IV pension dispute remanded after reconsideration

IV.2006.01195Sozialversicherungsgericht18.02.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against two IV decisions of 29 November 2006 concerning his pension entitlement. The IV office later withdrew those decisions by reconsideration and asked for dismissal as moot. The court held that the matter was not moot because the withdrawal did not fully match the appeal request and because the office had not properly completed the pending opposition procedure. It therefore remanded the case to the IV office for further investigations and a new decision on the pension claim from August 2001. The respondent was ordered to pay court costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57a lit. 1 IVG; remittal after reconsideration and pending opposition proceedings. An insurer may reconsider a contested decision while a complaint is pending, but the complaint is not rendered moot unless the new decision fully satisfies the relief sought. If the authority, contrary to the procedural framework, issues a new decision without properly concluding the opposition procedure and without necessary investigations, the court shall not strike the case off as moot but remand the matter for a proper procedure. Where a hearing defect exists and the appeal succeeds in obtaining remittal, costs and party compensation are to be allocated against the respondent (consid. 3.2, 4.1-4.2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.01195

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 19. Februar 2007

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1.

1.1 Mit Verfügungen vom 13. Juli 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 eine Viertelsrente plus Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 7/12/20-25). Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2002 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57,4 % eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40,3 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/12 S. 10 Disposi-tiv-Ziffer 1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. September 2002 ab (Urk. 7/16/1-4).

1.2 Am 22. Dezember 2003 teilte der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Feststellung, der Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 23 % (Urk. 7/36).

Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 selbst darlegte, stellte sie im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren fest, dass sie die bis anhin zugesprochene Viertelsrente hätte aufheben und nicht einfach das Leistungsbegehren hätte abweisen müssen (vgl. internes Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/43). Der gestützt auf diese Erkenntnis von der IV-Stelle verfasste, undatierte Einspracheentscheid wurde dem Versicherten offenbar nie eröffnet (Urk. 6 S. 2; Urk. 7/46).

Stattdessen erliess die IV-Stelle am 29. November 2006 die nunmehr angefochtenen Verfügungen Nr. 3-5 (Nr. 1-2 sind nicht aktenkundig) und sprach dem Versicherten (nochmals) vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente (Urk. 7/51) und anschliessend bis am 31. Januar 2007 eine Viertelsrente plus Zusatzrente zu (Urk. 7/52-53).

2. Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 1998 (Urk. 1).

Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ihre Verfügungen vom 29. November 2006 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, weitere Abklärungen zu tätigen und über den Rentenanspruch für die Zeit ab Juli 2001 neu zu verfügen (Urk. 7/0). Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Urk. 6).

3.

3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. Februar 2007 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, den Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab Juli 2001 neu zu prüfen und darüber nochmals zu entscheiden, was nicht zu beanstanden ist.

Denn einerseits ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, als mit dem Erlass der nicht weiter begründeten Verfügungen vom 29. November 2006 das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt wurde (Urk. 6 S. 2). Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das bereits hängige Einspracheverfahren nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen, sondern - entgegen der Übergangsbestimmung lit. b zum am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a lit. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der damit verbundenen Abschaffung des Einspracheverfahrens - die hier angefochtenen Verfügungen erlassen hat.

Bei dieser Rechts- und Sachlage kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden, da ihre Wiedererwägungsverfügung nicht mit dem Beschwerdebegehren des Versicherten übereinstimmt. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren gehörig durchführe und dabei die notwendigen Abklärungen tätige.

3.3 Es bleibt zu bemerken, dass der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Erlass der seinerzeit angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2001 bereits abschliessend gerichtlich beurteilt wurde und für die Zeit ab 1. Oktober 2000 lediglich der Anspruch auf eine Härtefallrente offen blieb (Urk. 7/12 Erw. II.6e und Urk. 7/16 Erw. 2.1-3). Soweit bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, bleibt kein Raum mehr für eine neue Beurteilung und nochmalige Eröffnung des Rechtsmittelweges.

4.

4.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 550.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen.

Das Gericht beschliesst:

Von der Aufhebung der Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2006 wird Vormerk genommen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwer-degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2001 neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 550.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

  • Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity pensionreconsiderationopposition proceduremootnesshearing rightsremandcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint became moot after the IV office withdrew the challenged decisions by reconsideration.

Extrahierter Entscheid

No. The withdrawal did not fully correspond to the complaint request, so the case could not be struck off as moot.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG the insurer may reconsider while the complaint is pending, but here the new step did not resolve the dispute in the same way as requested by the insured.

Kernrechtsfrage

Whether the matter had to be remanded for a proper opposition procedure and further investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The IV office had to conduct the opposition procedure properly and carry out the necessary investigations before issuing a new decision.

Extrahierte Begründung

The court found a hearing violation and noted that the office had issued contested decisions instead of concluding the pending opposition proceedings correctly; therefore remittal was required.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 200 were imposed on the respondent, and the respondent had to pay CHF 550 in party compensation to the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded in obtaining remittal; therefore the usual cost and compensation rules in social insurance proceedings applied.

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