomatose, Varikose und Gonarthrose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin nannte, eine angepasste, vorwiegend sitzende Fabrikarbeit indes als vollständig zumutbar betrachtete (Urk. 8/34/12, 18),

dass die psychiatrische Teilbegutachtung am C.___ zwar eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) nach Mammakarzinom im Jahre 2004, jedoch ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab (Urk. 8/34/15),

dass Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten des C.___ als umfassend und schlüssig bezeichnete, weshalb in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ab Januar 2005 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 8/38/4),

dass die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte, sondern sich lediglich mit einem Hinweis auf eine Leistungseinschränkung von 50 % in bisheriger Tätigkeit beschränkte (Urk. 1),

dass sich bei dieser Aktenlage keine Hinweise dafür ergeben, vom Gutachten des C.___ abzuweichen,

dass sich mit einem Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad ergibt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht und die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insuranceinvalidity degreeearning comparisonmedical expert opinionadapted workcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to an invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement exists because the evidence showed no compensable invalidity degree once adapted work with full capacity was considered.

Extrahierte Begründung

The court relied on the comprehensive C. expert report and the RAD assessment: in the former job there was 50% incapacity, but in adapted mainly sedentary work the claimant remained fully capable. An income comparison therefore produced no invalidity degree.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 400 were charged to the losing claimant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69(1bis) IVG the proceedings are fee-bearing for the losing party; the amount was fixed according to the procedural effort.

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