Unclear competence of two IV offices required remittal

IV.2007.00703Sozialversicherungsgericht28.02.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed an IV decision concerning a disability pension. Although he lived in Zurich and the Zurich IV office was competent, the contested decision had also been issued with the participation of the Thurgau IV office. The court held that this created a significant formal defect under the competence rules, but not a defect serious enough to render the decision void. It therefore set aside the decision and remitted the matter to the Zurich IV office for a new lawful decision. Court costs of CHF 500 and party compensation of CHF 800 were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 55 Abs. 1 IVG, Art. 52 Abs. 1 ATSG; territorial competence and objection proceedings in IV matters: where the insured person has domicile in the canton of Zurich, the Zurich IV office alone is competent to issue the decision and to conduct the objection procedure. The participation of an incompetent cantonal IV office constitutes a serious formal defect, but nullity is exceptional and requires a particularly grave defect. If the competent office substantially participated in the issuance of the decision, the defect does not lead to nullity; the appropriate consequence is annulment and remittal for a new lawful decision (consid. 1.1-1.2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2007.00703

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 29. Februar 2008

in Sachen

B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Fürsprecher Frank Fuhrer

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1950 geborene B.___ war seit dem 16. April 1971 bei der Schulgemeinde Z.___ als Primarlehrer angestellt; per 31. Juli 2005 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl aufgelöst (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/5). Am 28. Februar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/8) und medizinische (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/17) Abklärungen durch. Am 3. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da der aktuelle Gesundheitszustand solche nicht zulasse (vgl. Urk. 9/11).

Mit Vorbescheid vom 17. August 2006 (Urk. 9/14) verneinte die IV-Stelle Zürich - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 35 % - auch den Rentenanspruch des Versicherten. Auf dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/21, Urk. 9/18) hin zog sie ihren Entscheid in Wiedererwägung und sprach B.___ mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) für einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu. Die Pensionskasse des Versicherten zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 9/27) am 16. Februar 2007 wieder zurück (vgl. Urk. 9/30). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 9/28) wurde mit - teilweise von der IV-Stelle Thurgau und teilweise von der IV-Stelle Zürich erlassener - Verfügung vom 30. März 2007 abgewiesen (vgl. Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung der IV-Stellen Thurgau und Zürich vom 30. März 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 10. Mai 2007 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 30. März 2007 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle Zürich schloss am 22. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Zwar war der Beschwerdeführer lange Zeit im Kanton Thurgau wohnhaft (vgl. Urk. 9/3 S. 2, S. 5, Urk. 9/9 S. 2), seit dem 15. Dezember 2004 - und damit auch im Zeitpunkt des Rentengesuchs vom 28. Februar 2006 (vgl. Urk. 9/19, Urk. 9/2) - hat er allerdings Wohnsitz in Y.___ im Kanton Zürich (vgl. Bestätigung Einwohneramt X.___ vom 4. Januar 2005, Urk. 9/3 S. 5). Entsprechend wurde sein Leistungsbegehren (Urk. 9/2, Urk. 9/19) zu Recht (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes [IVG]) von der IV-Stelle Zürich geprüft (vgl. Urk. 9/5 - Urk. 9/37). Nicht zu beanstanden ist auch, dass diese die Vorbescheide vom 17. August 2006 (Urk. 9/14) und vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) erliess und - nach Ermittlung des Invaliditätsgrades beziehungsweise Festsetzung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 9/23) - Verfügungsteil 2 des Entscheids vom 30. März 2007 (Urk. 2 S. 3-5) verfasste. Allerdings wies sie in der Folge am 12. März 2007 das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau an, gestützt auf den - dieser zugestellten - Verfügungsteil 2 (Urk. 9/32) die Geldleistungen zu berechnen und die Verfügung zu erstellen sowie zu versenden (vgl. Urk. 9/31). In der Folge erliess die IV-Stelle Thurgau Teil 1 der Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2 S. 1 f.), fügte dieser den - wie dargelegt - von der IV-Stelle Zürich verfassten zweiten Teil (Urk. 2 S. 3-5) bei und stellte den Entscheid dem Beschwerdeführer als ihren eigenen zu, währenddem die IV-Stelle Zürich im Wesentlichen die Begründung samt Rechtsmittelbelehrung sowie die Unterschrift beisteuerte.

1.2 Laut Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Entsprechend dieser Regelung ist die verfügende Instanz auch für die Behandlung des Einspracheverfahrens und den Erlass des Einspracheentscheids zuständig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 7 f., mit Hinweisen).

Indem die vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2) nicht nur von der korrekterweise (alleine) zuständigen IV-Stelle Zürich, deren Vorbescheid vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) zu überprüfen war, erlassen wurde, sondern auch die - nach dem Gesagten unzuständige - IV-Stelle Thurgau am Entscheid mitbeteiligt war, weist dieser einen formellen Mangel auf. Dieser ist zwar erheblich, erscheint aber - angesichts der Tatsache, dass die richtigerweise zuständige Instanz immerhin massgeblich am Erlass der Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2) mitwirkte - nicht derart schwerwiegend, dass er deren Nichtigerklärung rechtfertigte. Die Verfügung der IV-Stellen Thurgau und Zürich vom 30. März 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die - richtigerweise alleine für den Erlass des fraglichen Entscheides zuständige - IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese eine korrekte Verfügung erlasse.

2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
    
  •  Pensionskasse Thurgau
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insuranceterritorial competenceobjection procedureannulmentremittalcourt costsparty compensationprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the decision of 30 March 2007 was formally defective because an incompetent IV office participated in issuing it.

Extrahierter Entscheid

Yes. Only the Zurich IV office was competent to decide and handle the objection proceedings; the participation of the Thurgau IV office was a significant formal defect, but not serious enough to nullify the decision.

Extrahierte Begründung

Because the claimant had his residence in Zurich, the Zurich IV office had territorial competence under the IVG and ATSG. The Thurgau office had no competence to issue or decide the objection, so its participation created a formal defect. However, since the competent Zurich office had substantially participated, the defect did not justify nullity; the proper remedy was annulment and remittal for a new lawful decision.

Kernrechtsfrage

How should the appeal against the IV decision be disposed of on the merits and costs?

Extrahierter Entscheid

The appeal is partially upheld by setting aside the challenged decision and remitting the matter to the Zurich IV office. Court costs and a process compensation are awarded against the respondent.

Extrahierte Begründung

Given the procedural defect, the contested decision had to be annulled and returned for a new decision. As the appellant succeeded, the respondent bears the court fee and owes a party compensation.

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