IV pension increased to three-quarter disability pension

IV.2007.00022Sozialversicherungsgericht29.04.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed the appeal against the IV Office. It amended the challenged decision so that the insured person is entitled to a three-quarter disability pension from 1 June 2005. The court held that, once the insurer had filed its response and accepted the appeal, the dispute was resolved under Art. 53(3) ATSG. Because the appeal was filed after the relevant transitional date, the proceedings were subject to court costs, which were set at CHF 500 and charged to the respondent. The request for legal aid became moot, and no party compensation was granted because the appellant was represented by a public social welfare institution.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Wiedererwägung eines angefochtenen Verfügungsentscheids während des Beschwerdeverfahrens. Nimmt der Versicherungsträger vor seiner Stellungnahme an die Rechtsmittelinstanz eine neue, den Begehren der versicherten Person entsprechende Verfügung vor oder anerkennt er die Beschwerde, erledigt sich der Streit insoweit; die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei nach dem massgebenden Übergangsrecht kostenpflichtigen IV-Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten unabhängig vom Streitwert nach Art. 69 Abs. 1bis revIVG festzusetzen. Eine Prozessentschädigung entfällt bei Vertretung durch eine öffentliche Sozialhilfestelle.

Gesamter Gesetzestext

IV.2007.00022

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross

Urteil vom 30. April 2007

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht

Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit durch Verfügung vom 21. November 2006 bestätigtem Vorbescheid vom 21. September 2005 (Urk. 9/25) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). In seiner Beschwerde vom 8. Januar 2007 verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. März 2007 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zur beantragten Gutheissung der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 27. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung der von ihm (in der Beschwerde) gestellten Anträge (Urk. 12).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Nachdem in Bezug auf die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2005 übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und die Anträge mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.

4.2 Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

4.3 Die Beschwerde wurde am 8. Januar 2007 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig, und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.

5. Da der Beschwerdeführer durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 21. November 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtkosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk . 12
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity pensionreconsiderationappeal concessioncourt costsparty compensationlegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the contested IV decision should be amended to grant a three-quarter disability pension from 2005-06-01

Extrahierter Entscheid

Yes. Because both parties made concordant requests and these matched the file and legal situation, the appeal had to be granted and the decision amended accordingly.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, the insurer may reconsider a decision while the appeal is pending until it has responded to the court. Since the respondent accepted the appellant's request for a three-quarter pension, the dispute ended to that extent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and legal aid granted

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the respondent; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed after the entry into force date relevant under the transitional rules, so the proceedings were costs-bearing under Art. 69(1bis) revised IVG. Once costs were imposed on the respondent, legal aid no longer needed to be decided.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appellant was represented by a public social welfare institution.

Extrahierte Begründung

Representation by a public social welfare institution excludes entitlement to procedural compensation.

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