IV disability pension start date and spouse supplement denied

IV.2007.00564Sozialversicherungsgericht19.10.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed against the IV office decision granting her a full disability pension only from June 2003 and refusing a spouse supplement. She argued that her incapacity began after an accident in February 2001 and that she should receive the pension from February 2002 and an additional spouse pension. The court held that the decisive incapacity arose only in June 2002 from a severe depressive episode, so the waiting period led to pension entitlement only from June 2003. It also held that she was not employed immediately before the relevant incapacity and had no qualifying replacement income, so no spouse supplement was due. The appeal was dismissed and costs of CHF 700 were imposed on her.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; old Art. 34 Abs. 1 IVG; old Art. 30 IVV; pension onset and spouse supplement in the disability insurance system: the decisive incapacity is the one actually causing the invalidity and not an earlier, medically resolved incident. If the medically established incapacity begins only later, the one-year waiting period runs from that later date. A spouse supplement under the former law requires that the insured person was gainfully employed immediately before the relevant incapacity or was to be equated with such a person by virtue of replacement income; mere prior employment at an earlier point in time is insufficient (consid. 4.1-4.2). Costs in disputes over disability insurance benefits are governed by Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Gesamter Gesetzestext

IV.2007.00564

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 20. Oktober 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügungen vom 27. März 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1963, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente zu, einschliesslich Kinderrenten für die Kinder D.___, geboren 1991, B.___, geboren 1993 und C.___, geboren 2002 (Urk. 2/1-3). Am 18. April 2007 erhob die versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihr bereits ab Februar 2002 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen (Urk. 1). In den Vernehmlassungen vom 29. Juni 2007 und vom 6. Juli 2007 beantragten die IV-Stelle sowie die Ausgleichskasse Hotela die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 11). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 27. März 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.

2.1 Die für die Festsetzung des Rentenbeginns anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 3). Darauf ist zu verweisen.

2.2 Die bis Ende 2003 in Kraft gewesenen gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Zusatzrente für Ehegatten (altArt. 34 IVG u. altArt. 30 IVV) sind in der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Hotela zutreffend dargelegt worden (Urk. 11 S. 1). Darauf ist ebenfalls zu verweisen.

3.

3.1 Umstritten ist allein die Frage des Anspruchsbeginns sowie der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis zum 10. Februar 2001 habe sie in einem Hotel gearbeitet. Bei der Arbeit sei ihr eine Deckenplatte auf den Kopf gefallen. Sie habe dadurch Kopf-, Schulter- und Nackenverletzungen erlitten, des Weiteren Schürfungen am linken Vorderarm. Sie sei sehr erschrocken und in Ohnmacht gefallen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, habe dies bestätigt. Seit diesem Vorfall sei sie arbeitsunfähig. Sie habe Arbeitsversuche unternommen, jedoch seien diese gescheitert. Die späteren Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente erst mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zugesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb keine Zusatzrente für den Ehemann zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 2).

3.2 In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, in Bezug auf die Frage des Beginns der Wartezeit sei das Gutachten der MEDAS F.___ vom 10. August 2006 schlüssig und nachvollziehbar. Die jetzt vorliegenden invalidisierenden Beschwerden könnten nicht als Unfallfolgen taxiert werden. Dies sei im Unfallversicherungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden (Urk. 8 S. 1).

3.3 Der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Hotela ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe seit 20. Juni 2003 Anspruch auf eine Rente. Da der Anspruch frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit entstehe, hätte die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit, das heisst bis zum 19. Juni 2002, eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen, um auch den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann zu erwerben. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur bis Januar 2002 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Somit bestehe gemäss altArt. 34 IVG kein Anspruch auf eine Zusatzrente. Bei der Beschwerdeführerin sei des Weiteren auch die Voraussetzung gemäss altArt. 30 IVV nicht erfüllt gewesen. Sie habe nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kein Ersatzeinkommen bezogen und könne daher nicht einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden (Urk. 11 S. 1 f.).

4.

4.1 Die MEDAS-Gutachter kamen im Gutachten vom 10. August 2006 zum Schluss, die erwerblich relevante psychische Störung bestehe seit Juni 2002. Dies begründeten sie damit, die erwerbliche Beeinträchtigung sei durch die psychische Störung der Beschwerdeführerin verursacht. Sie leide an einem schweren depressiven Episode mit psychotischem Syndrom. Die hierfür massgebenden Symptome seien seit der Aufnahme der Behandlung durch Dr. med. G.___, Psychiatrie/Psychotherapie, im Juni 2002 (vgl. Urk. 9/24) dokumentiert. Es rechtfertige sich demzufolge, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen (Urk. 9/33 S. 34 Ziff. 6.1).

Belegtermassen begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2002 in Behandlung bei Dr. G.___. Dieser beschrieb erstmals die für das vorliegende Zustandsbild massgebenden Symptome und er attestierte ab 29. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/24). Die Beurteilung im MEDAS-Gutachten sind somit hinreichend belegt und objektiv nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine begründeten anderslautenden Anhaltspunkte vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung ab Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG besteht somit ab Juni 2003 Anspruch auf eine Rente.

Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die als Folge des Unfalles vom 10. Februar 2001 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden nicht massgebend für die Zusprechung der Invalidenrente sind. Dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2004 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV (UV.2003.00137) kann entnommen werden, dass die durch den Unfall im Jahr 2001 verursachten physischen Beeinträchtigungen nach sechs Wochen wieder abgeklungen waren (vgl. Urk. 9/21/12-26). Das der Rentenzusprechung zu Grunde liegende psychische Leiden trat erst hernach im Juni 2002 auf.

4.2 Belegtermassen war die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Eintritt der vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis im Hotel H.___ endigte am 30. April 2001 (Urk. 9/12). Gemäss altArt. 34 Abs. 1 IVG war die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten nicht gegeben. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ein Ersatzeinkommen im Sinne von altArt. 30 IVV erzielte (vgl. Urk. 12/2-3). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel H.___ bezog sie bis lediglich Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2).

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2003 die im Übrigen nicht keiner Weise beanstandete ganze Rente zusprach. Korrekterweise sprach sie zudem keine Zusatzrente für den Ehemann zu. Die angefochtenen Verfügungen können daher nicht beanstandet werden. Demgemäss erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Milosav Milovanovic
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensionwaiting periodincapacity for workpsychiatric disorderspouse supplementemployment statusreplacement incomecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When did the entitlement to a full disability pension begin?

Extrahierter Entscheid

The pension entitlement began in June 2003, after the one-year waiting period following work incapacity caused by a psychiatric disorder starting in June 2002.

Extrahierte Begründung

The MEDAS report and treating psychiatrist documented a severe depressive episode with psychotic syndrome from June 2002 and full incapacity from 29 June 2002. The earlier 2001 accident was not decisive because its physical effects had resolved and were not the basis of the pension.

Kernrechtsfrage

Is the claimant entitled to a spouse supplement?

Extrahierter Entscheid

No. She was not gainfully employed immediately before the relevant incapacity and did not show equivalent replacement income under the old rules.

Extrahierte Begründung

Her employment ended on 30 April 2001 and she only received unemployment benefits until January 2002; thus the conditions of old Art. 34 IVG and old Art. 30 IVV were not met.

Kernrechtsfrage

Should the appeal against the IV decisions be upheld?

Extrahierter Entscheid

The challenged decisions were correct and the appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

Because both the pension start date and the refusal of the spouse supplement were legally and factually sound, there was no basis to alter the administrative decisions.

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