Invalidity pension correctly calculated; appeal dismissed

IV.2006.01160Sozialversicherungsgericht06.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appellant’s challenge to the IV office’s decision granting him a full disability pension of CHF 1,004 per month. It held that the pension had been correctly calculated under the applicable AVS/AI rules, including the average annual income and the partial pension scale due to contribution gaps. The appellant’s argument that the amount did not cover his living expenses was rejected; the court emphasized that supplementary benefits serve to ensure subsistence. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 2 und 3 IVG, Art. 29 ff. AHVG, Art. 33 IVV; Berechnung der Invalidenrente und verfassungsrechtliche Existenzsicherung: Die ordentliche Invalidenrente bestimmt sich nach den AHV-Regeln über Rentenart, Beitragsdauer und durchschnittliches Jahreseinkommen; bei Eintritt der Invalidität vor dem 45. Altersjahr ist ein bundesrätlich festgelegter Zuschlag anzuwenden. Beitragslücken führen zur Teilrente nach der Skala. Dass die zugesprochene Rente den Lebensbedarf nicht deckt, begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine höhere Rente; die verfassungsrechtliche Zielsetzung der Existenzsicherung wird namentlich durch Ergänzungsleistungen verwirklicht. Bundesgesetze sind vom Gericht nicht auf Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (Art. 190 BV).

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.01160

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 7. Februar 2008

in Sachen

K.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 K.___, geboren 1977, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ein ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'004.-- pro Monat zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2006 (Datum des Poststempels), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, welche seinen Lebensbedarf zu decken vermöge, sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 10. April 2007 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente sei zu tief, da sie bei weitem nicht ausreiche, seinen Lebensbedarf zu finanzieren,

dass für die Berechnung der ordentlichen Renten vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar sind (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung),

dass die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG) ausgerichtet werden,

dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),

dass die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),

dass die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird (Art. 29quater AHVG), welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt,

dass das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht wird, wenn der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung),

dass diese prozentualen Zuschläge vom Bundesrat in Art. 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung festgelegt worden sind,

dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet hat, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2007 (Urk. 6) verwiesen werden kann,

dass die Beschwerdegegnerin insbesondere das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 36'120.-- und die Rente des Beschwerdeführers angesichts dessen Beitragslücken nach der Teilrentenskala 28 richtig berechnet hat,

dass somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Invalidenrente kein Irrtum unterlaufen ist,

dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die zugesprochene Invalidenrente von Fr. 1'004.-- pro Monat nicht als ausreichend erscheint, um seinen Lebensbedarf zu decken,

dass dieser Einwand nicht als unberechtigt erscheint, zumal laut Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung die (Invaliden-)Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben,

dass es sich dabei aber um eine grundsätzliche Zielvorgabe handelt, welche dem Bundesgesetzgeber einen beträchtlichen Konkretisierungsspielraum lässt,

dass der Bundesgesetzgeber die verfassungsmässige Zielsetzung nicht alleine durch die AHV-Renten verwirklicht, sondern Ergänzungsleistungen vorgesehen hat, welche für die angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung sorgen (vgl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]),

dass der Gesetzgeber damit seinem verfassungsmässigen Auftrag nachgekommen ist,

dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Bundesgesetze durch das Gericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung), womit vorliegend nicht näher zu untersuchen ist, ob der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Existenzsicherung nicht alleine durch die Invalidenrente zu verwirklichen gewesen wäre,

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet hat und der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er Ergänzungsleistungen beantragen kann, soweit er nicht über Einkünfte verfügt, welche seinen Existenzbedarf sichern,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass abweichend von Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass die Kosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  K.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability pensioninvalidity insurancepension calculationsupplementary benefitssubsistence minimumcontribution gapscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension was correctly calculated under the applicable AHV/IV rules

Extrahierter Entscheid

The pension was calculated correctly, including the relevant average annual income and the partial-rent scale applied because of contribution gaps.

Extrahierte Begründung

The court accepted the respondent’s calculation under the applicable provisions on ordinary pensions, contribution periods, and income averaging, and found no error in the determination of the pension amount.

Kernrechtsfrage

Whether the pension had to be increased because it did not cover the appellant’s living expenses

Extrahierter Entscheid

No higher pension was owed on that basis; the constitutional aim of adequate subsistence is pursued in part through supplementary benefits, not by reinterpreting the pension rules.

Extrahierte Begründung

The court noted that the legislature implemented the constitutional objective through supplementary benefits and that federal statutes cannot be reviewed for constitutionality by the court.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay court costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

In IV benefit disputes before the cantonal insurance court, costs are payable notwithstanding the general rule in the ATSG; the amount was set according to the statutory range and procedural effort.

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