Unpaid legal aid denied for appeal proceedings

IV.2006.01191Sozialversicherungsgericht02.01.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

D.___ appealed against the Zurich IV office’s refusal to appoint free legal counsel in pre-notice proceedings and also sought free counsel for the appeal. The Social Insurance Court of Zurich held that the earlier submissions were too simple to require legal representation and that the request was abusive. It therefore dismissed the appeal and also refused free legal counsel for the appellate stage. The court further held that the proceedings were free of charge because no invalidity insurance benefits were at issue.

Omnilex-Regeste

Art. 37 Abs. 4 ATSG; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sozialversicherungsverfahren: Ein Anspruch besteht nur, wenn die Verhältnisse objektiv die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordern. Die blosse Behauptung einer invalidisierenden Krankheit im Vorbescheidverfahren begründet für sich allein weder tatsächliche noch rechtliche Komplexität. Ist der Sachverhalt einfach und die Eingabe offensichtlich nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen, fehlt es an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung; ein entsprechendes Gesuch kann als rechtsmissbräuchlich erscheinen (E. betreffend Vorbescheidverfahren). Ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Gesuchs offensichtlich unbegründet, entfällt auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rechtsmittelverfahren.

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.01191

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 3. Januar 2008

in Sachen

D.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt

Schmidt Eugster Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Schmidt Eugster Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des abgewiesenen Gesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2007 (Urk. 8),

in Erwägung,

dass im Sozialversicherungsverfahren einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren lediglich auf gut drei Zeilen vorbrachte, er leide an einer schweren psychischen Störung, und ankündigte, er werde eine weitere Begutachtung veranlassen (Urk. 9/47 S. 1),

dass sein Vertreter auf weiteren acht Zeilen etwas gegen die Beschwerdegegnerin polemisierte (Urk. 9/47 S. 1 f.), auf drei Zeilen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers behauptete (Urk. 9/47 S. 2) und abschliessend darum ersuchte, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Gutachten vorliege (Urk. 9/47 S. 2),

dass das Behaupten einer invalidisierenden Krankheit im Vorbescheidverfahren keinen anwaltlichen Beistand erfordert und demzufolge die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG offensichtlich nicht erfüllt waren, vielmehr das Begehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen war,

dass die Anfechtung der dieses Begehren abweisenden Verfügung nur deshalb nicht ebenfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Abweisung mit der Aussichtslosigkeit des Leistungsbegehrens begründete (Urk. 2),

dass dies aber nichts daran ändert, dass sie das Begehren um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Vorbescheidverfahren völlig zu Recht abgelehnt hat,

dass die dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb auch das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist, da es keine Invalidenversicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis des Invalidenversicherungsgesetzes e contrario),

beschliesst das Gericht:

Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Rechtsanwalt Matthias Horschik
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

legal aidsocial insuranceappeal proceedingsmanifestly unfoundedcost-free proceedingsabuse of rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to appoint free legal counsel was lawful under social insurance law.

Extrahierter Entscheid

The refusal was correct because the circumstances did not require legal representation; the request was considered abusive.

Extrahierte Begründung

The prior submissions were brief and did not present a legally or factually complex situation requiring counsel, so the statutory conditions for free legal assistance were not met.

Kernrechtsfrage

Whether free legal counsel should be appointed for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

Since the appeal had no prospect of success, there was no basis to appoint free counsel for the appellate stage.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be free of court costs.

Extrahierter Entscheid

Yes, the proceedings were cost-free because they did not concern invalidity insurance benefits.

Extrahierte Begründung

The court applied the exclusion rule for costs in such proceedings.

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